LV Rundschreiben 42/20

Land Hadeln

„Es darf nicht zu Stilllegungen von Flächen kommen“
L P D – Mit Sorge blickt der Präsident des Landvolk Niedersachsen, Albert Schulte to Brinke, auf die Einigung im Europäischen Agrarrat und die Positionierung des Europäischen Parlaments zur Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP).
„Derzeit werden die Weichen gestellt für den Zeitraum von 2021 bis 2027. Es folgen noch die Trilog-Verhandlungen zwischen Parlament, Kommission und Agrarrat. Für uns Landwirte in Niedersachsen ist entscheidend, dass wir auf unseren Feldern die Umweltanforderungen unserer Gesellschaft erfüllen und gleichzeitig Lebens- und Futtermittel erzeugen können, die der globale Markt verlangt“, erklärt der Landvolk-Präsident am (heutigen) Mittwoch.
Der von der deutschen EU-Ratspräsidentschaft eingebrachte Kompromissvorschlag sieht unter anderem vor, dass von den bereits an die Einhaltung von hohen Umwelt-, Verbraucher- und Tierschutzstandards geknüpften Direktzahlungen an die Landwirte mindestens 20 Prozent einbehalten werden müssen. Diese Mittel sind für Landwirte zu reservieren, die noch weitergehende Öko-Regelungen erfüllen. Da mehrere Mitgliedstaaten gegen eine Mindestumfang Bedenken geäußert hatten, ist nun eine zweijährige „Lernphase“ vorgesehen. Während dieser Zeit wird mehr Flexibilität bei der Neuregelung gewährt.

Parallel hat das Europaparlament beschlossen, in die Verhandlungen mit einem höheren Rückbehalt von mindestens 30 Prozent einzusteigen, aber auch die verpflichtenden Umweltstandards für die Basisprämie weiter anzuheben. Nach einer ersten Schätzung des Landvolks führen diese Forderungen dazu, dass landesweit mehr als 100.000 Hektar Acker- und Dauergrünland nicht mehr produktiv genutzt werden können. „Die Planungen für die freiwilligen Ökoregelungen gehen ebenfalls in Richtung einer Flächenstilllegung“, führt Schulte to Brinke aus.
„Wir aber wollen Ökologie, Ökonomie und Versorgungssicherheit für eine wachsende Weltbevölkerung auf unseren Feldern in Einklang bringen. Die EU muss es unseren Bauern und Bäuerinnen erlauben, ihre gesamte Fläche dafür zu nutzen anstatt einen Teil einfach nur stillzulegen. Dieses Ziel haben wir auch in unseren Vereinbarungen zum ‚Niedersächsischen Weg‘ verfolgt.“

DBV zur GAP-Reform
Gegenüber dem Agrarministerrat und dem Europäische Parlament zur Reform der EU-Agrarförderung hat sich DBV-Präsident Joachim Rukwied deutlich positioniert: „Die Landwirtschaft braucht eine Förderung, die allen Zielen der Gemeinsamen Agrarpolitik gerecht wird – vom Umwelt- und Klimaschutz bis hin zur Einkommenssicherung für Landwirte.“ Rukwied widerspricht der Kritik an einer mangelnden Umweltorientierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP): „Die EU-Agrarförderung wird unter anderem mit den Eco-Schemes wichtige Umweltanliegen aufnehmen und das auch in der Mittelverwendung abbilden. Wesentliche Punkte müssen aber EU-weit einheitlich gestaltet werden, damit gleiche Wettbewerbsbedingungen herrschen. Daher fordert der DBV Mindestanteile für die neuen „Eco-Schemes“ und für die Flächenzahlungen im Agrarbudget. Die Kompromisslinien im Agrarrat und im Parlament dazu scheinen in die richtige Richtung zu gehen. Die Maximalforderungen zur ausschließlichen Umweltorientierung der GAP würden eine gefährliche Renationalisierung der EU-Agrarpolitik bedeuten.“ Rukwied mahnt außerdem eine zügige Zustimmung des EU-Parlamentes zum Mehrjährigen Finanzrahmen an: „Die Landwirte brauchen jetzt Planungssicherheit bis 2027.“

