Rundschreiben 200228

LV BRVZEV

Informationen & Termine

A 20: Abschnitt 6 von der B 495 bei Bremervörde bis zur L 114 bei Elm

Planfeststellungsverfahren – Planänderung

Einwendung bis 25.3.2020

Im Rahmen des Planänderungsverfahrens lagen die geänderten Unterlagen in der Zeit vom 13. Januar 2020 bis 12. Februar 2020 bei der Stadt Bremervörde sowie den Samtgemeinden Geestequelle und Oldendorf-Himmelpforten entsprechend der ortsüblichen Bekanntmachung öffentlich aus.

Darüber hinaus ergaben sich aufgrund des Vorhabens mittelbare Wirkungen durch eine Zu- oder Abnahme des Verkehrsaufkommens und damit verbundener Lärmwirkungen im nachgeordneten Straßennetz in der Stadt Geestland, der Samtgemeinde Hambergen sowie den Gemeinden Gnarrenburg, Beverstedt, Schiffdorf, Loxstedt und Ritterhude. In diesen sieben Kommunen wurden daher nur die hierfür relevanten Planunterlagen ausgelegt (Erläuterungsbericht, Übersichtskarten, immissionstechnische Untersuchungen).

Die Einwendungsfrist zu den geänderten Planunterlagen endet mit Ablauf des 25. März 2020.

Äußerungen (Einwendungen und Stellungnahmen), die im bisherigen Anhörungsverfahren zu den ursprünglichen Planunterlagen von 2012 vorgetragen wurden, sind weiterhin Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens.

Das Verfahren wird fortgesetzt.

ENNI Meldeprogramm:

Meldepflicht für Nährstoffvergleich und Düngebedarf

Der Beschluss des Landes Niedersachsen zu elektronischen Meldung der Nährstoffvergleiche und Düngebedarfe wurde durch die Landwirtschaftskammer mit dem ENNI (Elektronische Nährstoffmeldung Niedersachsen) Meldeprogramm realisiert und tritt erstmalig für den Nährstoffvergleich 2019 in Kraft.

Das Ziel der Landesregierung ist, die Nährstoffströme erfassbar zu machen und eine Transparenz herzustellen. Als Ergebnis sollen somit Nährstoffüberschüsse minimiert werden.

Verpflichtet zur Meldung sind alle Betriebe, die ebenso auch zur Erstellung des Nährstoffvergleichs verpflichtet sind. Die Meldefristen im ENNI sehen wie folgt aus:

 Nährstoffvergleich WJ 2018/2019 und KJ 2019 bis 31.03.2020

  • Düngebedarfsermittlung 2019 bis 31.05.2020
  • Düngebedarfsermittlung 2020 bis 31.03.2021

Das Programm kann durch folgenden Link aufgerufen werden:

https://www2.meldeprogramm-niedersachsen.de/ENNI_LWKNDS_PR/Anmeldung.xhtml

Die Bodenproben können in ENNI als Datei eingelesen werden. Diese Datei kann mit einem Formular bei der LUFA angefordert werden. Das Formular finden Sie hier:

https://www.lufa-nord-west.de/index.cfm/article/2105.html

Für eine fristgerechte Erstellung und auch Meldung der Aufzeichnungspflichten machen Sie daher schnellstmöglich Termine oder senden uns die erforderlichen Unterlagen.

Agrarförderung -ANDI 2020-

Bitte kontaktieren Sie und frühzeitig für die Terminvereinbarung für die Agrarförderung 2020.

Antragsende ist am 15.05.2020!

Terminvereinbarungen telefonisch unter Tel.: 04761-992200

Terminankündigung – Jahreshauptversammlung

Am 08.04.2020 um 9.30 Uhr findet in Selsingen, Selsinger Hof, unsere diesjährige Jahreshauptversammlung statt. Weitere Informationen werden mit der Einladung an die Mitglieder bekanntgegeben.

Tag des offenen Hofes 2020

Am 14.06.2020 findet der alle 2 Jahre stattfindende „Tag des offenen Hofes“ statt.

In unserem Verbandsgebiet hat sich die Familie Hartmann aus 27442 Gnarrenburg-Fahrendorf bereiterklärt teilzunehmen. Wir freuen uns, damit diesen wichtigen Bestandteil der Öffentlichkeitsarbeit aufrechtzuerhalten zu können.

