
Verfahren zur Dünge VO ungewiss
Trotzdem Stellungnahme fristgerecht bis zum 02.04.2020 einreichen!
Der Beschluss über die Düngeverordnung im Bundesrat wird nicht wie geplant am 3. April stattfinden, da Corona-bedingt die Sitzung ausfällt. Stattdessen findet bereits am Freitag, den 27. März eine Sondersitzung des Bundesrates statt. Der DBV hat sich daher für eine Verschiebung der Entscheidung zur Düngeverordnung ausgesprochen, um die Folgenabschätzung und Bewertung der Vorgaben noch einmal vertiefen zu können. Da die „grünen“ Bundesländer keine weiteren Anträge zur Änderung der Düngeverordnung stellen wollen, gehen die Änderungsanträge weitestgehend in die richtige Richtung. Lediglich zwei Anträge aus Niedersachsen mit einer Ausdehnung der Dokumentationspflichten und der Ermächtigung für die Länder zur Regelung von Mitteilungspflichten sind aus Sicht des DBV überflüssig. Einige wichtige Anliegen, wie etwa die Regelung der Kriterien für die Binnendifferenzierung, sind bereits in der Verordnung, Ausnahmen für das Grünland von der 20 % Deckelung der Düngung oder die von Hessen angekündigte Einführung einer Ausnahme für „nachweislich gewässerschonend wirtschaftende Betriebe“ wurden bisher jedoch noch nicht aufgegriffen.
Jeder Landwirt sollte im Zuge des vorgeschriebenen Beteiligungsverfahrens seine persönlichen Bedenken zum Entwurf der Düngeverordnung beim zuständigen Bundeslandwirtschaftsministerium bis zum 02.04.2020 einreichen. Das Ministerium ist nach Gesetz verpflichtet, fristgerecht eingegangene Stellungnahmen angemessen zu berücksichtigen. Allerdings wird bei dem bisherigen Zeitplan, entgegen den Darstellungen des BMEL, kaum die Möglichkeit bestehen, dass die Stellungnahme eine Chance auf Berücksichtigung haben. Trotzdem setzt jede Stellungnahme ein Zeichen! Das Landvolk Niedersachsen hat eine Übersicht aller relevanten Änderungen der Düngeverordnung der Bundesregierung zusammengestellt (Stand 21.02.2020) und bietet Textbausteine für eine betriebsindividuelle Stellungnahme an. Diese sind zu finden unter:
Eine betriebsindividuelle Stellungnahme ist unbedingt notwendig.
Saisonarbeitskräfte
Mit der weiteren Ausbreitung des Corona-Virus ist die Verfügbarkeit ausländischer Arbeitskräfte weiter drastisch verschlechtert. Nach intensiven Bemühungen der Bauern- und Fachverbände und des BMEL zeichnen sich Klärungen bei der Anreise von Saison-Arbeitskräften ab. Die Bundespolizei akzeptiert die Pendlerbescheinigung auch für Saisonarbeitskräfte, auch auf dem Luftweg. Der DBV fordert schnellstmöglich die Anreisemöglichkeit osteuropäischer Saisonkräfte sicherzustellen. Darüber hinaus hat er folgende Lockerungen im Arbeits- und Sozialrecht gefordert: Anpassung des Arbeitszeitgesetzes: Verlängerung der täglichen und wöchentlichen Höchstarbeitszeiten sowie Verkürzung der Ruhezeit, Anhebung der Entgeltgrenze für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung, Verlängerung der Beschäftigungshöchstdauer und Aussetzung der Prüfung der Berufsmäßigkeit, Verbesserung der Hinzuverdienstmöglichkeiten, ein erleichterter Zugang zum Arbeitsmarkt für Arbeitskräfte aus Drittstaaten sowie eine Lockerung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes.
Grenzsituation für Saisonarbeitskräfte
An den Binnengrenzen zu Österreich, der Schweiz, Frankreich, Luxemburg und Dänemark werden seit dem 16. März 2020 Grenzkontrollen durchgeführt. Reisende ohne dringenden Reisegrund dürfen an den Binnengrenzen zu vorgenannten Ländern grundsätzlich nicht mehr ein- und ausreisen.
Davon ausgenommen ist derzeit der grenzüberschreitende Warenverkehr sowie grenzüberschreitendes Reisen aus berufsbedingten Gründen oder zu Ausübung einer Berufstätigkeit und zwar unabhängig von der Staatsangehörigkeit. Das BMI zählt hierzu neben sogenannten Berufspendlern, also Personen, die ihren Wohnsitz außerhalb Deutschlands haben und nach Deutschland zur Arbeitsstätte kommen oder umgekehrt, auch Saisonarbeitnehmer, die zur Aufnahme einer Beschäftigung nach Deutschland einreisen. Dies ist durch Mitführung geeigneter Unterlagen (u.a. Arbeitsvertrag, Auftragsunterlagen, Grenzgängerkarte) zu belegen. Das BMI hat hierzu einen Fragen-Antworten-Katalog ausgearbeitet:
Auf der für Grenzübertritte benötigten sog. Pendler-bescheinigung bescheinigt der Arbeitgeber, dass die betreffende Person zwischen Wohnung und Arbeitsstätte über die deutsche Bundesgrenze pendeln muss. Diese Pendlerbescheinigung soll nun auch bei Saisonkräften vorgehalten werden.
Das Muster für die Pendlerbescheinigung kann auf der Internetseite der Bundespolizei unter
https://www.bundespolizei.de/Web/DE/04Aktuel-les/01Meldungen/2020/03/pendlerbescheini-
gung down.pdf? blob=publicationFile&v=2 heruntergeladen werden.
Vermittlung von Saisonkräften und Erntehelfern
Die Plattform www.saisonarbeit-in-Deutschland.de bringt Landwirte und suchende Heferinnen und Helfer zusammen. Es können dort Stellenangebote eingestellt werden. Arbeitssuchende können sich auf der Plattform ein Bild von der Arbeit machen, die Höfe nach Region, Monat und Betriebsart filtern und suchen. Über die hinterlegten Kontaktdaten (in der Regel Telefon oder E-Mail) ist es einfach und unkompliziert, direkt mit dem Betrieb Kontakt aufzunehmen. www.saisonarbeit-in-deutschland.de wurde vom Gesamtverband der deutschen land- und forstwirtschaftlichen Arbeitgeberverbände e.V. entwickelt, wird vom Deutschen Bauernverband unterstützt und von der landwirtschaftlichen Rentenbank gefördert.
Eine weitere Möglichkeit bietet das Portal AgrarJobBörse der Landwirtschaftskammern. Das Portal AgrarJobBörse unter www.agrarjobboerse.de kann Betriebe dabei unterstützen, Erntehelfer zu finden und bietet zugleich Arbeitswilligen die Gelegenheit, ihre Unterstützung in der Ernte anzubieten. Das Portal ist ein gemeinsames Projekt aller Landwirtschaftskammern in Deutschland und enthält Angebote und Gesuche aus ganz Deutschland.
Auch die Maschinenringe bieten eine Möglichkeit zur Vermittlung von Saisonarbeitskräften (www.daslandhilft.de).