
An alle Mitglieder im Kreisbauernverband Land Hadeln e.V.
Neuausweisung Rote Gebiete
Zum 22. Dezember 2020 wurde, der Entwurf der neuen Düngeverordnung veröffentlicht. Bei den ausgewiesenen roten Flächen handelt es sich nun nicht mehr um zusammenhängende rote Gebiete, sondern um rote Feldblöcke.
Zum Verfahren: Als „nicht belastet“ werden nur Teilgebiete von Grundwasserkörpern angesehen, in denen im Grundwassermessnetz des Landes an keiner Messstelle eine Schwellenwertüberschreitung (>50 mg/l oder >=35,5mg/l mit steigendem Trend) festgestellt wurde. Das betrifft 2 Millionen ha von 4,7 Millionen ha Landesfläche. Auf der restlichen Fläche wurde geprüft welche Flächen Nitrat-Auswaschungsgefährdet sind.
Zur Neuausweisung dieser Gebiete gibt es sogar etwas Positives zu berichten. Zum einen ist das Dauergrünland jetzt kaum noch von dieser Regelung betroffen. Dies war eine der zentralen Forderungen des Landvolkverband, da Grünland kaum Nitrat-auswaschungsgefährdet ist. Zum anderen wurde versucht, über die Berechnung der potenziellen Nitratkonzentration im Sickerwasser das Verursacherprinzip stärker zu berücksichtigen. Dazu wurden für ein Gebiet, in der Regel auf Gemeindeebene, die Summe der Nährstoffzufuhren und Nährstoffabfuhren gegeneinander gerechnet. Der Saldo wird mit der potenziellen Sickerwasserrate verrechnet und ergibt so einen Wert für die potenzielle Nitratkonzentration im Sickerwasser. Diese Verfahrensschritt ist ein Grund, weswegen Gebiete, welche bisher nicht als rote Gebiete ausgewiesen waren, nun als rote Feldblöcke ausgewiesen werden sollen. Klingt erst mal nicht verkehrt. Allerdings fängt bei der Datengrundlage zur Berechnung dieses Saldos schon unsere Kritik an.
- Die Datengrundlage ist nicht aktuell: Beispielsweise werden für die Kalkulation der Mineraldünger Werte der Wirtschaftsjahre 2014/2015 bis 2016/2017 verwendet. Es gibt aktuellere Werte aus denen eindeutig hervorgeht, dass der Nährstoffeinsatz seit 2017 stark verringert wurde.
Einige Daten wie die Anbaufläche oder die Tierzahlen werden anhand der Agrarstrukturerhebung 2016 ermittelt, obwohl hier über HIT und die Sammelanträge aktuelle Zahlen vorliegen.
- Viele Daten werden geschätzt. Eine einzelbetriebliche Betrachtung findet eigentlich gar nicht statt. Da Daten auf Gemeindeebene oft nicht vorliegen (z.B. Mineraldünger nur auf Länderebene) wird die Verteilung auf die jeweiligen Gemeinden anhand eines Verfahrens geschätzt.
- Denitrifikation in tieferen Bodenschichten wird nicht berücksichtigt. Herr Hannappel (Fa. Hydor) hat uns hier erläutert, dass dies jedoch möglich ist und in anderen Bundesländern durchaus einkalkuliert wird.
Zudem ist das ganze Verfahren sehr undurchsichtig, da der Verordnungs-Begründung kein Datenmaterial beigefügt ist, aus der sich die für die Berechnung der Nitratkonzentration im Sickerwasser maßgeblichen Daten ergeben.
Auch wurden keine Daten beigefügt, aus denen sich die maßgeblichen Messstellen, die Überwachungsergebnisse an diesen Messstellen oder die Grenzen der Teilgebiete ermitteln lassen. Der Landesverband hat das ML auffordert, diese Daten noch im Rahmen der Verbandanhörung unverzüglich bereitzustellen.
