
Rundschreiben ASP – Afrikanische Schweinepest
Land muss ASP-Vorsorge schnell abschließen
(L P D) Anlässlich einer Strategietagung des Niedersächsischen Landkreistages (NLT) im Landvolkhaus in Hannover mahnten Vertreter beider Institutionen gegenüber dem Land an, offene Fragen bei der Vorsorge vor der Afrikanischen Schweinepest (ASP) schnell zu klären. „Es ist seit Jahren ein gemeinsames Anliegen der Landwirte und der Niedersächsischen Landkreise, die Biosicherheitsmaßnahmen in den landwirtschaftlichen Tierhaltungen zu erhöhen und die erforderlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Tierseuche im Falle eines Ausbruchs in Niedersachsen professionell vorzubereiten“, sagen Landvolkpräsident Albert Schulte to Brinke und NLT-Hauptgeschäftsführer Prof. Dr. Hubert Meyer übereinstimmend.
„Die bisherigen Ausbrüche in anderen Mitgliedstaaten haben gezeigt, dass einer schnellen Abgrenzung der betroffenen Gebiete eine wesentliche Bedeutung bei der Bekämpfung zukommt. Hierzu erwarten wir vom Land, dass es endlich ausreichende Vorsorge trifft, damit die Errichtung und Unterhaltung der erforderlichen Umzäunungen im Krisenfall dann schnell und effektiv erfolgen können. Dies darf nicht einem einzelnen betroffenen Landkreis aufgebürdet werden“, so Meyer. Schulte to Brinke erneuerte in diesem Zusammenhang die Forderung des Landvolks, eine Wildtiervorsorge-Gesellschaft, wie sie bereits in Nordrhein-Westfalen installiert wurde, auch in Niedersachsen einzurichten. Sie könnte auf Anforderung des Landkreises als Generalunternehmer alle erforderlichen Maßnahmen bei einem möglichen ASP-Fall in Niedersachsen organisieren. Dies umfasst neben dem Zaunbau auch Kontrollen im Wildschweinbestand sowie die Suche und Bergung von Wildschweinkadavern in den Restriktionszonen.
Schulte to Brinke sieht beim zuständigen Ministerium noch weiteren, akuten Handlungsbedarf: „Im Zuge der Tierseuchenbekämpfung könnten im ASP-Fall von der zuständigen Behörde Nutzungsverbote für land- und forstwirtschaftliche Flächen ausgesprochen werden. Niedersachsen muss endlich eine klare Vorgehensweise bei der Zahlung von Entschädigungsleistungen an Landwirte regeln, sollten diese im ASP-Fall von Nutzungseinschränkungen betroffen sein. Das führt bei allen Betroffenen zu einer großen Verunsicherung. Landwirte und Veterinärämter wollen auch in diesem Fall für die Krise gerüstet sein“, betont der Landvolkpräsident. Unterstützung erhält er hierzu von Hubert Meyer: „Wir warten bereits seit mehr als einem Jahr auf eine verbindliche Zusage des Landes, dass die gesetzlich vorgesehenen Entschädigungszahlungen den Landkreisen, die diese Nutzungseinschränkungen im Tierseuchenfall anordnen können, vom Land vollständig erstattet werden.“ (LPD 05/2020)
ASP in Polen: Nur noch 12 km bis Deutschland
Laut BMEL wurde in Westpolen erneut ASP bei einem toten Wildschwein nachgewiesen. Der Fundort liegt 12 km von der Grenze zu Sachsen entfernt.
