
Im formellen Verfahren der Verschärfung der Auflagen durch die Novellierung der DüngeVO 2017 ist seit dem 2.2.2020 die Öffentlichkeitsbeteiligung in der Umweltverträglichkeitsprüfung der durch das Nationale Aktionsprogramm vorgesehenen erheblichen Einschränkungen eingeleitet.
Damit hat jeder betroffene Landwirt die Möglichkeit, zu seiner betrieblichen Betroffenheit Stellung zu nehmen. Stellen Sie bitte mit eigenen Beschreibungen Ihre Einschränkungen und Mehraufwendungen durch die zusätzlichen Auflagen und Verbote dar.
Als Frist für Stellungnahmen z. B. durch einzelne betroffene Landwirte wurde vom BMEL der kürzeste zulässige Zeitraum gewählt. Fristende ist am 2. April 2020 um 24:00 Uhr.
Zur Stellungnahme steht der im Dezember in die so genannte Verbandsanhörung gegebene Referentenentwurf des BMEL, also noch kein innerhalb der Bundesregierung abgestimmter und vom Kabinett verabschiedeter Entwurf. Neben diesem Entwurf ist auch ein so genannter Umweltbericht mitveröffentlicht. Ein Kabinettsentwurf soll dem Vernehmen nach am 19. Februar 2020 verabschiedet und dann dem Bundesrat zugeleitet werden. Ab diesem Zeitpunkt gibt die Bundesregierung die Verantwortung de facto an den Bundesrat ab. Dieser soll bereits am 3. April 2020 über den Entwurf abstimmen.
Wir bitte Sie dringend, Ihre Rechte in Anspruch zu nehmen und per Anschreiben/Fax/Mail an eine der untenstehenden Adressen zu richten
Wesentliche Inhalte des Änderungsentwurfs(Auszug)
1. Bundesweite Maßnahmen (Auszug, alle Flächen und relevante Düngung)
– Ein höherer Düngebedarf infolge nachträglich eintretender Umstände darf den ursprünglich ermittelten Düngebedarf um höchstens 10 % überschreiten
– Verbindliche Anrechnung der N-Düngung im Herbst zu Winterraps und Wintergerste in Höhe der pflanzenverfügbaren Menge auf den N-Bedarfswert dieser Kulturen im Folgefrühjahr
– Die Aufbringung von Festmist von Huf- oder Klauentieren auf gefrorenem Boden wird auf maximal 120 kg Gesamtstickstoff begrenzt
– Erhöhung des Gewässerabstandes ohne Düngung von 1 m auf 3 m Meter bei Flächen ab 5 %Hangneigung
– Ab fünf Prozent Hangneigung sind Düngemittel auf unbestelltem Ackerland sofort einzuarbeiten; auf bestellten Ackerflächen ist die Düngung bei Reihenkultur ≥ 45 cm nur mit Untersaat oder sofortiger Einarbeitung, ohne Reihenkultur nur bei hinreichendem Pflanzenbestand bzw. Mulch-/ Direktsaat zulässig
– Verkürzung der Einarbeitungszeit für flüssige Wirtschaftsdünger bei der Aufbringung auf unbestelltes Ackerland auf eine Stunde ab 01.02.2025
– Berücksichtigung von Flächen mit Düngebeschränkung nur bis zur Höhe der tatsächlich zulässigen N-Düngung bei der Berechnung der 170 kg N- Obergrenze für organische Düngemittel
– Verlängerung der Sperrfrist für Festmist und Kompost um zwei Wochen vom 01.12. bis zum 15.01.
– Sperrfrist für das Aufbringen von phosphathaltigen Düngemitteln auf Acker- und Grünland flächendeckend vom 01. Dezember bis zum 15. Januar
– Begrenzung der Aufbringung flüssiger organischer Düngemittel auf Grünland im Herbst auf 80 kg N/ha
– Ersatz des Nährstoffvergleichs durch eine Aufzeichnungspflicht der tatsächlich ausgebrachten Dünger
– Falsche oder unvollständige Aufzeichnungen (der tatsächlichen Düngung) können zukünftig mit bis zu 50.000 Euro statt bisher 10.000 Euro bewehrt werden
– Verpflichtung der Länder zur Umsetzung der neuen DüV in entsprechende Landesverordnungen innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der neuen DüV
– Erhöhung der Mindestwirksamkeit von Rinder- und Schweinegülle sowie flüssigen Gärresten um 10 Prozentpunkte auf Ackerland ab 01.02.2020 und auf Grünland ab 01.02.2025
– Einführung einer Tabelle zum Phosphatdüngebedarf der Kulturen
2. In den besonders stark mit Nitrat belasteten Gebieten werden erstmals bundesweit folgende verpflichtende Maßnahmen zusätzlich vorgeschrieben. (Auszug)
– Verringerung des Düngebedarfs um 20 Prozent im Durchschnitt der Flächen des Betriebes, die dieser in nitratbelasteten Gebieten bewirtschaftet (Länderermächtigung, unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen für Dauergrünland vorzusehen)
– schlagbezogene Obergrenze für die Ausbringung von organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln in Höhe von 170 kg N je Hektar (gilt nicht für gewässerschonend wirtschaftende Betriebe);
– Verbot der Herbstdüngung von Winterraps und Wintergerste sowie von Zwischenfrüchten ohne Futternutzung (Ausnahme für Winterraps, wenn durch eine Bodenprobe nachgewiesen wird, dass der verfügbare Stickstoffgehalt im Boden unter 45 kg N/ha liegt);
– Stickstoffdüngung bei Kulturen mit einer Aussaat oder Pflanzung nach dem 1. Februar nur, wenn auf der betroffenen Fläche im Herbst des Vorjahres eine Zwischenfrucht angebaut wurde (Ausnahme bei spät geernteter Vorfrucht im Herbst und in besonders trockenen Gebieten);
– Verlängerung der Sperrfrist, wo kein Festmist und Kompost ausgebracht werden kann, auf drei Monate (1.11. – 31.01.; derzeit 15.12. – 15.01.).
