
Corona Update
- Testpflicht für Saisonarbeitskräfte
- Neue Corona-Einreise-Verordnung
- Impfungen
Testpflicht für Saisonarbeitskräfte
Das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung hat die Landkreise, die kreisfreien Städte und die Region Hannover angewiesen, Regelungen bezüglich der verpflichtenden Testung der Erntehelfer*innen in Sammelunterkünften per Allgemeinverfügung umzusetzen. Die entsprechende Allgemeinverfügung im Landkreis Cuxhaven wurde am 21.05.2021 veröffentlicht (https://landkreis-cuxhaven.de/Corona/ -> Verordnungen). Darin wird mit Wirkung zum 24.05.2021 folgendes geregelt:
- Sämtliche Beschäftigte Saisonarbeitskräfte, welche in Sammelunterkünften untergebracht sind, müssen sich zwei Mal pro Woche zu testen lassen. Außerdem dürfen nur Personen eingesetzt werden, die bei der ersten Ankunft getestet worden sind und dabei ein negatives Testergebnis erhalten haben.
- Testungen können mittels eines PCR-Tests oder eines Antigen-Tests erfolgen.
- Dokumentation über die Testung sind auf dem Betriebsgelände für min. einen Monat vorzuhalten. Hier ist bei Selbsttests beispielsweise eine Liste mit den folgenden Angaben vorstellbar: Dass auf eine Infektion mit Corona getestet wurde, wann getestet wurde, Name des Produktes, Name und Unterschrift der durchführenden Person, bzw. der Aufsichtsperson und die Namen und Unterschriften der getesteten Personen. Selbstverständlich müssen auch die Ergebnisse der Testung aufgeführt werden.
- Für Beschäftigte, die eine Corona-Infektion durchgemacht haben und davon genesen sind, gelten die vom Robert Koch-Institut veröffentlichten Entlassungskriterien aus der Isolierung (www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Entlassmanagement.html).www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Entlassmanagement.html).
- Verwendete Antigentests müssen auf der Liste des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte aufgeführt sein: https://antigentest.bfarm.de/ords/f?p=110:100:15009631675231:::::&tz=2:00
Selbsttests sind nur zulässig, wenn sie unter Aufsicht einer geschulten Person des Betriebes vorgenommen werden. Online-Schulungen werden unter anderem vom DRK https://drk-bildungswerk-sachsen.de/index.html und von den Johannitern (https://shop.johanniter-portfolio.de/covid-antigen-test-online-kurs/, Kosten: 10,00 €/Person) angeboten. Im Einzelfall ist danach noch eine praktische Einweisung durch einen Arzt oder eine Ärztin notwendig.
Tests an Teststationen
Tests sind hier nach mündlicher Auskunft auch mehrmals wöchentlich kostenlos möglich. Ohne Terminvereinbarung ist allerdings mit Wartezeiten zu rechnen. Teststationen sind im Landkreis reichlich vorhanden (https://www.landkreis-cuxhaven.de/Corona/Testungen/
- Ausnahme: Von der Testpflicht ausgenommen sind genesene und geimpfte Personen entsprechend des § 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung vom 08.05.2021.
Sammelunterkünfte in Zeiten von Covid-19
Auf der Internetseite der LWK Niedersachsen (www.lwk-niedersachsen.de) werden unter dem Webcode 01036599 Empfehlungen zur Unterbringung von Saisonarbeitskräften veröffentlicht.
Neue Corona Einreiseverordnung
Für die Einreise Ausländischer Saisonkräfte gelten zusätzlich folgende Regelungen:
Sie müssen in jedem Fall vor der Einreise die digitale Einreiseanmeldung vornehmen (oder Ersatzmitteilung).
Für aus dem Ausland einreisende ausländische Saisonkräfte gelten folgende Quarantäneregelungen:
- Einreisen aus Risiko- und Hochinzidenzgebieten
- Es besteht grundsätzlich eine 10-tägige Quarantänepflicht (§ 4 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 CoronaEinreiseV); diese kann auch als Arbeitsquarantäne (§ 6 Abs. Nr. 1 Buchst. e) CoronaEinreiseV) erfolgen.
- Die (Arbeits-)Quarantänepflicht endet mit Übermittlung eines Impf- oder Genesenennachweises an die zuständige Behörde (§ 4 Abs. 2 S. 2 CoronaEinreiseV).
- Die (Arbeits-)Quarantänepflicht endet auch bei Übermittlung eines Testnachweises; bei Einreise aus einem Hochinzidenzgebiet darf der Test frühestens am 5. Tag nach der Einreise erfolgen (§ 4 Abs. 2 S. 2 und 3 CoronaEinreiseV).
- Einreise aus Virusvariantengebiet
- Die Quarantänepflicht besteht nicht für 10, sondern für 14 Tage (§ 4 Abs. 2 S. 5 CoronaEinreiseV).
- Eine Arbeitsquarantäne ist nicht möglich (§ 6 Abs. 2 S. 2 CoronaEinreiseV).
- Eine Verkürzung der Quarantänedauer durch Impf-, Genesenen- oder Testnachweis ist nicht möglich (§ 4 Abs. 2 S. 5 CoronaEinreiseV).
