Pflanzenschutzmitteleinsatz soll reduziert werden
Niedersächsischer Weg – Erzeugung gesunder Lebensmittel bleibt Kernaufgabe
L P D – Die Idee, durch verbesserte Technologien, Pflanzenzucht und integrierten Pflanzenbau den Pflanzenschutzmitteleinsatz zu reduzieren, ist ein wesentlicher Punkt des Niedersächsischen Weges. „Dazu wird noch eine Menge Forschung und Entwicklung nötig sein“, sagt Ulrich Löhr, Vizepräsident im Landvolk Niedersachsen. Er ist sich sicher, dass mit dem technischen Know-how Herbizide zukünftig seltener oder nur noch punktuell, anstatt auf der ganzen Fläche eingesetzt werden. „Es gibt in diesem Bereich umfangreiche Ideen und Forschungen“, sagt Löhr. Deshalb hält er es auch für sinnvoll, dass den Landwirten im Niedersächsischen Weg Anreize gesetzt und die Anschaffung neuer Technik und der freiwillige Verzicht auf Pflanzenschutzmittel massiv gefördert werden sollen, anstatt einzelbetriebliche Verpflichtungen und Vorgaben zu einzelnen Wirkstoffen durchzusetzen.
An die Pflanzenzüchter geht zudem die Forderung nach resistenten Pflanzen. „Mit modernen Züchtungsmethoden lassen sich Pflanzen züchten, die Schädlingen trotzen“, sagt der Landwirt. Er betont aber, dass es sich dabei keinesfalls um risikobehaftete Gentechnik handele. Molekularbiologische Methoden wie CRISPR/Cas könnten den Zuchtfortschritt aber erheblich beschleunigen und daher vermehrt in den Fokus genommen werden sollten.
Eine Herausforderung wird seiner Meinung nach der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln in Schutzgebieten sein. „Da ist die fachliche Frage zu klären, was noch eingesetzt werden darf und wann“, sagt Löhr. Totalherbizide seien in Naturschutzgebieten ohnehin schon verboten, andere Mittel nur in Einzelfällen nach vorheriger behördlicher Genehmigung erlaubt. Der Niedersächsische Weg spricht sich nun für eine weitergehende Reduktion von Pflanzenschutzmitteln auf Ackerflächen in Naturschutzgebieten aus. Auf Dauergrünland in Landschaftsschutzgebieten, die ein Natura-2000-Gebiet sichern, und in Naturschutzgebieten soll die Ausbringung von chemisch-synthetischen Mitteln grundsätzlich untersagt werden. Ausgenommen sollen Fälle sein, für die es keine zumutbare praxistaugliche Alternative gibt, sowie eine maßvolle Anwendung auf durch Kalamitäten (z.B. Mäuseplage) betroffenen Teilflächen, denen der Schutzzweck des jeweiligen Gebietes nicht entgegensteht.
Um herauszufinden, ob die Ziele des Niedersächsischen Weges erreicht werden, sind umfassende Evaluierungsmaßnahmen nötig. „Da sind noch Ideen gefragt“, sagt Löhr. Ihm schwebt ein Testbetriebsnetz oder ähnliches vor, nach deren Erfahrungen die Maßnahmen auch angepasst werden können. Auf keinen Fall dürften die Landwirte mit noch mehr Bürokratie belastet werden. „Die nachhaltige Erzeugung gesunder Lebensmittel bleibt die Kernaufgabe der bäuerlichen Familienbetriebe“, sagt Löhr. (LPD 67/2020) Weitere Infos unter www.niedersaechsischer-weg.de
Niedersächsischer Weg – Aktueller Sachstand und Ausblick
Zum aktuellen Stand der Verhandlungen gibt es ein Video, das auf Youtube veröffentlicht wurde. 06.08.2020 – Die Arbeit in den einzelnen Gruppen, die für den Niedersächsischen Weg Vorschläge für die Abgeordneten formuliert haben, welche dann in Gesetze münden werden, steht kurz vor dem Abschluss. Unser Ehrenamt sowie das Präsidium haben hier intensiv mitgearbeitet. Das Präsidium stellt in diesem Video kurz die wesentlichen Punkte heraus.
