
Corona
1) Neue Corona-Einreise-Verordnung
2) Definitionen
3) Regelungen für Ausländische Saisonarbeitskräfte
4) Impfungen
Neue Corona-Einreise-Verordnung
Das Bundeskabinett hat eine neue Coronavirus-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV) beschlossen, die bereits am 13.05.2021 in Kraft getreten ist. In der neuen Verordnung sind nun alle wesentlichen Regelungen zur Einreise aus ausländischen Risikogebieten bundeseinheitlich und umfassend zusammengefasst. Neben Vorschriften zu Anmelde-, Test- und Nachweispflichten beinhaltet die Verordnung nun auch die Quarantäneregelungen nach Einreise, die bisher in der Zuständigkeit der Länder lagen.
Neu sind vor allem die Erleichterungen und Ausnahmen für genesene und geimpfte Personen.
Damit berücksichtigt die Bundesregierung nun auch im Zusammenhang mit der Einreise aus Risikogebieten aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisse, wonach das Risiko einer Übertragung des Coronavirus durch vollständig geimpfte oder genesene Personen deutlich geringer ist als bei Vorliegen eines negativen Antigen-Schnelltests bei symptomlosen infizierten Personen.
Die für ausländische Saisonkräfte bedeutsame Möglichkeit der Arbeitsquarantäne besteht weiter (§ 6 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. e) CoronaEinreiseV). Die Arbeitsquarantäne muss wie bisher zuvor bei der zuständigen Behörde angezeigt werden.
Bezüglich ihres Risikos werden die Länder unterteilt in
- Risikogebiete
- Hochinzidenzgebiete
- Virusvariantengebiete
Die aktuelle Einstufung der Länder in die unterschiedlichen Kategorien ist hier veröffentlicht:
www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete_neu.html
Im Einzelnen sieht die neue CoronaEinreiseV folgendes vor:
Anmeldepflicht (§ 3 CoronaEinreiseV)
▪ Einreisende, die sich in den letzten 10 Tagen vor der Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten haben, sind wie bisher verpflichtet, eine digitale Einreiseanmeldung („DEA“) unter www.einreiseanmeldung.de auszufüllen. Ist eine digitale Einreiseanmeldung nicht möglich, kann stattdessen weiterhin eine Ersatzmitteilung in Papierform erfolgen. Diese ist – soweit keine Anforderung vom Beförderer oder der Bundespolizei erfolgt ist – nach der Einreise per Post an folgende Adresse zu übermitteln:
Deutsche Post E-POST Solutions GmbH, 69990 Mannheim.
Die Formulare der Ersatzmitteilung in verschiedenen Sprachen sind weiterhin auf der Internetseite des RKI abrufbar:
www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Transport/Ersatzmitteilung_Covid_Tab.html
▪ Ausnahmen: Die Meldepflicht besteht u. a. nicht für Personen, die lediglich durch ein Risikogebiet durchgereist sind oder sich nur für max. 24 Stunden in einem Risikogebiet aufgehalten haben oder nur für bis zu 24 Stunden nach Deutschland einreisen, (§ 6 Abs. 1 CoronaEinreiseV).
Testnachweispflicht (§ 5 CoronaEinreiseV)
▪ Einreisende, die sich in den letzten 10 Tagen vor der Einreise in einem Hochinzidenz- oder Virusvariantengebiet aufgehalten haben oder mit dem Flugzeug einreisen, müssen wie bisher bereits bei Einreise bzw. vor den Abflug über einen Testnachweis verfügen.
▪ Neu ist, dass künftig statt eines Testnachweises auch ein Impfnachweis oder Genesenennachweis ausreicht (Ausnahme: Bei Voraufenthalt in einem Virusvariantengebiet; hier genügen Genesenen- und Impfnachweis nicht, es ist ein Testnachweis erforderlich, der bereits bei Einreise vorliegen muss).
▪ Bei Einreise aus einem Risikogebiet, das nicht Hochinzidenz- oder Virusvariantengebiet ist, muss der Test-, Genesenen- oder Impfnachweis nicht bereits bei der Einreise, sondern spätestens 48 Stunden nach der Einreise vorliegen (§ 5 Abs. 2 CoronaEinreiseV).
Hinweis: Dennoch ist es empfehlenswert, von den Saisonkräften auch einen Test vor der Abreise nach Deutschland zu verlangen und nach der Einreise einen weiteren Test vorzunehmen.
▪ Ausnahmen: Eine Nachweispflicht besteht u. a. nicht
- bei Einreisen aus einem Risikogebiet, das nicht Hochinzidenz- oder Virusvariantengebiet ist, für Personen, die lediglich durch ein Risikogebiet durchgereist sind, nur zur Durchreise nach Deutschland einreisen oder sich nur für max. 24 Stunden in einem Risikogebiet aufgehalten haben oder nur für bis zu 24 Stunden nach Deutschland einreisen, Grenzgänger und -pendler (§ 6 Abs. 4 CoronaEinreiseV).