Die Tatsache, dass mit Schätzwerten und improvisierten Daten gearbeitet wird, die auch noch in wesentlichen Teilen veraltet sind (vor Inkrafttreten der Düngeverordnung vom 26.05.2017), obwohl aktuellere und genauere Zahlen zur Verfügung stehen, die Tatsache, dass die Daten, anhand derer die Gebietsausweisungen vorgenommen wurden, nicht vollständig veröffentlicht sind und die Tatsache, dass fachliche Argumente vernachlässigt wurden, sind für uns als Landvolk ein Zeichen des politischen Versagens.
Oder es fehlt schlicht am politischen Willen hier anders, vernünftig und fair, vorzugehen!
Das Vorgehen in Schleswig-Holstein ist ein gutes Beispiel dafür, dass es auch anders geht.
Wir als Landvolkverband werden weiter alles dafür tun, damit die Düngeverordnung so wie sie jetzt im Raum steht keinen Bestand haben wird. In einem Gutachten, welches auch im Auftrag unseres Kreisverbandes von der Firma Hydor erstellt wurde (Kostenanteil für Hadeln: mehrere tausend Euro) zeigt eindeutig, dass das Verfahren und auch die Datengrundlage zur Ausweisung der roten Gebiete völlig unzureichend waren (z.B. gravierende Mängel an Messstellen und zu geringe Anzahl). Gleiches gilt für den aktuellen Entwurf.
Neben der Stellungnahme, welche das Landvolk zu dem Entwurf der Düngeverordnung bis zum 03.02.2021 einreichen wird, werden wir die Klagen gegen die Düngeverordnung auch weiter aufrechterhalten.
Wir beteiligen uns an 8 Normenkontrollklagen für die landesweit bereits 64.000 € investiert wurden, weil wir der Überzeugung sind, dass wir im Recht sind!
Es wird noch geprüft, ob aufgrund der neuen Gebietsausweisung noch weitere Klagen erhoben werden.
Diese Klagen sollen auch ein Drohschild für die Politik sein, mit dem deutlich gemacht, dass wir es ernst meinen und einfordern, dass an dieser Stelle fachlich richtig gearbeitet wird!
Stellungnahmen einzelner Betroffener zum Entwurf der DüV sind von politischer Seite nicht vorgesehen (gewollt) und würden daher auch nicht berücksichtigt werden.
Wir werden Sie selbstverständlich auf dem Laufenden halten. Zur Erinnerung haben wir unseren Bericht aus dem Rundschreiben vom 28.12.2020 beigefügt.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen

Aus dem Rundschreiben vom 28.12.2020
Neuausweisung der „roten Gebiete“
Rote Gebiete nun auch im Verbandsgebiet Land Hadeln
Die niedersächsische Landesregierung hat am 22.12.2020 erstmals die Karte der „roten Gebiete“ veröffentlicht, die mit der Neufassung der Landes-Düngeverordnung – voraussichtlich ab etwa März/April 2021 – gelten soll.
https://www.ml.niedersachsen.de/startseite/aktuelles/pressemitteilungen/dungeverordnung-karten-fur-rote-gebiete-liegen-vor-195780.html
Es gibt zukünftig keine großflächigen „roten Gebiete“ mehr, sondern die nitratsensiblen Flächen mit den entsprechenden Beschränkungen insbesondere bei der Düngung werden jetzt Feldblockweise festgesetzt. In den betroffenen Teilgebieten treten diese jedoch gehäuft auf. Insbesondere das Dauergrünland wird zu einem großen Teil aus den „roten Gebieten“ wieder herausgenommen. Aber Vorsicht: Bislang handelt es sich noch um einen Entwurf.
Sie können nun für Ihre Flächen konkret überprüfen, ob diese zukünftig ab Inkrafttreten der Neuabgrenzung als „rote Feldblöcke“ gelten. Dazu setzen Sie zusätzlich die Haken bei „Entwurf Neufassung NDüngGewNPVO“ und „Entwurf mit Nitrat belastete Gebiete“.
https://sla.niedersachsen.de/landentwicklung/LEA/
Hinweis: Bitte beachten: Auf der linken Seite sind unter dem Punkt “Ebenen” die Häkchen bei “Düngeverordnung” zu setzen.