www.youtube.com/watch?v=yc_Mi20f9yk
Erzeuger sehen hohe Nachfrage nach Bio-Milch
Absatz durch Corona-Krise deutlich angekurbelt – Preise stagnieren
L P D – Das Glas Milch am Morgen gehört für viele Niedersachsen zum Frühstück wie Brötchen, Wurst und Marmelade. Dies zeigt sich auch in aktuellen Zahlen: Beim Absatz von Konsummilch ist im ersten Halbjahr 2020 ein deutliches Wachstum zu verzeichnen, teilt der Landvolk-Pressedienst mit. Besonders der Absatz von Bio- und Weidemilch ist im Gesamtsegment Konsummilch in Deutschland stark gewachsen. Die Produkte verzeichnen Zuwachsraten teilweise im deutlich zweistelligen Bereich.
Weil sich viele Menschen in den zurück liegenden Corona-Monaten zusätzlich mit lang haltbaren Erzeugnissen bevorratet haben, sind besonders die Absätze im Bio-H-Milchsegment gestiegen. Diese Absatzsteigerungen sind darin begründet, dass in den Monaten März/April in den Märkten des Lebensmitteleinzelhandels (LEH) durch extreme Hamsterkäufe Versorgungslücken bei konventioneller H-Milch aufgetreten sind. Viele Verbraucher sind daher auf die Bio-H-Milch-Variante ausgewichen. Die Anlieferungsmengen von Bio-Milch sind in Deutschland in den ersten fünf Monaten 2020 um 4,4 Prozent gestiegen, so die Statistik der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE). Im Mai ist mit einer Anlieferungsmenge von 114,7 Mio. kg der saisonübliche Höhepunkt erreicht worden, aber das Plus zum Vorjahr des Monats betrug nun nur noch 2,6 Prozent.
Das dritte trockene Jahr in Folge führte in einigen Regionen Deutschlands dazu, dass die Futtervorräte bei Biomilchbetrieben genau wie bei den konventionell wirtschaftenden Kollegen aufgezehrt wurden. Bisher konnten die Betriebe durch ein proaktives Futtermanagement größere Einbrüche in der Erzeugung verhindern. Trotzdem ist anhand des verlangsamten Milchmengenwachstums der letzten Monate zu erkennen, dass die Trockenheit auch den Biomilchbetrieben zu schaffen macht. Hingegen ist die private Nachfrage nach haltbarer Bio-Milch ungebrochen hoch – auch im Juni 2020 haben die Haushalte in Deutschland etwa ein Drittel mehr Bio H-Milch eingekauft als im entsprechenden Vorjahresmonat, sodass sich für das erste halbe Jahr 2020 damit ein Mengenplus von fast 40 Prozent zum Vorjahr ergibt.
Der gute Absatz im ersten Halbjahr 2020 konnte die leicht rückläufigen Preisentwicklungen im Biosegment der Vorjahre stoppen. „Anders als bei der konventionellen Milcherzeugung ist das Biomilchsegment durch den steigenden Absatz im LEH von Marktverwerfungen aber weitestgehend verschont geblieben“, erklärt Jan Heusmann, Vorsitzender des Milchausschusses im Landvolk Niedersachsen. „Im Unterschied zum Biomilchsektor haben niedersächsische Milcherzeuger im konventionellen Bereich in Folge der Marktverwerfungen aber Milchpreisrücknahmen hinnehmen müssen.“ Doch erste Molkereien reagieren aufgrund besserer Markterlöse aktuell nun doch mit leicht höheren Erzeugerpreisen. (LPD 67/2020)
Jahressonderaktion Kärcher
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Das Angebot gilt, solange der Vorrat reicht.
Arbeitsschutz – Saisonarbeit in Zeiten von Corona
Von der SVLFG wurden zum Thema Saisonarbeit Informationen und Ratschläge, zur Unterbringung und Einteilung der Saisonarbeitskräfte und allgemeine Verhaltensregeln im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie bereitgestellt. Ein 8-seitiges Informationsschreiben und viele weitere Unterweisungshilfen, Betriebsanweisungen in unterschiedlichen Sprachen, etc. können auf der Internetseite der SVLFG heruntergeladen werden.
www.svlfg.de/corona-saisonarbeit
Corona
Information der landwirtschaftlichen Betriebe über die aktuellen Regelungen zur Testpflicht für Einreisende und Quarantäneregelungen
Das Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung weist darauf hin, dass die seit dem 08.08.2020 aufgrund der Verordnung des Bundes zur Testpflicht von Einreisenden aus Risikogebieten geltende Testverpflichtung für alle Einreisenden aus Risikogebieten und somit auch für einreisende Arbeitskräfte gilt und dies insbesondere auch den Bereich der Landwirtschaft betrifft .
