
Auf Basis der im September im Bundesrat verabschiedeten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift (AVV) weisen die Bundesländer derzeit die nitrat- und phosphatsensiblen Gebiete neu aus. Das Kabinett hat im Dezember 2020 dem Entwurf der Ausweisung der nitrat- und phosphatsensiblen Gebiete in Niedersachsen zugestimmt. Die Neufassung der „Niedersächsischen Verordnung über düngerechtliche Anforderungen zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen durch Nitrat oder Phosphat (NDüngGewNPVO)“ befindet sich derzeit in der Verbandsbeteiligung. Die Verbandsbeteiligung dauert sechs Wochen. Anschließend werden die Stellungnahmen gesichtet und bewertet. Danach soll die Freigabe durch das Kabinett erneut eingeholt werden und anschließend kann die rechtskräftige Veröffentlichung der Verordnung erfolgen. Damit wird im März 2021 gerechnet.
Die Abgrenzung der nitratsensiblen Gebiete erfolgte in einem dreistufigen Verfahren, dem in den ersten beiden Schritten insbesondere die wasserwirtschaftliche Bewertung und die Messwerte der Grundwassermessstellen zugrunde lagen. Im dritten Schritt wurden Emissionsdaten berücksichtigt.
Für unsere Region bedeutet die geänderte Festlegung für die Betriebe im südlichen Bereich eine Befreiung aus den roten Gebieten, große Teile östlich des Leineverlaufs sind aber als rotes Gebiet neu ausgewiesen worden. Die Erläuterungen, wie die Landesregierung vorgegangen ist, können Sie der PDF-Datei „Informationen zu den „Roten Gebieten““ auf der Seite des ML entnehmen:
Für uns als Landvolkverband ist die Art und Weise der Gebietsabgrenzung in keiner Weise nachvollziehbar und bildet überhaupt nicht das tatsächliche Düngeverhalten des Einzelbetriebs ab. Ebenso liegt das Ergebnis der Messstellenüberprüfung durch das MU immer noch nicht vor. Durch die in der angehängten PDF-Datei dargestellte Vorgehensweise bleiben nahegelegene grüne Messtellen unberücksichtigt und werden von weiter weg liegenden roten Messstellen durch die Ausweisung großer Gebietskulissen überdeckt. Selbst das LBEG (Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie), welches die Daten zum Denitrifikationspotenzial liefert, stuft das Verfahren als ungeeignet ein, da über das Meldeprogramm ENNI inzwischen eine wesentlich bessere und genauere Datengrundlage existiert.
Auf Landesebene werden wir demzufolge weiterhin gegen die Umsetzung der DüVo klagen und Sie dazu weiterhin auf dem Laufenden halten. Nichtsdestotrotz müssen wir Sie für Ihre aktuelle Düngeplanung über die zurzeit geltenden Regeln informieren:
Ab dem 01.01.2021 bis zum Inkrafttreten der neugefassten NDüngGewNPVO müssen in den in 2019 veröffentlichten „roten Gebieten“ und in einer sogenannten Auffangkulisse nach § 13a Abs. 4 DüV die folgenden sieben bundesrechtlich verpflichtenden Maßnahmen für nitratsensible Gebiete eingehalten werden:
- Reduktion der Stickstoffdüngung um 20 % bezogen auf den Ø der Betriebsflächen in den ausgewiesenen Gebieten,
- flächenscharfe Berechnung der 170 kg Norg/ha-Grenze,
- Verlängerung Sperrfrist N-Düngung auf GL um vier Wochen,
- Verlängerung Sperrfrist Festmist von Huf- und Klauentieren sowie Kompost,
- Herbstdüngung bei Zwischenfrüchten nur mit Futternutzung zulässig oder mit Festmist von Huf- und Klauentieren bis in Höhe von 120 kg Gesamt-N/ha und keine Herbstdüngung zu Wintergerste und Winterraps; Ausnahme für Winterraps bei Nachweis Nmin-Gehalt < 45 kg/ha,
- Düngerestriktion auf GL im Herbst ab dem 1. Sep. bis Beginn Sperrfrist auf 60 kg Gesamt-N/ha,
- verpflichtender Anbau einer Winterzwischenfrucht vor Sommerungen, die mit wesentlichen N-Mengen gedüngt werden sollen.
