
Liebe Mitglieder,
wie im letzten Jahr, hat das Landwirtschaftsministerium die Brachen der ökologischen Vorrangflächen (ÖVF) zur Nutzung für Futterzwecke unter bestimmten Voraussetzungen ab dem 16. Juli 2020 freigegeben. Auch in diesem Jahr ist es stellenweise zu trocken für eine ausreichende Futtergewinnung und aufgrund der letztjährigen Trockenheit bestehen weiterhin Futterengpässe.
Entsprechende Anträge können, vollständig ausgefüllt und ggfs. mit den entsprechenden Nachweisen, ab sofort bei der Bewilligungsstelle der LWK Uelzen gestellt werden. Den Antrag finden Sie auf www.lwk-niedersachsen.de unter dem Webcode: 01035612 oder auf Nachfrage von uns per Mail.
Eine Genehmigung ist unter folgenden Voraussetzungen möglich:
- die ökologische Vorrangfläche 062 ist im Sammelantrag 2020 beantragt
- die Schnittnutzung wird für Futterzwecke der eigenen Nutztiere benötigt
- die Beweidung der ÖVF Brache (062) erfolgt durch die eigenen Nutztiere
- die Hintergründe des Futtermangels im eigenen Betrieb sind plausibel dargelegt
- der Antragsteller verfügt über ausreichend Futterbau- bzw. Weideflächen
- die Wetterdaten des jeweiligen Landkreises sind nachvollziehbar
Eine Nutzung ohne Genehmigung der ÖVF-Brachen bleibt weiterhin ein Greening-Verstoß.
Im Rahmen der Nachbarschaftshilfe ist es alternativ möglich unter den o.g. Voraussetzungen auch eine kostenlose Überlassung des Aufwuchses an „Dritte“ zu ermöglichen, sofern der Dritte ebenfalls in Niedersachsen Antragsteller ist und Nutztiere im Sammelantrag angegeben hat.
Die Genehmigung bezieht sich nur auf die Schnittnutzung und Beweidung der Flächen, weitere Bearbeitungen (Düngung, Pflanzenschutz, Nachsaat) sind untersagt! Der Aufwuchs darf auch nicht verkauft werden (keine Nutzung kommerzieller Art! Bsp.: Verkauf an Biogasanlagen).
Schon ab dem 1. Juli gilt für die ÖVF-Nutzungscodes 058 (Feldränder), 056 (Pufferstreifen – Ackerland), 057 (Pufferstreifen – Grünland) und 054 (Streifen am Waldrand), dass eine Nutzung (Mahd und/oder Beweidung) per Gesetz zulässig ist. Die Streifen müssen sich nur weiterhin als solche in der Örtlichkeit abzeichnen.
Ausgenommen sind Honigbrachen mit dem Nutzungscode 065/066. Auch für ein- oder mehrjährige AUM-Blühstreifen oder -flächen (Nutzungscode 574 und 575) kann kein Antrag gestellt werden.
Bei Fragen oder wenn Sie Hilfe beim Ausfüllen des Antrages benötigen, wenden Sie sich gerne an unsere Mitarbeiterin Freya Sandmeyer unter f.sandmeyer@bvnon.de oder Telefon 05841 / 97 70 12.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr BVNON