GAP im Ministerrat: Tragfähiger Kompromiss
Nach Ansicht von DBV-Präsident Rukwied ist das Ergebnis des EU-Agrarministerrates zur GAP ein notwendiger und letztlich auch tragbarer Kompromiss. Dieser bringt für die Landwirte auch neue Herausforderungen. Die bisherige Struktur der Agrarzahlungen wird deutlich verändert. Rukwied: „Unter deutschen Verhältnissen gehen wir davon aus, dass sich beispielsweise alleine die Mittel für Agrarumweltmaßnahmen mehr als verdoppeln werden, auf eine Größenordnung von rund 1,8 Milliarden Euro. Die Kritik von Seiten des Naturschutzes, hier werde ein „Weiter so“ praktiziert, entbehrt daher jeder Grundlage. Gleichzeitig bleibt ein Mindestmaß an Einkommensstützung für die Landwirtschaft bestehen. Wichtig sind verbindliche europäische Vorgaben, damit die Umsetzung der GAP nicht zum Flickenteppich wird.“ Nun muss das Europäische Parlament noch Stellung zur GAP-Reform beziehen. Der DBV hatte sich im Vorfeld der am letzten Freitag im Parlamentsplenum anstehenden Abstimmung schriftlich an die deutschen Vertreter gewandt. Der DBV fordert, dass der Trilog zügig beginnt, um für die nationale Umsetzung schnell Klarheit zu bekommen.

ZJEN fordert aktives Wolfsmanagement
Verordnung geht dem Landesverband der Inhaber des Jagdrechts nicht weit genug
L P D – Das Thema Wolf beschäftigt auch die Inhaber des Jagdrechts praktisch rund um die Uhr. Der Zentralverband der Jagdgenossenschaften und Eigenjagden in Niedersachsen (ZJEN) fordert die Einführung einer Obergrenze im Bestand durch den Bund und die betroffenen Länder. „Darüber hinaus brauchen wir eine quotenbasierte Schutzjagd, also den Abschuss bestimmter Kontingente als Teil eines zukünftigen aktiven Managements. Diese Erfordernisse müssen unverzüglich gesetzgeberisch angegangen werden“, erklärt ZJEN-Präsident Hans-Heinrich Ehlen gegenüber dem Landvolk-Pressedienst.
Außerdem muss der Wolf dem Jagdrecht überstellt werden, die entsprechenden Zuständigkeiten müssen in das Landwirtschaftsministerium übergehen und somit alle zusätzlichen Möglichkeiten des Jagdrechts genutzt werden, ergänzt Ehlen. Dieser Position hat sich inzwischen auch die Landesjägerschaft angeschlossen. Der ZJEN ist Mitglied im „Aktionsbündnis aktives Wolfsmanagement“, das das Landvolk gemeinsam mit Weidetierhaltern gegründet hat.
Das Bundeskabinett hat Ende Mai 2019 eine Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes beschlossen, um die Entnahme einzelner verhaltensauffälliger Wölfe zu erleichtern. Die Gesetzesänderung ist Mitte März 2020 in Kraft getreten und sieht vor, dass es für eine Abschussgenehmigung durch die zuständigen Umweltministerien der Länder ausreicht, wenn der Weidetierhalter einen „ernsten“ Schaden durch Wölfe erleidet. Zudem ist nun ein Abschuss auch möglich, wenn unklar ist, welcher Wolf genau für Nutztierrisse verantwortlich ist. Es dürfen dann einzelne Rudelmitglieder in der jeweiligen Gegend so lange entnommen werden, bis es keine Angriffe auf Nutztiere mehr gibt.
In einer Niedersächsischen Wolfsverordnung soll geregelt werden, ob und wie Wölfe verscheucht, vergrämt oder geschossen werden dürfen und welche zumutbaren Schutzmaßnahmen Weidetierhalter zu errichten haben. „Angeordnete Entnahmen“ können durch den Jäger umgesetzt werden. „Auch wenn die vorgesehene Wolfsverordnung an vielen Stellen für mehr Rechtsklarheit sorgen wird – ein aktives Wolfsmanagement im Sinne einer generellen Bestandsregulierung bleibt auch nach den genannten Gesetzesänderungen weiterhin ausgeschlossen“, moniert ZJEN-Präsident Ehlen. (LPD 84/2020)

Das Pflanzenschutzkartell – Möglichkeit einer
Schadensersatzforderung
Das Bundeskartellamt hat zu Beginn des Jahres Bußgelder in Höhe von insgesamt rund 154,6 Mio. Euro gegen sieben Großhändler von Pflanzenschutzmitteln und deren Verantwortlichen wegen Absprache über Preislisten, Rabatte und einige Einzelpreise beim Verkauf an Einzelhändler und Endkunden in Deutschland verhängt. Bußgeldpflichtig sind die AGRAVIS Raiffeisen AG Hannover/Münster, die AGRO Agrargroßhandel GmbH & Co. KG Holdorf, die BayWa AG München, die BSL Betriebsmittel Service Logistik GmbH & Co. KG Kiel, die Getreide AG Hamburg, die Raiffeisenwaren GmbH Kassel und die ZG Raiffeisen eG Karlsruhe.