Internationale Konferenz zu ASP
Wie das BMEL mitteilt, fand am Rande der IGW eine High-Level-Ministerkonferenz der EU-Kommission statt, die sich intensiv mit den Auswirkungen der Afrikanischen Schweinepest (ASP) auf die weltweite Schweineproduktion und den internationalen Handel befasst hat. Die etwa 160 Teilnehmer, darunter u.a. Vertreter der EU, OIE, FAO, COPA-Generalsekretär Pekka Pesonen, Agrarminister aus China, Japan, Korea, Australien und Bundesagrarministerin Julia Klöckner sowie DBV-Präsident Joachim Rukwied, betonten, dass die Kontrollmaßnahmen in einem angemessenen Verhältnis zum Risiko stehen müssten und Partnerländer im Einklang mit dem OIE-Kodex das Prinzip der Regionalisierung anerkennen sollten. Bundeslandwirtschaftsministerin Klöckner machte deutlich, dass die enge und grenzüberscheitende Zusammenarbeit aller Akteure entscheidend sei – sowohl für erfolgreiche Präventionsmaßnahmen, als auch für den Ausbruchsfall. Da auch der Mensch bei der ASP-Verbreitung eine große Rolle spielt, sind regelmäßige Informationskampagnen notwendig, so Klöckner. DBV-Präsident Rukwied verweist auf die strikte Einhaltung der Biosicherheitsmaßnahmen, da im Falle eines ASP-Ausbruchs in Deutschland ein enormer wirtschaftlicher Schaden für alle Schweinehalter, aber auch die Wertschöpfungskette, entstehen würde. Daher muss es unter Erfüllung bestimmter tiergesundheitlicher Anforderungen auch künftig möglich sein, Schweinefleischerzeugnisse aus ASP-freien Regionen zu vermarkten, unabhängig davon, ob im betreffenden EU-Mitgliedstaat ASP-Ausbrüche festgestellt wurden.
Bejagungsschneisen und Biodiversitätsflächen ab 2020
Um die Schwarzwildbestände besser regulieren zu können, ist hinsichtlich des Förderrechts die Anlage von Bejagungsschneisen in Ackerkulturen in Niedersachsen/ Bremen ab 2019 erleichtert worden.
Damit wurde gleichzeitig auch eine Möglichkeit geschaffen, dass Streifen und Flächen zur Förderung der Biodiversität, zur Schaffung und Erhaltung naturnaher ökologischer Lebensräume sowie zum Erhalt der genetischen Vielfalt auf Ackerflächen angelegt werden können. So werden zusätzliche Nahrungs- und Rückzugsräume, insbesondere für diverse Insekten und Vogelarten, aber auch für andere Tiere der Feldflur, geschaffen. Durch ihren Blühaspekt bereichern derartige Streifen und Flächen das Landschaftsbild.
Vorgaben:
Die Bejagungsschneisen und Biodiversitätsstreifen gehören in Gänze zum beantragten Schlag. Sie können streifenförmig innerhalb oder am Rand von Ackerkulturen angelegt werden. Auch das Anlegen von flächenförmigen Teilstücken ist möglich, allerdings ausschließlich innerhalb eines Schlages. Das Anlegen auf ökologischen Vorrangflächen, auf Brache- oder Dauergrünlandflächen ist nicht möglich.
Die Bejagungsschneisen und Biodiversitätsflächen dürfen nur einen untergeordneten Anteil am Schlag ausmachen. Es gilt als Richtwert ein maximaler Flächenanteil von 20 Prozent des Schlages. Der Umfang, also Länge und Breite, muss sinnvoll, funktionell und ortsüblich sein. Bei diesen Flächen und Streifen, die lediglich eine marginale Größe ausmachen, kann somit auf eine grafische Einzeichnung im Schlag im Rahmen der Beantragung in ANDI verzichtet werden. Bei der Maßnahme handelt es sich um eine sog. niederschwellige („low level“-) Maßnahme, mit der bei geringem bürokratischen und arbeitstechnischen Aufwand trotzdem viel für die Biodiversität und die Umwelt getan werden kann.
Die Streifen sind Teil der ansonsten einheitlich beantragten und bewirtschafteten Hauptkultur und können gezielt begrünt oder der Selbstbegrünung ohne aktive Aussaat überlassen werden. Eine Begrünung, beispielsweise mit Blühpflanzen, kann im Zusammenhang mit der Aussaat erfolgen oder auch nachträglich vorgenommen werden. Nach Räumung der Hauptkultur werden diese Flächen wieder im Rahmen der Bestellung mit einer Folgefrucht in die normale Bewirtschaftung übernommen.