In den vergangenen Wochen gab es im Bundesgebiet, aber auch in Niedersachsen einige Infektionsherde, welche auf landwirtschaftliche Betriebe zurückzuführen waren.
Die Aufstellung der aktuellen Risikogebiete ist jederzeit unter dem nachfolgenden Link zu finden: https://www.rki.de/covid-19-risikogebiete
Weitere Informationen rund um COVID-19 (Coronavirus SARS-CoV-2) finden sie auf denRKI-Seiten unter https://www.rki.de/covid-19 oder auf den Seiten des Landes Niedersachsen unter https://www.niedersachsen.de/Coronavirus.
Auf der nachfolgenden Seite des Landes Niedersachsen https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/vorschriften-der-landesregierung-185856.html finden Sie die Vorschriften der Landesregierung zur Corona-Thematik. Am rechten Bildrand sind weitergehende Hinweise für Reisende und zur Quarantäne zu finden.
Die Testpflicht gilt für alle Personen, die einreisen und sich innerhalb der letzten 14 Tage in einem Risikogebiet aufgehalten haben.
Einreise aus Risikogebieten – Quarantänepflicht
Derzeit gilt für Personen, die sich innerhalb der letzten 14 Tagen in einem Risikogebiet aufgehalten haben und einreisen eine 14-tägige Quarantänepflicht. Diese kann nur durch einen negativen Coronatest vorzeitig beendet werden, welcher maximal 48 Tage vor der Einreise genommen worden sein darf. In jedem Fall gilt, dass das Testergebnis dem zuständigen Gesundheitsamt vorgelegt werden muss, welches dann entscheidet, ob die Quarantäne beendet werden kann. Bis dahin müssen sich Betroffene auf direkten Weg nach Hause und dort in Quarantäne begeben und sich beim zuständigen Gesundheitsamt melden. Risikogebiete werden durch das Robert-Koch-Institut festgelegt und werden unter dem folgenden Link veröffentlicht: https://www.rki.de/covid-19-risikogebiete
Weitere Informationen finden Sie unter anderem auf der Internetseite des Landkreis Cuxhaven.
www.landkreis-cuxhaven.de/Corona
Es ist geplant, dass die Quarantänepflicht ab Oktober frühestens durch einen Test ab dem 5. Tag nach der Einreise beendet werden kann. Diese Regelung soll voraussichtlich ab dem 1. Oktober 2020 gelten.
Corona-Beihilfen – Kontrolle der Einnahmen und Ausgaben
Antragsteller, denen die Coronabeihilfe gewährt wurde, sind verpflichtet nach Ablauf des Referenzzeitraumes (in der Regel Mai bis Juli 2020) zu überprüfen, ob es evtl. zu einer so genannten Überkompensation gekommen ist. Das heißt, dass der tatsächliche Liquiditätsbedarf geringer war als die ausgezahlte Beihilfe. Möglicherweise zu viel gezahlte Beihilfen müssen zurückgezahlt werden.
Betriebe, welche Corona-Beihilfe erhalten haben, sollten sich daher zeitnah mit ihrem Steuerberater in Verbindung setzen.
Agrardieselantrag 2019
Antragsfrist 30. September 2020
Der Antrag auf Agrardieselvergütung für das Verbrauchsjahr 2019 muss bis zum 30. September 2020 (Ausschlussfrist) gestellt werden. Die Antragsformulare sind über unseren Kreisverband o-der unter www.zoll.de, Stichwort: „Agrardiesel“ erhältlich.
Bitte die neue Adresse beachten:
Hauptzollamt Frankfurt (Oder)
Stichwort „Agrardieselvergütung“
Postfach 1284
15202 Frankfurt (Oder)
Antrag auf Stromsteuererstattung § 9b StromStG für das Kalenderjahr 2019
Land- und Forstwirte und Unternehmen des produzierenden Gewerbes können auf Antrag diese Steuerentlastung für den verbrauchten Strom erhalten. Im Wesentlichen gilt diese Erstattung für Milchviehbetriebe mit 2 Robotern, für große Milchkuhbestände und für Biogasbetriebe. Die Entlastung wird nur gewährt, soweit der Entlastungsbetrag im Kalenderjahr den Selbstbehalt von 250 € übersteigt, also mehr als 48.733 kWh verbraucht wurden. Allerdings muss, soweit für den privaten Haushalt kein eigener Stromzähler besteht, pro Person eine MWh abgerechnet werden. Der Antrag muss spätestens bis zum 31.12.2020 für das Kalenderjahr 2019 beim Hauptzollamt Oldenburg vorliegen.