- Zwischen dem 01.01.2021 und dem Inkrafttreten der Neuabgrenzung im März/April 2021 gelten alle landwirtschaftlichen Nutzflächen als rotes Gebiet, die beim Häkchen “Gebiete nach § 13a Abs 4” und “NDüngGewNPVO” – “Gebietskulisse Grundwasser” innerhalb der dann sichtbaren Gebiete gelegen sind (rote u. schraffierte Flächen).
- Ab Inkrafttreten der Neuabgrenzung (ca. ab März 2021) gelten “nur” noch die Feldblöcke als rote Flächen, die beim Häkchen “Entwurf Neufassung NDüngGewNPVO” – “Entwurf mit Nitrat belastete Gebiete” erkennbar sind.
- Da sich mit der Änderung des Flächenstatus oftmals auch die auszubringende Düngermenge ändert, müssten betroffene Landwirte ab dem Datum der Statusänderung auch eine neue Düngebedarfsermittlung für ihre betroffenen Schläge vorliegen haben.

Welche Maßnahmen sind in Zukunft in den nitratsensiblen Gebieten einzuhalten (Maßnahmen gemäß DÜV sowie zusätzliche Maßnahmen)?
In § 13a Abs. 2 DüV sind die sieben bundesrechtlich geltenden Maßnahmen und die genauen Auflagen und Ausnahmen aufgeführt. Die Maßnahmen umfassen grob folgende Regelungen:
– 1. Reduktion der Stickstoffdüngung um 20 % bezogen auf den Ø der Betriebsflächen in den ausgewiesenen Gebieten;
– 2. flächenscharfe Berechnung der 170 kg N organisch/ha-Grenze;
– 3. Verlängerung Sperrfrist N-Düngung auf GL um vier Wochen (1. Oktober bis 31. Januar);
– 4. Verlängerung Sperrfrist Festmist von Huf- und Klauentieren sowie Kompost (1. November bis 31. Januar);
– 5. Herbstdüngung bei Zwischenfrüchten nur mit Futternutzung zulässig oder mit Festmist von Huf- und Klauentieren bis in Höhe von 120 kg Gesamt-N/ha & keine Herbstdüngung zu Wintergerste und Winterraps; Ausnahme für Winterraps bei Nachweis Nmin-Gehalt < 45 kg/ha;
– 6. Düngerestriktion auf GL im Herbst ab dem 1.Sep. bis Beginn Sperrfrist auf 60 kg Gesamt-N/ha;
– 7. Verpflichtender Anbau einer Winterzwischenfrucht vor Sommerungen, die mit wesentlichen N-Mengen gedüngt werden sollen
Zusätzlich sind gemäß § 13a Abs. 3 DüV weitere Maßnahmen vorzuschreiben. Für die mit Nitrat belasteten Gebiete sieht der Verordnungsentwurf folgende zusätzliche Anforderungen vor:
– 1. Einarbeitung von Dünger auf unbestelltem Ackerland innerhalb 1 Stunde
– 2. Verpflichtender Anbau einer Untersaat zu Mais wenn Erntezeitpunkt nach dem 1.10., wenn auf den Flächen im Folgejahr eine Sommerung angebaut und diese gedüngt werden soll (ergänzende Maßnahme zu § 13a Abs. 2 Nr. 7 DüV, um eine Winterbegrünung auch auf Maisflächen mit spätem Erntezeitpunkt zu erreichen)
– 3. Um 10 Prozentpunkte höhere Mindestwerte für die Stickstoff-Ausnutzung aus organischen/organisch-mineralischen Düngemitteln zu Mais und Hackfrüchten, ausgenommen Kartoffeln.
Niedersächsisches Ministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Seite 4 von 5 Stand: 16. Dezember 2020
– 4. Digitale Meldepflicht in Bezug auf Düngebedarf, Nährstoffeinsatz und die 170 kg N/ha-Obergrenze
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Landvolk-Team, KBV Land Hadeln e.V.