Im Rahmen der Anbaudiversifizierung (Greening) werden diese Streifen und Flächen vollständig wie die beantragte Hauptkultur gewertet. Zusätzliche Fördermöglichkeiten für die Betriebe bestehen nicht. Die Bejagungsschneisen und Biodiversitätsflächen können jedoch nicht gleichzeitig als ökologische Vorrangfläche ausgewiesen werden, da hier die beabsichtigte Umweltleistung, die biologische Vielfalt, abgeschwächt werden würde.
Für diese Streifen und Flächen sind in vollem Umfang die CC-relevanten Vorgaben und alle darüber hinaus gehenden fachrechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Dieses gilt z.B. für die Anwendung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln. Die landwirtschaftliche Mindesttätigkeit bei diesen Flächen ist einzuhalten.
Bei der Anlage ist sicherlich auch wichtig, dass es kein Verbot der Befahrung dieser Streifen gibt.
Antragstellung:
Bei der jährlichen Antragstellung des Sammelantrages auf Agrarförderung und Agrarumweltmaßnehmen in ANDI ist bei dem Schlag, auf dem Bejagungsschneisen und/oder Biodiversitätsstreifen angelegt werden, lediglich unter den Hauptangaben im Flächenverzeichnis bei den Angaben zum jeweiligen Schlag ein Haken unter „Bejagungsschneise/ Biodiversitätsstreifen“ zu setzen. Die Lage dieser Streifen und Flächen sind nicht gesondert grafisch im Schlag einzuzeichnen.
Verbote:
Eine Anlage von Bejagungsschneisen und Biodiversitätsflächen auf Bracheflächen und Dauergrünlandflächen ist unzulässig.
Ebenfalls ist eine Kombination von Bejagungsschneisen/ Biodiversitätsflächen mit ökologischen Vorrangflächen sowie Agrarumweltmaßnahmen nicht möglich.
Auch können diese Bejagungsschneisen und Biodiversitätsflächen nicht für die Anrechnung von ökologischen Vorrangflächen genutzt werden.
Ausnahmen:
Nach der Räumung der Hauptkultur inkl. dieser Streifen und Flächen kann die Parzelle im Rahmen der Bestellung mit der Folgefrucht auch mit einer ÖVF Zwischenfrucht (52) bestellt werden. Sollten hier jedoch noch etwaige Streifen oder Flächen vorhanden sein, müssen diese aus der ÖVF-Zwischenfruchtfläche herausgerechnet werden. Im Rahmen einer VOK werden die Bejagungsschneisen und Biodiversitätsflächen ebenfalls aus den ÖVF-Flächen herausgemessen und gelten nicht als ÖVF.
Im Zuge des Ökolandbaus (NIB AUM BV1/BV3) ist eine Kombination möglich, sofern die Fläche der Bejagungsschneise/ Biodiversitätsfläche auch landwirtschaftlich genutzt wird. Ansonsten muss dieser Streifen aus der Fläche für den Ökolandbau herausgerechnet werden, dazu ist es erforderlich, die exakte Flächengröße des Streifens anzugeben.
Gesetzliche Grundlage:
Der § 5 Abs. 4 Satz 2 AgrarzahlVerpflV benennt als „Bejagungsschneisen oder Biodiversitätsflächen“ die Anwendung von Streifen oder Teilflächen als Teil einer zusammenhängenden und bis auf diese Streifen oder Teilflächen einheitlich bewirtschafteten Ackerfläche des Betriebsinhabers.
Sie sind dazu bestimmt einen Beitrag zu leisten
- zur Biodiversität oder
- zur Regulierung von Schwarzwildbeständen
Quelle Landwirtschaftskammer Niedersachsen, Webcode 01036207
Weitere Informationen und diverse Merkblätter zur Afrikanischen Schweinepest finden Sie auf der Internetseite der LAVES
Absicherung mit Hilfe eines Versicherungsschutzes
-Ertragsschaden oder Ernteausfall durch Ernteverbote-
Bitte nehmen Sie rechtzeitig Kontakt mit unserem Landvolkversicherungsdienst Elbe-Weser GmbH (LVVD) auf und lassen Sie sich individuell beraten! Im Seuchenfall kann ein nicht unerheblicher Schaden eintreten.
Kontakt zum LVVD: Tel.: 04761-992300 Mail: mail@lvvd.de