– Verlängerung der Sperrfrist für Grünland um vier Wochen (01.10. – 31.01.; derzeit 01.11. – 31.01.);
– Begrenzung der Aufbringung flüssiger organischer Düngemittel auf Grünland im Herbst auf 60 kg N/ha
Der Katalog der optionalen Maßnahmen in den mit Nitrat belasteten Gebieten wird zudem um die Absenkung der 170 kg Gesamtstickstoff-Obergrenze für organische und organisch-mineralische Düngemitteln auf 130 kg Gesamtstickstoff pro Hektar und Jahr pro Schlag für Ackerflächen ergänzt
Außerdem wird der Katalog für zusätzlich zu ergreifende Maßnahmen in besonders nitrat-belasteten Gebieten für weitere Maßnahmen der Länder geöffnet, sodass die Länder regional lösungsorientierte Maßnahmen ergreifen können.
Aus dem BMEL unter der Verlinkung
www.bmel.de/DE/Landwirtschaft/Pflanzenbau/Ackerbau/_Texte/Duengung.html erfahren Sie folgende Informationen und Adressen zur Abgabe Ihrer Einwendungen.
Zum Entwurf der Verordnung zur Änderung der DüV, durch die das nationale Aktionsprogramm geändert werden soll, und zum hierzu erstellten Umweltbericht führt das BMEL eine Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 42 UVPG durch.
Der Entwurf der Verordnung zur Änderung der DüV und der Umweltbericht werden hiermit veröffentlicht.
Zeitgleich werden der Entwurf der Verordnung zur Änderung der DüV und der Umweltbericht bis einschließlich 2. März 2020 an den folgenden Orten öffentlich ausgelegt:
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft Haus 14, 8. Etage, Raum 14.08.022 Rochusstraße 1 53123 Bonn |
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft Haus 1, EG, Presseraum 1.E.340 Wilhelmstraße 54 10117 Berlin |
Die Unterlagen können im oben genannten Auslegungszeitraum während der Dienstzeiten (zwischen 9.00 und 15.00 Uhr) eingesehen werden. Für die Einsichtnahme in die Unterlagen ist aus organisatorischen Gründen eine vorherige Anmeldung (mindestens zwei Werktage vor dem gewünschten Termin) erforderlich. Die Anmeldung kann über folgende Kontaktwege erfolgen:
Telefonisch: 0228/995294238 oder 0228/995293884 Per E-Mail: 711@bmel.bund.de
Die betroffene Öffentlichkeit kann sich zum Entwurf der Verordnung zur Änderung der DüV, durch die das nationale Aktionsprogramm geändert werden soll, und zum hierzu erstellten Umweltbericht äußern. Betroffene Öffentlichkeit ist jede Person, deren Belange durch den Entwurf berührt werden; hierzu gehören auch Vereinigungen, deren satzungsmäßiger Aufgabenbereich durch den Entwurf berührt wird, darunter auch Vereinigungen zur Förderung des Umweltschutzes (vgl. § 42 Absatz 3 in Verbindung mit § 2 Absatz 9 UVPG). Wenn Sie sich als Teil der betroffenen Öffentlichkeit im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung äußern wollen, können Sie dies gegenüber dem BMEL tun.
Per Post können Sie Ihre Äußerung an folgende Adresse senden:
Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft
Referat 711
Rochusstraße 1
53123 Bonn
Stichwort „Umweltbericht“
Per E-Mail können Sie Ihre Äußerung mit dem genannten Stichwort an das BMEL auch unter folgender Adresse schicken:
Umweltbericht@bmel.bund.de
Als Telefax können Sie die Äußerung mit dem genannten Stichwort an das BMEL zudem an folgende Telefaxnummer senden:
0228 99 529 4262
Die Möglichkeit zur Äußerung der betroffenen Öffentlichkeit endet mit Ablauf des 2. April 2020.