Die entsprechenden Nachweise werden derzeit nur in Deutsch, Englisch, Französisch, Italienisch und Spanisch akzeptiert.
Definitionen
Der Testnachweis (§ 2 Nr. 6 CoronaEinreiseV) ist der Nachweis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2. Die zugrundeliegende Testung in Deutschland oder im Ausland kann durch PCR- oder Antigenschnelltest erfolgen. Dabei muss der Test von einem zugelassenen Leistungserbringer nach § 6 Abs. 1 der Coronavirus-Testverordnung (Testzentrum, Hausarzt, Apotheke o. a.) oder einer nach dem Recht des jeweiligen Staates befugten Stelle erfolgen. Zulässig ist auch eine Testung im Betrieb, wenn diese durch Personal vorgenommen wird, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt. Der Test darf maximal 48 Stunden (bei Antigen-Tests) oder 72 Stunden (PCR) zurückliegen. Bei Virusvariantengebieten verkürzt sich die Frist auf 24 Stunden.
Nähere Informationen zu den zugelassenen Tests finden Sie unter:
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Tests.html.
Ein Genesenennachweis (§ 2 Nr. 8 CoronaEinreiseV) ist der Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2. Der zugrundeliegende PCR-Test muss mindestens 28 Tage und darf maximal sechs Monate zurückliegen.
Der Impfnachweis (§ 2 Nr. 10 CoronaEinreiseV) ist der Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vollständigen Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2. Die zugrundeliegende Schutzimpfung muss mit einem oder mehreren vom Paul-Ehrlich-Institut im Internet unter https://www.pei.de/impfstoffe/covid-19 genannten Impfstoffen erfolgt sein. Seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung müssen mindestens 14 Tage vergangen sein (dies ist meist die zweite Impfdosis, beim Präparat von Johnson & Johnson genügt eine Impfdosis, Informationen über die erforderliche Anzahl von Impfdosen unter https://www.pei.de/impfstoffe/covid-19). Bei genesenen Personen genügt der Nachweis über eine verabreichte Impfstoffdosis.
Impfung und Priorisierung
Ab Montag, dem 31. Mai ist für Landwirte die Terminvergabe für Impfungen gegen das Coronavirus freigegeben.
Damit sind auch Landwirte, deren Familienangehörige (=Ehegatte, Kinder Altenteiler, alle, die auf dem Betrieb mitarbeiten) und Angestellte in besonders relevanter Position berechtigt Impftermine zu beantragen.
Grundsätzlich besteht die Möglichkeit sich in einem der Impfzentren oder bei seinem Hausarzt impfen zu lassen.
Terminvergabe im Impfzentrum
Die Anmeldung zur Terminvergabe im Impfzentrum kann über die Internetseite www.impfportal-niedersachsen.de erfolgen. Manchmal ist es dort auch möglich kurzfristig einen Termin im Impfportal zu buchen. Es gibt auch die Möglichkeit sich über die Hotline 0800 99 88 665 auf die Warteliste setzen zu lassen. Es ist allerdings schwierig dort durchzukommen. Daher empfehlen wir den Weg über das Impfportal.
Wer für sich und seine Angehörigen/Angestellten bereits jetzt als Teil der Prio-Gruppe 3 auf die Warteliste zur Terminvergabe setzen lassen möchte, sollte daran denken, den frühesten Impftermin nach dem 31. Mai zu setzen.
Terminvergabe beim Hausarzt
Man kann parallel oder stattdessen versuchen einen Impftermin bei seinem Hausarzt zu bekommen. Viele Hausarztpraxen bitten jedoch darum, von telefonischen Nachfragen zur Impfung abzusehen und bevorzugen eine Anfrage per E-Mail. Dies hilft auch einen reibungslosen Praxisalltag aufrechtzuerhalten.
Nicht benötigte Termine absagen!
Denken Sie bitte daran, den Termin rechtzeitig abzusagen, wenn Sie ihn nicht wahrnehmen können oder ihn nicht mehr benötigen!
Erforderliche Nachweise
Angestellte müssen zum Impftermin entsprechende Bescheinigungen mitbringen, die belegen, dass sie einer Priorisierungsgruppe angehören. Diese Bescheinigung kann unter https://www.niedersachsen.de/download/167979 abgerufen, ausgefüllt und ausgedruckt werden. Landwirte sind dort zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht aufgeführt.
Für den Unternehmer kann der Nachweis nach bisherigem Kenntnisstand z.B. über den letzten Beitragsbescheid der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft erfolgen. Da die Gesellschafter einer GbR oder einer KG aus dem BG-Bescheid nicht hervorgehen, ist hier zu empfehlen, den entsprechenden Gesellschaftsvertrag mitzunehmen. Bei Familienangehörigen empfehlen wir zusätzlich eine Eheurkunde, Geburtsurkunde oder ähnliches mitnehmen. Selbstverständlich darf der Personalausweis nicht vergessen werden. Wer hat, sollte auch seinen Impfausweis mitnehmen. Ein neuer wird dort nicht zwangsläufig ausgestellt.
Weitere Hinweise zur Impfung unter:
https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/antworten_auf_haufig_gestellte_fragen_faq/faq-impfung-195559.html
Mit freundlichen Grüßen Ihr Landvolk-Team, KBV Land Hadeln e.V.