Rückschnitt von Gehölzen

In der Zeit vom 01.03.-30.09. ist es verboten außerhalb des Waldes in der freien Landschaft Bäume, Hecken, Gebüsche und andere Gehölze abzuschneiden/ zu beseitigen. (§ 39 Absatz 5 Satz 1 Nr. 2 Bundesnaturschutzgesetz)

Ausnahmen von der Schleppschlauchpflicht möglich

Gemäß Düngeverordnung besteht die Möglichkeit, dass unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen von der Schleppschlauchpflicht auf bestelltem Ackerland gewährt werden können. Informieren Sie sich im nachfolgenden Artikel zu diesem Thema.

Bekanntlich dürfen gemäß § 6 Abs. 3 S. 1 und 2 der Düngeverordnung Gülle, Jauche, Gärreste und andere flüssige organische und organisch-mineralische Düngemittel mit wesentlichen verfügbaren Stickstoffgehalten auf bestelltem Ackerland nur noch streifenförmig auf den Boden aufgebracht oder direkt in den Boden eingebracht werden. Die Technik steht in Form von Schleppschlauch- und Schleppschuhverteilern bzw. Injektionsgeräten zur Verfügung.

Sinn der Regelung ist die Verringerung von Ammoniak (NH3)-Emissionen in die Atmosphäre, die bei breitflächiger Ausbringung von Gülle, Gärrest etc. deutlich höher sind als bei bodennaher Ausbringung mittels Schleppschlauch- oder vergleichbaren Systemen. Parallel dazu wird die N-Effizienz gesteigert.

Der Gesetzgeber hat jedoch geregelt, dass die nach Landesrecht zuständige Stelle (in Niedersachsen die Düngebehörde bei der Landwirtschaftskammer) Ausnahmen von der Pflicht bodennah auszubringen genehmigen kann, soweit deren Einhaltung und eine Aufbringung mittels anderer Verfahren auf Grund der naturräumlichen oder agrarstrukturellen Besonderheiten des Betriebes unmöglich oder unzumutbar sind.

Es gibt Situationen, bei denen eine Ausbringung mit modernen Schleppschlauchverteilern und entsprechend großen Fassvolumina und Arbeitsbreiten aufgrund naturräumlicher Gegebenheiten nicht möglich ist. Ein solcher Ausnahmefall liegt insbesondere dann vor, wenn ein Einsatz der für die Einhaltung der Vorgaben erforderlichen Geräte aus Sicherheitsgründen ausscheidet. Die Ausbringung auf Ackerflächen mit starker Hangneigung stellt in diesem Zusammenhang den zuvor genannten Ausnahmefall dar. Zum einen kann es bei Kurvenfahrten am Vorgewende zum Bodenkontakt des Gestänges kommen, zum anderen besteht unter Umständen eine Kippgefahr, so dass die Ausbringung mit solchen Geräten aus Sicherheitsgründen ausscheidet.

Für solche Fälle hat die Düngebehörde ein Antragsverfahren entwickelt, um betroffenen Landwirten eine organische Düngung in stehende Bestände auch bei starken Hanglagen zu ermöglichen. Die Abgrenzung, ob eine starke Hangneigung besteht und damit eine Genehmigung erteilt wird, erfolgt aus Praktikabilitätsgründen anhand der Einstufung des betroffenen Feldblocks in seine jeweilige CC-Erosionsklasse. Nur Feldblöcke in der Gebietskulisse „CC-Wasser2“ sind genehmigungsfähig. Diese befinden sich vornehmlich in den Mittelgebirgslagen Südniedersachsens. Die Einstufung der Feldblöcke kann im Feldblockfinder eingesehen werden. Dort in der Auswahlliste links das Kästchen „CC Erosion Wasser“ anklicken.

Antragsformulare stehen ab sofort zum Download bereit. Diese können direkt am PC ausgefüllt werden. Anschließend ausdrucken, unterschreiben und als Scan online an die E-Maildresse hangneigung@lwk-niedersachsen.de senden.

Genehmigungsauflagen können der Seite 3 des Antrags entnommen werden. Wird eine Genehmigung erteilt, gilt diese für das Antragsjahr und die beiden Folgejahre. Die von der Kammer zu erhebende Gebühr beträgt 100 EUR plus 5 EUR je ha.

Weitere Informationen geben die regionalen Dienststellen der Landwirtschaftskammer.

Quelle: Landwirtschaftskammer Niedersachsen, Webcode 01036431