LV Rundschreiben 36/20

Neues vom Niedersächsischen Weg

Landvolk begrüßt Zustimmung der Fraktionen

L P D – „Wir sind erleichtert, dass die Regierungsfraktionen sich heute nahezu einvernehmlich für das schnelle Verfahren entschieden haben, die Gesetzesentwürfe gemäß der Verabredungen beim Niedersächsischen Weg in den Landtag einzubringen. Das ist ein klares Bekenntnis für den Niedersächsischen Weg. Das Landvolk konnte im Sinne der Landwirtschaft mit fairen Argumenten die Kritiker überzeugen. Die Arbeit wird weiter gehen, denn es gibt es immer noch Bereiche, die konkretisiert werden müssen, zum Beispiel die Gebietskulisse gerade in Ostfriesland oder der Wesermarsch sowie Fragen zum Landeswald oder zu den Mooren. Für unsere Bauern bedeutet der Niedersächsische Weg mehr Sicherheit für ihre Betriebe bei den großen Schritten in Richtung Naturschutz, um den gesellschaftlichen Anforderungen weiterhin gerecht zu werden“, erklärt Landvolkpräsident Albert Schulte to Brinke. Weitere Infos unter www.niedersaechsischer-weg.de

Landvolk fordert „5G auf jeder Wiese“

Digitalisierung schreitet im ländlichen Raum nach wie vor eher schleppend voran

L P D – Eine verlässliche digitale Infrastruktur ist für Landwirte heutzutage genauso wichtig wie ein gut befahrbarer Feldweg. „Wir brauchen ein leistungsfähiges Netz nicht nur an jeder Milchkanne, sondern auch auf jeder noch so abgelegenen Wiese“, bekräftigt Landvolk-Vizepräsident Dr. Holger Hennies. „Nur so können wir die digital gestützten Zukunftstechnologien bei der Düngung und bei der mechanischen Unkrautbekämpfung sinnvoll einsetzen“, begründet Hennies die Forderung gegenüber dem Landvolk-Pressedienst.

Moderne, computergestützte Technik wird auf den Höfen längst auch im Stall sowie weiteren Häusern und Anlagen verwendet und benötigt. Aktuell können nach Angaben des Breitbandzentrums Niedersachsen-Bremen (BZNB) 87 Prozent aller Gebäude in Niedersachsen über einen Breitbandanschluss verfügen, der 30 MBit/s oder mehr im Download leistet. Da der 5G-Ausbau erst im Frühjahr dieses Jahres begann, gibt es laut BZNB noch keine flächendeckenden Daten. Die Versorgung mit 4G (LTE) liegt in Niedersachsen insgesamt bei ca. 95 Prozent. Die Versorgungszahlen Breitband/Mobilfunk lassen sich nicht für einzelne Betriebe zuordnen, sind aber regional abbildbar. Hennies ist überzeugt, dass der Ausbau noch schneller vorangetrieben werden könnte. „Langwierige Genehmigungsverfahren und das Gerangel um Fördermittel müssen endlich der Vergangenheit angehören“, betont der Landwirt. „Wir Bauern können helfen, indem wir bei den Vorgesprächen mit den Netzbetreibern freien Zugang zu den Glasfaserleitungen einfordern. Das hat vielerorts schon gut geklappt.“

Flächen und Infrastrukturen, die sich für den Mobilfunkausbau eignen, können von Besitzern an das Breitbandzentrum in Osterholz-Scharmbeck gemeldet werden. Die Vorschläge werden von dort aus an die Mobilfunknetzbetreiber weitergeleitet. Das BZNB hat für die Meldung ein Tool entwickelt, das den Nutzern ermöglicht, alle relevanten Daten zu erfassen. Es ist abrufbar unter

www.niedersachsen-breitbandatlas.de/mapbender3/application/mobilfunkstandorte

Das Land Niedersachsen plant weiterhin eine Mobilfunkförderung. Diese befindet sich aktuell im Notifizierungsverfahren der EU. Für das Jahr 2023 prognostiziert eine Studie des Bundesverband Breitbandkommunikation (Breko) einen Anstieg auf insgesamt 22 Millionen Glasfaseranschlüsse in Deutschland. Das Datenvolumen wachse rasant: Wurden im Jahr 2014 pro Festnetzanschluss noch 34 Gigabyte übertragen, waren es im vergangenen Jahr bereits 132 Gigabyte. Ein Viertel der Anschlüsse seien staatlich gefördert worden. (LPD 70/2020)