- bei Einreisen aus einem Hochinzidenzgebiet für Personen, die lediglich durch ein Risikogebiet durchgereist sind, oder nur zur Durchreise nach Deutschland einreisen (§ 6 Abs. 3 Nr. 1 CoronaEinreiseV)
Quarantänepflicht (§ 4 CoronaEinreiseV)
▪ Nach der Einreise aus einem Risikogebiet besteht weiterhin grundsätzlich die Pflicht, sich direkt nach der Ankunft nach Hause – oder in eine sonstige Beherbergung am Zielort – zu begeben und 10 Tage lang abzusondern (häusliche Quarantäne). Bei Voraufenthalt in einem Virusvariantengebiet beträgt die Absonderungszeit 14 Tage.
▪ Die häusliche Quarantäne endet vorzeitig, wenn ein Genesenennachweis, ein Impfnachweis oder ein negativer Testnachweis an die zuständige Behörde übermittelt wird. Nach Voraufenthalt in einem Hochinzidenzgebiet kann eine Freitestung jedoch frühestens fünf Tage nach Einreise vorgenommen werden, bei Einreise aus einem Virusvariantengebiet ist eine vorzeitige Beendigung der Quarantäne grundsätzlich nicht möglich (auch nicht bei Vorlage eines Genesenen- oder Impfnachweises).
▪ Ausnahmen (§ 6 Abs. 2 CoronaEinreiseV): Die Quarantänepflicht gilt u. a. nicht für Personen, die
- lediglich durch ein Risikogebiet durchgereist sind, nur zur Durchreise nach Deutschland einreisen oder sich nur für max. 24 Stunden in einem Risikogebiet aufgehalten haben oder nur für bis zu 24 Stunden nach Deutschland einreisen (§ 6 Abs. 1 CoronaEinreiseV).
- über einen Testnachweis verfügen und
- für bis zu fünf Tage zwingend notwendig und beruflich veranlasst wegen ihrer Ausbildung oder Studiums in einem Risikogebiet aufgehalten haben oder nach Deutschland einreisen,
- zum Zwecke einer mindestens dreiwöchigen Arbeitsaufnahme in die Bundesrepublik Deutschland einreisen, wenn
- am Ort ihrer Unterbringung und ihrer Tätigkeit in den ersten zehn Tagen nach ihrer Einreise gruppenbezogen betriebliche Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung außerhalb der Arbeitsgruppe ergriffen werden, die einer Absonderung vergleichbar sind,
- das Verlassen der Unterbringung nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit gestattet ist, und
- der Arbeitgeber die Arbeitsaufnahme vor ihrem Beginn bei der zuständigen Behörde anzeigt und die ergriffenen Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung dokumentiert (§ 6 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. e) CoronaEinreiseV).
Diese Ausnahmen gelten nicht bei Einreisen aus Virusvariantengebieten (§ 6 Abs. 2 S. 2 CoronaEinreiseV)
Definitionen
Der Testnachweis (§ 2 Nr. 6 CoronaEinreiseV) ist der Nachweis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2. Die zugrundeliegende Testung in Deutschland oder im Ausland kann durch PCR- oder Antigenschnelltest erfolgen. Dabei muss der Test von einem zugelassenen Leistungserbringer nach § 6 Abs. 1 der Coronavirus-Testverordnung (Testzentrum, Hausarzt, Apotheke o. a.) oder einer nach dem Recht des jeweiligen Staates befugten Stelle erfolgen. Zulässig ist auch eine Testung im Betrieb, wenn diese durch Personal vorgenommen wird, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt. Der Test darf maximal 48 Stunden (bei Antigen-Tests) oder 72 Stunden (PCR) zurückliegen. Bei Virusvariantengebieten verkürzt sich die Frist auf 24 Stunden.
Nähere Informationen zu den zugelassenen Tests finden Sie unter:
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Tests.html.
Ein Genesenennachweis (§ 2 Nr. 8 CoronaEinreiseV) ist der Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2. Der zugrundeliegende PCR-Test muss mindestens 28 Tage und darf maximal sechs Monate zurückliegen.
Der Impfnachweis (§ 2 Nr. 10 CoronaEinreiseV) ist der Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vollständigen Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2. Die zugrundeliegende Schutzimpfung muss mit einem oder mehreren vom Paul-Ehrlich-Institut im Internet unter https://www.pei.de/impfstoffe/covid-19 genannten Impfstoffen erfolgt sein. Seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung müssen mindestens 14 Tage vergangen sein (dies ist meist die zweite Impfdosis, beim Präparat von Johnson & Johnson genügt eine Impfdosis, Informationen über die erforderliche Anzahl von Impfdosen unter https://www.pei.de/impfstoffe/covid-19). Bei genesenen Personen genügt der Nachweis über eine verabreichte Impfstoffdosis.