Einzutragen ist nur der betrieblich verbrauchte Strom, für jedes Unternehmen separat, also nicht
Landwirtschaft und Biogas zusammenrechnen. Gegebenenfalls müssen dann 2 Anträge gestellt werden. Es muss die Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten (Formular 1402) für das Kalenderjahr 2018 und der Antrag auf Steuerentlastung (Formular 1453) nach § 9b Strom StG eingereicht werden. Weiterhin ist das Formular 1139 (Selbsterklärung) mit einzureichen. Die Stromrechnungen können in Fotokopie beigefügt werden.
Bei Biogasbetrieben steht der verbrauchte Strom auf der Dezemberabrechnung. Bei den Milchviehbetrieben (Landwirtschaft) muss der Stromverbrauch für das Kalenderjahr 2019 ggf. errechnet werden. Die Formulare sind unter www.zoll.de zu finden. In der Regel wird die auszuzahlende Entlastung dem auf der Anmeldung angegebenen Konto gutgeschrieben. Ein schriftlicher Bescheid des Hauptzollamts ergeht grundsätzlich nicht.
Beispiel: Der Jahresverbrauch des Antragsstellers liegt bei 80.000 kWh. Der Entlastungssatz wäre demnach 410,40 Euro (0,513 Cent je kWh x 80.000kWh), abzüglich 250 Euro Selbstbehalt nach § 9b Abs. 2 Satz 2 StromStG, ergibt eine Entlastung in Höhe von 160,40 Euro.
Modifikationsantrag 2020 – Änderung der ÖVF
Werden ÖVF-Flächen gewechselt oder Untersaat durch Zwischenfrüchte ersetzt, so muss bis zu 01.10.2020 ein Modifikationsantrag bei der Bewilligungsstelle der LWK eingereicht werden.
Dazu müssen seit diesem Jahr, die mit dem Sammelantrag 2020 gemachten Greeningangaben zur Nutzung von Ökologischen Vorrangflächen (ÖVF) in ANDI 2020 geändert werden.
Hierzu müssen die Flächenangaben im Sammelantrag über ANDI geändert werden. Wie beim Sammelantrag muss der danach erzeugte Datenbegleit-schein unterschrieben bei der Bewilligungsstelle der LWK eingereicht werden. Die Antragsfrist ist der 1. Oktober des Antragsjahres. Dies ist auch der späteste Termin für die Aussaat von ÖVF-Zwischenfrucht.
Dorfhelferin ist ein Traumberuf für Allrounder
Neuer Kurs startet am 14. September – Es sind noch Plätze frei
L P D – Unverhofft kommt oft. Dann ist schnelle Hilfe gefragt. Haushaltshilfe, um genau zu sein. Und exakt die leisten die Dorfhelferinnen, wenn in einer Familie die „haushaltsführende Person“ aus gesundheitlichen Gründen ausfällt. Dabei ist die Dorfhelferin eher eine hoch spezialisierte Fachkraft, als eine Helferin. „Diese Anerkennung der Mutter als multifunktionales Element, deren Ersatz eine fünfjährige Aus- und Weiterbildung benötigt, ist schon bemerkenswert“, bestätigt Renate Kräft, die Geschäftsführerin des evangelischen Dorfhelferinnenwerkes Niedersachsen. Immerhin sei das Dorfhelferinnenwerk bereits vor 60 Jahren gegründet worden. Mit 26 Dorfhelferinnen-Stationen in ganz Niedersachsen bietet das Dorfhelferinnenwerk ein flächendeckendes Angebot an, schreibt der Landvolk-Pressedienst.