Sperrfristverschiebung – Vorverlegung der Düngesperrfrist auf Grünland möglich

Bekanntlich gilt in den Wintermonaten bis zum 31. Januar ein Ausbringverbot für N-haltige Düngemittel. Die Landwirtschaftskammer Niedersachsen lässt auf Antragstellung die Vorverlegung der Sperrfrist um zwei Wochen zu, um eine frühzeitige Grünlanddüngung bei gleichzeitiger Minimierung des Stickstoffverlustrisikos zu gewährleisten. Die Sperrfrist auf Grünland beginnt für diese Betriebe damit am 16. Oktober 2020 und endet am 15. Januar 2021 (einschl.).

Aus rechtlichen Gründen ist die Verschiebung jedoch nur für Grünland und Flächen mit mehrjährigem Feldfutterbau möglich. Als mehrjähriger Feldfutterbau gelten Flächen, auf denen bereits vor dem 15. Mai 2020 Futtergräser bzw. Gras-Leguminosengemenge angesät wurden. Gräser, die erst im Sommer 2020 nach der Hauptfruchternte gesät wurden, fallen nicht darunter und können bei der Sperrfristverschiebung nicht berücksichtigt werden!

Der Antrag muss spätestens bis zum 09. Oktober an die Emailadresse sperrfrist@lwk-niedersachsen.de gesendet werden. Alternativ ist es in Ausnahmefällen auch möglich den Antrag als Fax an die Fax-Nummer 0441-801450 zu schicken.

Weitere Informationen auf der Internetseite der LWK Niedersachsen unter dem Webcode 01037282. Den entsprechenden Antrag und Informationen zur Beantragung haben wir auf unserer Internetseite für Sie bereitgestellt (www.landvolkhadeln.de).

Eine Ausbringung auf gefrorenen Boden ist seit der Änderung der Düngeverordnung von Mai 2020 in keinem Fall zulässig.

Die Sperrfist für Festmist von Huf- und Klauentieren sowie Kompost läuft vom 1. Dezember bis zum 15. Januar. Eine Verschiebung ist hier nicht möglich.  

Prämienzahlung bei Nichtinanspruchnahme von LKK-Leistungen

Mitglieder, die im abgelaufenen Kalenderjahr länger als drei Monate bei der LKK versichert waren, erhalten eine Prämienzahlung in Höhe von einem Zwölftel der im Kalenderjahr an die LKK gezahlten Beiträge, wenn sie und ihre über 18 Jahre alten mitversicherten Angehörigen in diesem Kalenderjahr keine Leistungen zu unseren Lasten in Anspruch genommen haben. Vorsorgeuntersuchungen und -Maßnahmen, sowie die Behandlung von Kindern unter 18 Jahren sind für die Auszahlung der Prämie unschädlich. Weitere Informationen und den entsprechenden Antrag finden Sie auf der Internetseite der SVLFG (www.svlfg.de/praemienzahlung-lkk)

Lagerung Festmist und Silage als Feldmiete

Silage und Festmist dürfen auf dem Feld nur maximal 6 Monate gelagert werden. Werden sie länger gelagert, gelten Sie laut Cross Compliance-Regelung automatisch als ortsfeste Anlagen und müssten die gleichen Anforderungen erfüllen wie befestigte Silo- oder Mistplatten (Bodenplatte dicht, seitlich umrandet mit der Möglichkeit Sickersäfte und Oberflächenwasser aufzufangen). Festgestellte Verstöße führen als CC-Verstoß zu einer Prämienkürzung und werden außerdem als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet.

