Novellierung der Düngeverordnung- Änderungen ab 01.05.2020

Liebe Mitglieder,

am 01.05.2020 ist die neue Düngeverordnung in Kraft getreten. Seitdem gelten bereits bundesweite Änderungen, die es zu beachten gilt. Die Maßnahmen in den nitrat- und phosphatsensiblen Gebieten treten erst zum 01.01.2021 in Kraft.

Bundesweit gelten seit dem 01.05.2020 folgende Bestimmungen:

  • Der Nährstoffvergleich fällt weg. Dafür muss der Düngebedarf sowohl schlagbezogen als auch gesamtbetrieblich dokumentiert werden, was durch die elektronische Nährstofferfassung „ENNI“ in Niedersachsen bereits erfüllt wird. Zudem muss innerhalb von zwei Tagen jede Düngemaßnahme mit stickstoff- und phosphathaltigem Dünger für sämtliche Schläge dokumentiert werden. Bei organischen Düngern muss die Menge an Gesamtstickstoff sowie die Menge an verfügbarem Stickstoff aufgeführt werden. Wie viel verfügbarer Stickstoff in den verschiedenen Wirtschaftsdüngern enthalten ist, wurde in der Düngeverordnung neu festgelegt. Die LWK Niedersachsen hat eine Excel Anwendung auf ihrer Homepage veröffentlicht, um Ihnen die Dokumentation zu erleichtern. Diese Anwendung finden Sie unter folgendem Webcode: 01036923. Der Vorteil dieser Anwendung ist, dass Sie hier den errechneten Bedarf aus der Düngebedarfsermittlung eintragen können, und Ihnen nach jeder Düngung der noch zur Verfügung stehende Düngebedarf errechnet wird.
  • Die 170 kg N-Grenze für organisch und organisch-mineralische Düngemittel einschließlich Wirtschaftsdünger hat auch in der neuen Düngeverordnung Bestand. Flächen ohne einen Düngebedarf, wie Brachen oder Naturschutzflächen, dürfen im Flächendurchschnitt nicht berücksichtigt werden. Neu ist, dass Vertragsnaturschutzflächen oder andere Flächen mit einem reduzierten Düngebedarf in Abzug zu stellen sind.
  • Die N-Mindestwirksamkeit von Rinder- und Schweinegülle sowie flüssigen Gärresten wird auf Ackerland um 10 % erhöht. Außerdem gilt für Weidetierhalter genau zu dokumentieren, welche und wie viele Tiere, wo und wie lange auf der Weide gehalten werden.
  • Auch bei der Herbstdüngung gibt es Veränderungen auf Grünland und Acker-land mit mehrjährigem Feldfutterbau. Die Obergrenze an Gesamtstickstoff aus flüssigem, organischen Wirtschaftsdünger beträgt 80 kg N/ha in der Zeit vom 01. September bis zum 30.Oktober, wenn die Aussaat bis zum 15. Mai erfolgt ist.
  • Die Sperrfrist für die Aufbringung von Komposten und Festmisten von Huf- und Klauentieren sowie für die P-Düngung mit allen mineralischen
    P-Düngern und P-haltigen Kalken
    gilt für den Zeitraum vom 01. Dezember bis 15. Januar.
  • Die Herbstdüngung zu Winterraps und Wintergerste muss auf den
    N-Düngebedarf im Frühjahr angerechnet werden. Voraussetzung für die Herbstdüngung ist ein bestehender Düngebedarf. Das heißt, dass z.B. der Gärrest aus dem Herbst mit mindestens 60 % und nicht wie bisher mit nur 10 % angerechnet wird. Zusätzlich muss die organische Düngung zu der Vorfrucht mit 10 % des Gesamt-N berücksichtigt werden.  
  • Ein absolutes Aufbringungsverbot von N- und P-haltigen Düngemitteln auf überschwemmte, wassergesättigte, gefrorene oder schneebedeckte Böden gilt ab sofort. Die Regelung, dass die Böden am Tage auftauen können, ist damit nichtig.
  • Die Abstände zu oberirdischen Gewässern haben sich wie folgt geändert:
  • Erhöhung des Gewässerabstandes ohne Düngung von 1 m auf 3 m bei Flächen ab 5 % Hangneigung,
  • Erhöhung des Gewässerabstandes ohne Düngung auf 5 m bei Flächen ab 10 % Hangneigung,
  • Erhöhung des Gewässerabstandes ohne Düngung von jetzt 5 m auf 10 m in hängigem Gelände ab 15 % Hangneigung,
  • Ab 5 % Hangneigung sind Düngemittel auf unbestelltem Ackerland sofort einzuarbeiten; auf bestellten Ackerflächen ist die Düngung bei Reihenkultur ≥ 45 cm nur mit Untersaat oder sofortiger Einarbeitung, ohne Reihenkultur nur bei hinreichendem Pflanzenbestand bzw. Mulch-/ Direktsaat zulässig.
  • Verpflichtung zur Aufteilung der Düngegabe ab einer Hangneigung von
    10 %, wenn der Düngebedarf mehr als 80 kg Gesamtstickstoff je Hektar beträgt.

Der errechnete Düngebedarf sollte nicht überschritten werden. Nur in Ausnahmesituationen ist eine Überschreitung von 10 % möglich. Bei regionalen Witterungseinflüssen, die eine Überschreitung des Düngebedarfs rechtfertigen, wird die Düngebehörde einen Hinweis dazu veröffentlichen.

Die innerhalb der Nitrat-Kulisse („Rote Gebiete“) beschlossenen zusätzlichen Auflagen gelten abdem 01. Januar 2021. Dazu werden wir im Laufe des Jahres ein weiteres Infoschreiben verfassen.

Arbeiten Sie bitte noch präziser und achten Sie darauf, den Düngebedarf rechtzeitig zu ermitteln, damit die Düngung genau erfolgen kann.

Bei Fragen wenden Sie sich gerne an unsere Mitarbeiterin Freya Sandmeyer unter f.sandmeyer@bvnon.de oder Telefon 05841/977012.

Ihr BVNON