„Dorfhelferinnen lieben ihre Arbeit“, hebt Kräft hervor. Besonders beliebt sei die vielfältige Tätigkeit auf landwirtschaftlichen Betrieben, aber auch Einsätze mit zwei Kindern in einer Dreizimmerwohnung seien an der Tagesordnung. Zudem leisten Dorfhelferinnen die sogenannte Verhinderungspflege, bei der zum Beispiel pflegende Familienangehörige vertreten werden, wenn diese in den Urlaub fahren. „Die Nachfrage ist groß“, lautet Kräfts Erfahrung. Sie wirbt deshalb für die Teilnahme am neuen Weiterbildungskurs in Loccum, der am 14. September beginnt. Einige Plätze seien noch frei. Kräft freut sich über Interesse an der Weiterbildung zur Dorfhelferin und bietet gerade bei Interessentinnen mit kniffeligen Lebensläufen das Gespräch an. „Wir finden oft noch einen Weg, wie auch Quereinsteiger ihr Ziel erreichen können“, ist sie optimistisch.
Die berufsbegleitende Weiterbildung setzt sich aus elf Schulungseinheiten in Loccum, die auf 14 Monate aufgeteilt sind, zehn Wochen Sozialpraktika und Lerneinheiten zu Hause zusammen. „Die Sozialpraktika können in der Säuglingspflege, im Kindergarten, bei der Arbeit mit Menschen mit Behinderungen oder in der Alten-, Kranken- beziehungsweise Familienpflege abgeleistet werden“, erläutert Kräft. Unbedingt erforderlich sei zudem eine sechsmonatige praktische Erfahrung im Haushalt eines Bauernhofes. Am Ende der Ausbildung stünden zwei Prüfungen vor der Landwirtschaftskammer: erst als Hauswirtschafterin, dann als Dorfhelferin. Bei entsprechender Eignung ist während der Kurslaufzeit eine Teilzeit-Anstellung beim Evangelischen Dorfhelferinnenwerk Niedersachsen als „Dorfhelferin in Weiterbildung“ möglich. „Da können die angehenden Dorfhelferinnen gleich das Erlernte in die Praxis umsetzen“, freut sich Kräft über diese Neuerung. Weitere Informationen unter www.dhw-nds.de (LPD 65/2020)
Aufruf der Initiative Tierwohl
Die Initiative Tierwohl (ITW) meldet sich mit einem Aufruf an Schweinehalter zu Wort. Der Hintergrund sind der Start der nächsten, dreijährigen Programmphase der ITW ab 2021 und neue, teilweise unmittelbar bevorstehende Registrierungsphasen. Die ITW rechnet mit einer steigenden Nachfrage aus dem Handel und bietet Anreize, sich zeitnah zur nächsten Programmphase anzumelden. Sie ruft Tierhalter dazu auf, sich über die Möglichkeiten der Teilnahme zu informieren und daran teilzunehmen. Für weitere Informationen zur ITW, die Frage ob und wie Sie mitmachen können bei Ihrer Initiative Tierwohl, hat die Initiative Tierwohl alle Details auf der Internetseite der Initiative Tierwohl zusammengestellt. (www.zusammentun2021.de)
Initiative Tierwohl Fortbildungen
Die dritte Programmphase 2021-2023 der Initiative Tierwohl steht in den Startlöchern – mit bereits bekannten, aber auch einigen neuen Kriterien. Das Programm schreibt für Schweinehalter u.a. vor, dass jeder Tierhalter mindestens einmal je Kalenderjahr an einschlägigen, fachspezifischen Fortbildungsmaßnahmen teilnehmen muss (z. B. Teilnahmebestätigung zu Fachvorträgen). Hierüber sind entsprechende Nachweise zu führen. Der Nachweis muss erstmals zum Erstaudit vorliegen.
Weitere Informationen zum neuen Programm finden Sie auf der folgenden Internetseite (http://initiative-tierwohl.de/partner/3-programmphase-2021/)
Entsprechende Fortbildungsangebote bietet u.a. das LBZ Echem an (https://www.lbz-echem.de/index.cfm/portal/24/nav/2017/article/36009.html)
Investitionen zur Verbesserung des Nährstoffeinsatzes (IVN)
Die Landesregierung stellt für dieses Jahr 12 Millionen Euro bereit, mit denen Vorhaben unterstützt werden, die zur Reduzierung von Nährstoffausträgen aus Düngemitteln führen. Das Ziel ist, die Emissionen aus der Lagerung und dem Einsatz organischer und mineralischer Düngemittel zu vermeiden.
