
Dauergrünlanderneurung aufgrund von Mäuseschäden.
Dauergrünland – Antragsverfahren höhere Gewalt startet
Vor dem Hintergrund des strikten Umbruchsverbots für Dauergrünland im Rahmen der Regelungen zu den EU-Direktzahlungen ist es grundsätzlich möglich, einen Antrag auf Anerkennung eines Falles höherer Gewalt/eines außergewöhnlichen Umstandes gem. Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (VO) EU Nr. 1306/2013 i. V. m. Art. 4 der VO EU Nr. 640/2014 zu stellen. Eine Anerkennung höherer Gewalt ist prämienrechtlich für alle Dauergrünlandflächen (auch für Ersatzflächen) möglich.
Infolge der über das Winterhalbjahr 2018/2019 fortgesetzten Trockenheit des Jahres 2018 und anschließenden Hitzewellen des Sommers 2019 bei weitgehendem Ausbleiben von Niederschlägen wurde in vielen Fällen die Grünlandnarbe schwer geschädigt. Zudem ist es in einigen Gebieten Niedersachsens aufgrund einer extremen Vermehrung der Feldmäuse zu starken Schädigungen der Grasnarbe auf Dauergrünlandflächen bis hin zu Totalausfällen gekommen.
Ist die erhebliche Schädigung des Dauergrünlands durch die Feldmäuse verursacht und ist die Grasnarbe wiederherzustellen, so können die betroffenen Betriebe aus allen Regionen Niedersachsens mit dem Antragformular „Antrag auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes der Grasnarbe bei Dauergrünland“ bei der zuständigen Bewilligungsstelle der Landwirtschaftskammer Niedersachsen eine entsprechende Genehmigung beantragen. Ein Antrag auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes der Grasnarbe für eine Dauergrünlandfläche ist nur erforderlich, wenn die Narbenerneuerung mit einer mechanischen Zerstörung der geschädigten Grasnarbe (z.B. Pflügen, Grubbern oder Fräsen) einhergeht.
Bei allen Agrarumweltmaßnahmen auf Dauergrünland einschließlich besonderer Biotope ist zwingend eine vorherige Genehmigung auch erforderlich, wenn eine wendende oder lockernde Bodenbearbeitung, eine Veränderung des Bodenreliefs, sowie sämtliche Meliorationsmaßnahmen vorgenommen werden sollen.
Als Ergebnis des Feldmausmonitorings des Pflanzenschutzamtes der Landwirtschaftskammer Niedersachsen wurde festgestellt, dass die folgenden Landkreise und kreisfreien Städte als besonders betroffene Gebiete, nachfolgend als Schadkulisse bezeichnet, mit einer außergewöhnlich starken Massenvermehrung der Feldmäuse mit in der Folge besonders großen Schäden auf Dauergrünland einzustufen sind:
Ammerland, Aurich, Cuxhaven, Friesland, Leer, Oldenburg, Stadt Oldenburg, Osterholz, Rotenburg-Wümme, Stade, Stadt Emden, Stadt Wilhelmshaven, Wesermarsch und Wittmund.
Das niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz hat deshalb mit sofortiger Wirkung für die in der Schadkulisse liegenden betroffenen Flächen das folgende vereinfachte Antrags- und Genehmigungsverfahren zur Wiederherstellung (Narbenerneuerung) von Dauergrünland beschlossen:
- Der landw. Betrieb zeigt das Vorliegen der höheren Gewalt/des außergewöhnlichen Umstandes unter Verwendung des Formblatts „Antragsformular_Anerkennung_Mäuseschäden“ mit den entsprechenden Nachweisen (z. B. aussagekräftige Fotos) innerhalb von 15 Arbeitstagen ab dem Zeitpunkt, ab dem der/die antragstellenden Betriebsinhaber/in dazu in der Lage war, bei der zuständigen Bewilligungsstelle der Landwirtschaftskammer Niedersachsen schriftlich an.
- Die Bewilligungsstelle der Landwirtschaftskammer prüft den Antrag unter Berücksichtigung der Belange der Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen. Bei allen Antragsflächen, die in bestimmten “Schutzgebieten“ (Naturschutzgebiete, besonders geschützte Biotope nach § 30 a BNatSchG, Gebiete nach der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie, Vogelschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete mit Auflagen etc.) liegen, muss die jeweils zuständige Bewilligungsstelle vor Erteilung einer Genehmigung die zuständige Untere Naturschutzbehörde/Untere Wasserbehörde beteiligen.
- Nach Abschluss der Prüfung erlässt die Landwirtschaftskammer bei Vorliegen der Voraussetzungen einen Genehmigungsbescheid.
Achtung:
Die Wiederherstellung der Grasnarbe darf erst nach Vorliegen der Genehmigung durch die Landwirtschaftskammer erfolgen.
Für Flächen, die außerhalb der Schadkulisse liegen, gilt die vorgenannte Sonderregelung zwar nicht. Es kann aber trotzdem das Antragsformular genutzt werden. Es wird dann das normale Verfahren durchgeführt.
Die Sonderregelung gilt nur für Anträge, die bis zum 15.05.2020 bei der zuständigen Bewilligungsbehörde eingegangen sind.
Das Antragsformular mit den erforderlichen Nachweisen können Sie auch in eingescannter Form im Format PDF per E-Mail an bwst.bremervoerde@lwk-niedersachsen.de übermitteln.
Quelle: Landwirtschaftskammer Niedersachsen, Webcode 01036430
Bitte beachten Sie, dass die Feststellung des Schadens nicht älter als 15 Tage sein darf. Dies ist durch Angabe des Datums im Antrag anzugeben.
Für Rückfragen stehen Ihnen Herr Wilkens und Herr Philipp in unseren Geschäftsstellen gerne zur Verfügung.