Ausländische Saisonarbeitskräfte
Ausländische Saisonkräfte müssen in jedem Fall vor der Einreise die digitale Einreiseanmeldung vornehmen (oder Ersatzmitteilung).
Für aus dem Ausland einreisende ausländische Saisonkräfte gelten folgende Quarantäneregelungen:
- Einreisen aus Risiko- und Hochinzidenzgebieten
- Es besteht grundsätzlich. eine 10-tägige Quarantänepflicht (§ 4 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 CoronaEinreiseV); diese kann auch als Arbeitsquarantäne (§ 6 Abs. Nr. 1 Buchst. e) CoronaEinreiseV) erfolgen.
- Die (Arbeits-)Quarantänepflicht endet mit Übermittlung eines Impf- oder Genesenennachweises an die zuständige Behörde (§ 4 Abs. 2 S. 2 CoronaEinreiseV).
- Die (Arbeits-)Quarantänepflicht endet auch bei Übermittlung eines Testnachweises; bei Einreise aus einem Hochinzidenzgebiet darf der Test frühestens am 5. Tag nach der Einreise erfolgen (§ 4 Abs. 2 S. 2 und 3 CoronaEinreiseV).
- Einreise aus Virusvariantengebiet
- Die Quarantänepflicht besteht nicht für 10, sondern für 14 Tage (§ 4 Abs. 2 S. 5 CoronaEinreiseV).
- Eine Arbeitsquarantäne ist nicht möglich (§ 6 Abs. 2 S. 2 CoronaEinreiseV).
- Eine Verkürzung der Quarantänedauer durch Impf-, Genesenen- oder Testnachweis ist nicht möglich (§ 4 Abs. 2 S. 5 CoronaEinreiseV).
Die entsprechenden Nachweise werden derzeit nur in Deutsch, Englisch, Französisch, Italienisch und Spanisch akzeptiert.
Impfung und Priorisierung
Vor der vollständigen Aufhebung der Priorisierung erfolgt ab Montag, dem 31. Mai der dritte und letzte Öffnungsschritt der Priorisierungsgruppe 3. Damit sind auch Landwirte, deren Familienangehörige (=Ehegatte, Kinder Altenteiler, alle, die auf dem Betrieb mitarbeiten) und angestellte in besonders relevanter Position berechtigt Impftermine zu beantragen.
Ab dem 7. Juni soll die Priorisierung bundesweit komplett aufgehoben werden. Das wird aufgrund sehr langer Wartelisten nicht dazu führen, dass Interessierte kurzfristig einen Impftermin bekommen.
Grundsätzlich besteht die Möglichkeit sich in einem der Impfzentren oder bei seinem Hausarzt impfen zu lassen.
Terminvergabe im Impfzentrum
Die Anmeldung zur Terminvergabe im Impfzentrum kann über die Internetseite www.impfportal-niedersachsen.de erfolgen. Manchmal ist es auch möglich kurzfristig einen Termin im Impfportal zu buchen. Es gibt auch die Möglichkeit sich über die Hotline 0800 99 88 665 auf die Warteliste setzen zu lassen. Das kann allerdings schwierig werden.
Wer für sich und seine Angehörigen/Angestellten bereits jetzt als Teil der Prio-Gruppe 3 auf die Warteliste zur Terminvergabe setzen lassen möchte, sollte daran denken, den frühesten Impftermin nach dem 31. Mai zu setzen.
Terminvergabe beim Hausarzt
Man kann parallel oder stattdessen versuchen einen Impftermin bei seinem Hausarzt bekommen. Viele Hausarztpraxen bitten jedoch darum, von telefonischen Nachfragen zur Impfung abzusehen und bevorzugen eine Anfrage per E-Mail. Dies hilft auch einen reibungslosen Praxisalltag aufrechtzuerhalten.
Nicht benötigte Termine absagen!
Denken Sie bitte daran, den Termin rechtzeitig abzusagen!
Erforderliche Nachweise
Angehörige aller Berufsgruppen müssen zum Impftermin eine entsprechende Arbeitgeber-Bescheinigung mitbringen. Diese Bescheinigung kann unter https://www.niedersachsen.de/download/167979 abgerufen, ausgefüllt und ausgedruckt werden.
Für den Unternehmer kann der Nachweis nach bisherigem Kenntnisstand z.B. über den letzten Beitragsbescheid der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft erfolgen.
Weitere Hinweise zur Impfung unter:
https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/antworten_auf_haufig_gestellte_fragen_faq/faq-impfung-195559.html
Mit freundlichen Grüßen Ihr Landvolk-Team, KBV Land Hadeln e.V.