Weitere Vorschriften bei der Lagerung von Silage und Festmist als Feldmiete:

  • Der Lagerplatz ist von Jahr zu Jahr zu wechseln.
  • Nachdem der Lagerplatz geräumt ist, muss die Fläche wieder eingesät werden.
  • Der mittlere Grundwasserstand darf nicht weniger als 1,50 m unter der Oberfläche stehen.
  • Keine Lagerung direkt über oder neben einem Drainagestrang.
  • Es darf kein Sickerwasser in oberirdische Gewässer (auch „nicht ständig wasserführende“ Gräben) gelangen. Daher muss ein ausreichender Abstand zu Gräben und anderen Gewässern eingehalten werden. Ein Abstand von 20 m ist in der Regel ausreichend.
  • Es darf nur so viel Mist auf der Fläche gelagert werden, wie auf dem Schlag und auf Schlägen in unmittelbarer Nähe nach guter fachlicher Praxis für eine bedarfsgerechte Düngung ausgebracht werden darf.
  • Silage darf nur auf den jeweiligen Ernteflächen oder auf einem Schlag in unmittelbarer Nähe gelagert werden.
  • Lagerung nur auf landwirtschaftlicher Nutzfläche, nicht neben dem Schlag
  • Mist soll außerdem mietenförmig, mit maximal 2,0 m Lagerhöhe und möglichst kleiner Grundfläche angelegt werden. Es soll sich kein Niederschlagswasser sammeln können. Der Misthaufen muss mit Vlies oder Folie abgedeckt werden.
  • Mist muss einen TS-Gehalt von mindestens 25 % aufweisen
  • Hähnchenmist und Geflügeltrockenkot darf ebenfalls auf der Fläche gelagert werden, wenn der TS-Gehalt über 50 % liegt. Liegt der TS-Gehalt unter 50 %, handelt es sich rechtlich um Frischkot, so dass eine Zwischenlagerung auf landwirtschaftlichen Flächen nicht zulässig ist.
  • Sonstige feste organische Dünger wie separierte Gärreste oder separierte Gülle dürfen ebenfalls nicht zwischengelagert werden. Diese dürfen maximal für sehr kurze Zeit für die Ausbringung bereitgestellt werden.
  • TS-Gehalt Silage: mindestens 30 %.
  • Maximale Lagerhöhe für Silage: 3,0 m
  • Allgemein ist wichtig, dass der Lagerplatz immer ordentlich und trocken aussieht.

Silomaisernte – Straßenverschmutzung

Demnächst beginnt bei vielen Betrieben die Maisernte. Bei einigen hat sie bereits begonnen. Kommt es hierbei zu Verschmutzungen der Straße, müssen diese durch eine entsprechende Ausschilderung rechtzeitig angezeigt werden. Wichtig ist auch, dass die Straße umgehend gesäubert wird. Dies ist immer wieder der häufigste Kritikpunk an der Landwirtschaft von Nachbarn. Spätestens wenn etwas passiert, kann dies auch rechtliche Konsequenzen haben.

Maschinenvorführung Technik zur Gewässerunterhaltung um ein Jahr verschoben

In unserem Rundschreiben 31/20 vom 10.08.2020 haben wir angekündigt, dass die Maschinenvorführung in Hausstette am 08.10.2020 stattfindet. Diese wurde nun um ein Jahr auf den 07.10.2021 verschoben.

Agrardieselantrag 2019

Antragsfrist 30. September 2020

Der Antrag auf Agrardieselvergütung für das Verbrauchsjahr 2019 muss bis zum 30. September 2020 (Ausschlussfrist) gestellt werden. Die Antragsformulare sind über unseren Kreisverband o-der unter www.zoll.de, Stichwort: „Agrardiesel“ erhältlich.

Bitte die neue Adresse beachten:

Hauptzollamt Frankfurt (Oder)

Stichwort „Agrardieselvergütung“

Postfach 1284

15202 Frankfurt (Oder)

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Mit freundlichen Grüßen Ihr Landvolk-Team, KBV Land Hadeln e.V.