Der größte Teil der Mittel steht für die Förderung verschiedener Investitionen zur Verfügung. Dazu weist das Landwirtschaftsministerium auf folgende Eckpunkte hin:
Gefördert wird die Beschaffung, bzw. Errichtung folgender Gegenstände:
- Zusätzliche Wirtschaftsdüngerlagerkapazitäten (separate Baukörper zur Lagerung von Gülle, Jauche oder Festmist, soweit die Kapazitäten nicht bereits gesetzlich vorgeschrieben sind. Eine feste Abdeckung oder ein Zeltdach wird vorgeschrieben)
- Abdeckungen für bestehende Güllebehälter oder Mistplatten (festes Dach oder Zeltdach)
- Gülleaufbereitungsanlagen (für alle Arten der Aufbereitung),
- digitale Landtechnik
- Nahinfrarot-Sensoren (NIRS)
- Technik zur Ansäuerung von Wirtschaftsdüngern während der Ausbringung
- Stickstoff-Sensoren
- Pneumatische Düngerstreuer oder Scheibenstreuer für die Mineraldüngung mit GPS-gestützten Teilbreitenschaltungen, der Möglichkeit der GPS- oder sensorgestützten teilflächenspezifischen Variation der Streumengen bzw. sensorgestützten Einrichtungen zur Verbesserung der Quer- oder Längsverteilung
- Die Zuwendung wird landwirtschaftlichen Unternehmen mit Sitz in Niedersachsen gewährt; gewerbliche Unternehmen wie Lohnunternehmen oder Biogasanlagen sind ausgeschlossen.
- Betriebe mit mehr als 3,0 GV/ha werden nicht gefördert.
- Die Förderung erfolgt als Zuschuss in Höhe von 35 %.
- Das Mindestinvestitionsvolumen beträgt 10.000 Euro netto. Maximal förderfähig ist ein Investitionsvolumen von 200.000 Euro.
- Liegt das Einkommen über 180.000 Euro (bzw. 150.000 Euro bei Ledigen), wird die Förderung nicht gewährt (Prosperitätsgrenze).
- Bei genehmigungspflichtigen Vorhaben ist dem Antrag die Baugenehmigung beizufügen.
Die Bewilligung erfolgt noch in diesem Jahr, die Auszahlung dann nach Beschaffung bzw. Baufertigstellung im Jahr 2021.
Neben der Förderung dieser Investitionen sollen aus den 12 Mio. Euro auch Beratungsangebote zur Nährstoffoptimierung des Ackerbaus gestärkt werden.
Sobald die Richtlinie veröffentlicht werden kann, wird die Antragsfrist kurzfristig anberaumt. Voraussichtlich ist dies im September der Fall. Die genaue Antragsfrist und die detaillierten Förderbedingungen sowie Antragsunterlagen sind auf der Seite der LWK zu finden unter dem Webcode 01037222.
https://www.ml.niedersachsen.de/startseite/aktuelles/pressemitteilungen/zwolf-millionen-euro-forderung-fur-umwelt-und-klimaschutz-191677.html
Hier geht es um Ihr Geld – die Landvolk MB Finanz GmbH
Seit Jahresbeginn ist die LVMB, zusammen mit weiteren Kreisverbänden des Landvolkes Niedersachsen, Gesellschafter der Landvolk MB Finanz GmbH. Bei diesem Unternehmen handelt es sich um ein Beratungsunternehmen rund um das Thema Banken und Kapital, welches seit 2012 am Markt tätig ist. Das Unternehmen beschäftigt Bankfachleute aus diversen Tätigkeitsbereichen und agiert partnerschaftlich, diskret und völlig unabhängig ausschließlich im Auftrag und Interesse seiner Mandanten. Im Unterschied zu ähnlichen, freien Anbietern am Markt werden in der Regel keine Provisionsforderungen gegenüber den Anbietern erhoben, was letztendlich eine vollkommene Neutralität garantiert. Das erste Beratungsgespräch ist dabei für die Mandanten immer kostenneutral und erfolgt, in Abhängigkeit von Ihrem Vorhaben, persönlich oder telefonisch.
Zukünftig können wir Ihnen, liebe Mitglieder, durch die Kollegen der Landvolk MB Finanz GmbH eine Beratung und Unterstützung für die nachfolgend aufgeführten Geschäftsbereiche anbieten.