Weiterhin sieht der aktuelle Verordnungsentwurf folgende zusätzliche Maßnahmen vor:
- Einarbeitung von Dünger auf unbestelltem Ackerland innerhalb 1 Stunde,
- Verpflichtender Anbau einer Untersaat zu Mais mit einem Erntezeitpunkt nach dem 1.10., wenn auf den Flächen im Folgejahr eine Sommerung angebaut und diese gedüngt werden soll,
- um 10 Prozentpunkte höhere Mindestwerte für die Stickstoff-Ausnutzung aus organischen/organisch-mineralischen Düngemitteln zu Mais und Hackfrüchten, ausgenommen Kartoffeln,
- digitale Meldepflicht in Bezug auf Düngebedarf, Nährstoffeinsatz und die 170 kg N/ha-Obergrenze.
Die Übergangsgebietskulisse (Auffangkulisse nach § 13a Abs. 4 DüV + NDüngGewNPVO 2019) bis zum Inkrafttreten einer neuen Düngeverordnung kann ebenso wie die Lage der zukünftigen „roten“ Feldblöcke nach neuer Fassung (ENTWURF Neufassung NDüngGewNPVO) über das so genannte „LEA-Portal“ eingesehen werden. Das Portal kann unter https://sla.niedersachsen.de/landentwicklung/LEA/ aufgerufen werden.
Bitte beachten: Auf der linken Seite sind unter dem Punkt „Ebenen“ folgende Häkchen bei „Düngeverordnung“ zur Darstellung der Übergangskulisse zu setzen:
- „Düngeverordnung“
- “ Auffangregelung nach § 13a (…) / „Gebiete nach § 13a Abs 4“ und
- „NDüngGewNPVO“ / „Gebietskulisse Grundwasser“
Zu den phosphatsensiblen Gebieten:
Gemäß der DüV und AVV sind eutrophierte Gebiete (phosphatsensible Gebiete) auszuweisen. Zu bewerten sind dabei sowohl Fließgewässer als auch Seen. Die Oberflächengewässer sind nach den Kriterien signifikante Einträge aus der Landwirtschaft, Überschreitung der chemischen Umweltqualitätsnormen für Phosphor und Überschreitung von biologischen Qualitätsnormen (Makrophyten und Phythobenthos oder Phytoplankton) zu bewerten. Aufgrund fehlender Daten für Fließgewässer wurde derzeit in Niedersachsen nur die bekannte Seengebietskulisse ausgewiesen. Daher greift flächendeckend in Niedersachsen bis zur Ausweisung einer Fließgewässergebietskulisse die sogenannte Rückfallregelung. Das heißt, dass niedersachsenweit an allen Gewässern fünf statt vier Metern Abstand bei der Düngung einzuhalten sind. Bei vorhandener Grenzstreueinrichtung kann dieser Abstand auf 1 Meter verringert werden.
Weiteres Vorgehen unter Beachtung der Düngeplanung und Düngung:
Bei der diesjährigen Düngung sind die o.g. 7 Punkte in der Übergangsgebietskulisse einzuhalten. Sofern es zu keiner Verabschiedung einer Neuausweisung der nitratsensiblen Gebiete kommt, würden für die gesamte Region Hannover die o.g. Düngungsbeschränkungen dann gelten. Ab Inkrafttreten der Neuausweisung, wovon auszugehen ist, gelten „nur“ noch die Feldblöcke als rote Flächen, die im LEA Portal nach dem Setzen eines Häkchens bei „Entwurf Neufassung NDüngeGewNPVO“ erkennbar sind. Nach dem Inkrafttreten der Neuausweisung müssen für „grüne“ Flächen keine zusätzlichen Maßnahmen eingehalten werden. Somit kann nach Inkrafttreten der neuen Landesdüngeverordnung gegebenenfalls bei einzelnen Flächen nachgedüngt werden, die nicht in einem roten Feldblock gelegen sind.
Der Landesverband und die Kreisverbände werden sich an der Verbandsanhörung beteiligen, zumal die jetzige Abgrenzung der roten Flächen in vielen Bereichen nicht nachvollziehbar ist. Da der Bund und die Länder unter erheblichem Handlungsdruck stehen, wird wohl der jetzige Entwurf vom Kabinett beschlossen und nach Brüssel gemeldet werden.
Wie oben beschrieben, wird auf Landesebene daran gearbeitet, landwirtschaftliche Betriebe im Klageverfahren gegen die nds. Umsetzung der DüVo zu begleiten.
Bitte nutzen Sie unsere digitalen Winterveranstaltungen am 26.01., 27.01. bzw. 28.01., um sich über unsere Arbeit zu informieren und Fragen an das Ehren- und Hauptamt zu stellen.
Sofern Sie Ihre örtlichen Landtagsabgeordneten auf die Ausweisung der roten Gebiete ansprechen möchten, nehmen Sie bitte Kontakt zu uns auf.