Was ist passiert?
Den Bußgeldverfahren liegt der Tatbestand zugrunde, dass die Unternehmen in der Zeit von 1998 bis 2015 jeweils im Frühjahr und Herbst ihre Preislisten für Pflanzenschutzmittel miteinander abgestimmt haben. Grundlage der Abstimmung war eine gemeinsame Kalkulation der Großhändler, die weitgehend einheitliche Preislisten für Einzelhändler und Endkunden zur Folge hatte. Die betroffenen Großhändler hatten teilweise noch bis 2012 auch die zu gewährenden Rabattspannen sowie die Abgabepreise gegenüber den Einzelhändlern abgesprochen. Diesen Sachverhalt haben die betroffenen Großhändler weitgehend zugestanden, was zu einer Reduzierung der gegen sie verhängten Bußgelder geführt hat.
Damit steht fest, dass die betroffenen Großhändler gegen das deutsche und EU-rechtliche Kartellverbot (§ 1 GWB und Art. 101 AEUV) verstoßen haben.

Vermutung eines Schadens
Diese Feststellung hat auch Bindungswirkung (§ 33b GWB) für etwaige Schadensersatzforderungenvon Landwirten, die direkt oder über Zwischenhändler bei diesen Großhändlern Pflanzenschutzmittel bezogen haben. Nach der Rechtsprechung des BGH gibt es bei Kartellen die Vermutung, dass Abnehmer kartellbetroffener Produkte einen Schaden erlitten haben. Für „neuere“ Kartelle ist dies inzwischen auch gesetzlich so geregelt (§ 33a Abs. 2 GWB). Dies gilt insbesondere bei Absprachen von Wettbewerbern über Preise, da Sinn und Zweck solcher Absprachen regelmäßig ist, höhere Preise, als dies im Wettbewerb möglich wäre, von Kunden fordern zu können. Diese Vermutung findet grundsätzlich auch hier Anwendung und zwar auch soweit die Großhändler „nur“ rabattfähige Bruttopreislisten abgestimmt haben. Denn selbst bei individuell verhandelten Rabatten sind die Endpreise grundsätzlich schon dann kartellbedingt überhöht, wenn die Grundlage der Rabatte, die abgestimmten Bruttopreislisten, kartellbedingt überhöht war. Hinzu kommt hier, dass laut Pressemitteilung des Bundeskartellamtes teilweise auch Rabattspannen und Endkundenpreise Gegenstand der Kartellabsprachen waren. Ein Schaden ist auch nicht etwa dann ausgeschlossen, wenn Abnehmer Genossen und die Kartellanten Genossenschaften sind. Ohnehin haften die kartellbeteiligten Großhändler für den Schaden jedes einzelnen Landwirts grundsätzlich jeweils als Gesamtschuldner (§§ 830, 840 BGB). Ein Landwirt könnte also seinen Schaden sogar bei einem Großhändler geltend machen, bei dem er weder unmittelbar noch mittelbar Pflanzenschutzmittel bezogen hat.

Verjährung
Aufgrund der uns bekannten Informationen gehen wir davon aus, dass nach den besonderen Verjährungsregeln des Kartellrechts (§§ 33h, 186 GWB) für alle direkten oder indirekten Bezüge von Pflanzenschutzmitteln bei den betroffenen Großhändlern Schadensersatz ab dem Jahr 2005 gelten gemacht werden könnte, während Ansprüche aus früheren Bezügen verjährt sein dürften.

Schadensersatzhöhe
Der Schadensanspruch berechnet sich aus der Differenz zwischen dem Preis, der für die jeweiligen Bezüge gezahlt worden ist und dem Preis, der gezahlt worden wäre, wenn es keine Kartellabsprachen gegeben hätte.