- Kreditmanagement (Beratung, Unterstützung, Beschaffung von Kreditmitteln zur betrieblichen Refinanzierung z.B. für Modernisierungen, Landkäufe, Immobilienerwerb, Anschaffung von Landmaschinen und Stalltechnik etc.)
- Immobilienmanagement (Erwerb oder Veräußerung von Immobilien, An – und Verpachtung, Immobilien Beschaffung, Betriebsveräußerungen etc.)
- Vermögensmanagement (Vermögensaufbau und Verwaltung Ihrer Vermögenswerte, Anlageberatung, Vermittlung von Beteiligungen, finanzielle Vorsorge etc.)
- Liquiditätsmanagement, Optimierung Rating (begleiteter Wechsel der Geschäfts -Bankverbindung, Liquiditätsbeschaffung, Stundungen, Ratenplanänderungen, Umschuldungen etc.)
Gerade auch in den Situationen, in denen sich die wirtschaftliche Situation für einen Betrieb deutlich und langfristig verändert, kann eine kompetente Hilfe von Spezialisten eine große Unterstützung für den Mandanten sein. Diese Situation überfordert verständlicherweise viele und in Folge dessen werden Fehler gemacht, die man hätte vermeiden können.
Nutzen Sie den gebotenen Mehrwert und lassen auch Sie sich überzeugen. Erstkontakt zur Landvolk MB Finanz GmbH können Sie über unsere Geschäftsstelle oder direkt per E-Mail an info@lvmb-finanz.de und telefonisch unter 0511 8997508 – 0 aufnehmen.
Die Hygiene-Leitlinie speziell für kleine und mittlere Direktvermarkter
Jeder Betrieb, der mit Lebensmitteln umgeht, hat wichtige Hygieneregeln einzuhalten und ein Eigenkontrollsystem nach dem Lebensmittelhygienerecht einzuführen mit dem Ziel, hygienische Gefahren abzuwenden. Diese Verpflichtung gilt auch für landwirtschaftliche Direktvermarkter.
Die Fördergemeinschaft „Einkaufen auf dem Bauernhof“ hat in Zusammenarbeit mit dem Deutschen Bauernverband eine Hygieneleitlinie für Direktvermarkter erarbeitet, die den aktuellen gesetzlichen Vorgaben des Lebensmittelhygienerechts Rechnung entspricht. Sie liegt in einer aktuellen Fassung aus dem Jahr 2020 vor und wurde im Rahmen eines Anerkennungsverfahren von den zuständigen staatlichen Stellen des Bundes und der Länder offiziell genehmigt und seitens der EU nach der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über die Lebensmittelhygiene notifiziert. Diese Leitlinie unterstützt die Direktvermarkter, ein einfaches und praktikables Eigenkontrollkonzept zu entwickeln.
Die Zulassungsbehörden und die amtliche Lebensmittelüberwachung sind gehalten, sich bei ihren Kontrollen auf den Betrieben an dieser offiziellen Leitlinie zu orientieren.
Laden Sie hier die kostenfreie Hygieneleitlinie für Direktvermarkter herunter (https://einkaufen-auf-dem-bauernhof.com/foerdergemeinschaft/zeichennutzer/hygieneleitlinie.html)
pDGL-Flächen – Erhalt des Ackerstatus
Flächen mit dem Status pDGL5 (ehemals pDGL16) sollten spätestens bis zum 15. Mai 2021 ackerbaulich genutzt, d.h. umgebrochen und mit einer anderen Hauptfrucht bestellt werden. Ansonsten werden diese Flächen zu Dauergrünland.
Alternativ besteht die Möglichkeit pDGL-Flächen umzubrechen und wieder mit Gras anzusäen, ohne dass der Ackerstatus verloren geht. In diesem Fall ist der Betriebsinhaber verpflichtet, das Umbrechen/Umpflügen dieser Fläche spätestens einen Monat nach dem Umpflügen bei der Bewilligungsstelle in Bremervörde mit einem entsprechenden Formular anzuzeigen. Wird beispielsweise eine Fläche im Herbst 2020 gepflügt und neu eingesät, erfolgt eine Neubewertung des pDGL- Status. Unterbleibt die Anzeige oder erfolgt sie zu spät, erfolgt keine Neubewertung der Fläche im Hinblick auf die Entstehung oder Nichtentstehung von Dauergrünland.
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