Nachweispflichten
Voraussetzung für die Geltendmachung des Schadens ist der Nachweis über die direkten und indirekten Bezüge und die gezahlten Preise für die eingekauften Pflanzenschutzmittel bei den entsprechenden Händlern. Hierbei sind möglichst die entsprechenden Kaufbelege, Rechnungen oder Lieferdokumente vorzulegen. Zudem wird es erforderlich sein, den Preiseffekt des Kartells mittels eines Gutachtens nachzuweisen. Dies ist mit nicht unerheblichen Kostenrisiken verbunden, da insbesondere auch die „Gegenseite“ alle Mittel zur Abwehr der Klagen aufbieten wird.
Als Landvolk sehen wir uns aber in der Pflicht, unsere Mitglieder über die Möglichkeit, Schadensersatz geltend zu machen, zu informieren. Ggf. kann es angezeigt sein, über Wege nachzudenken, wie Betroffene ihre Ansprüche auch gemeinsam gegenüber den kartellbeteiligten Großhändlern geltend machen können. In jedem Fall könnten Gutachterkosten unter mehreren Klägern aufgeteilt werden.
Letztlich müssen Sie entscheiden, ob Sie aus dem Kartellrechtsverstoß herrührende Schäden geltend machen wollen. Wir sind gerne bereit, Sie hierbei zu unterstützen.
In diesem Fall wenden Sie sich bitte an uns. Wir werden uns dann über den Landesverband mit den anderen Kreisverbänden abstimmen, ob und in welchem Umfang Mitglieder an einer Durchsetzung ihrer Schadensersatzansprüche Interesse haben.
Wir werden Sie dann über das weitere Vorgehen auf dem Laufenden halten. Sofern in nennenswertem Umfang Interesse an der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen besteht, sollte zunächst versucht werden, außergerichtlich mit den Kartellanten über Lösungen zu beraten.
Ansprechpartner: Frau Arendt: 04751-9226-0

ANDI 2020 – Wird abgestellt zum 20.11.2020
LWK-Niedersachsen – Es ist geplant, dass ANDI 2020 zum 20.11.2020 hinsichtlich der gemeldeten und aktuellen Antragsdaten 2020 abgeschaltet wird. Dieses ist zum einen notwendig, um die Bewilligung der Direktzahlungen und Agrarumweltmaßnahmen vorzubereiten. Es ist beabsichtigt, die Direktzahlungen 2020 vor Weihnachten auszuzahlen. Ferner muss ANDI auf die Vorgaben des Jahres 2021 umgestellt werden.
Die ANDI Startseite bleibt sichtbar. Hier können Sie sich die abgegebenen Anträge 2020 (DBS, Betriebsspiegel, Betriebskarten) weiterhin in ANDI unter den Vorjahresdaten weiterhin anzeigen lassen.
Parallel dazu wird die Darstellung der gemeldeten und aktuellen Geometrien der Antragstellung 2020 im Schlaginfoportal https://sla.niedersachsen.de/agrarfoerderung/schlaginfo/  in einem „privaten“ Bereich freigeschaltet werden. Ein Zugang ist hier auch nur mit einer Anmeldung mit RNR und die ZID-PIN, auch mit Mandanten-PIN möglich. Hier werden auch zur Bewilligung 2020 die bewilligten Geometrien 2020 angezeigt.

HIT und ZID – Anforderungen an PIN-Nummernvergabe werden überarbeitet.
LWK-Niedersachsen – Aufgrund von Maßnahmen zur Umsetzung es Beschlusses der Informationssicherheitsbeauftragten der EU-Zahlstellen Deutschlands vom 29.01.2020 werden aktuell die technischen und organisatorischen Rahmenbedingungen geschaffen zur Umsetzung der „Sicherheitsmechanismen für die Authentifizierung“ in der HIT/ZID.
Die Anforderungen an die HIT/ZID – PIN ist wie folgt geplant: Großbuchstabe, Kleinbuchstabe und Ziffern als Pflichteingabe, Sonderzeichen optional. Länge Minimum 10 Zeichen, höchstens 50 Zeichen. Derzeit laufen die Programmtests. In Diskussion ist auch noch wie lange die neue PIN Gültigkeit haben wird. Eine Umstellung der ZID PIN ist deutschlandweit in dem Zeitraum ab Anfang Oktober 2020 bis spätestens Ende Februar 2021 geplant, genauere Informationen werden noch bekannt gegeben.

Termine und Fristen
01.11.20 bis 31.01.2020: Sperrfist für N-haltige
Düngemittel auf Grünland und mehrschnittigem Feldfutterbau
01.12.2020 bis 15.01.2021: Sperrfrist der Ausbringung von Festmist von Huf- und Klauentieren sowie Komposten

Facebook
Folgen Sie uns schon auf Facebook?
https://www.facebook.com/landvolk.otterndorf/