
Soforthilfen auch für Landwirte!
Klöckner/Altmaier
Umsetzung durch die Länder steht – Gelder können schnell fließen
Die Umsetzung der Bundes-Soforthilfen für kleine Unternehmen steht – und bezieht nun auch die Landwirtschaft explizit mit ein. Eine entsprechende Verwaltungsvereinbarung wurde zwischen Bund und Ländern heute finalisiert.
Die Soforthilfen des Bundes in einem Umfang von bis zu 50 Milliarden Euro gelten auch für Landwirte und Betriebe mit landwirtschaftlicher Produktion mit bis zu zehn Beschäftigten. Daneben gelten die Soforthilfen für kleine Unternehmen, Freiberufler und Soloselbständige. Die Umsetzung und Auszahlung der Mittel erfolgt über die Länder.
Bundeslandwirtschaftsministerin Klöckner: „Der heutige Beschluss ist ein wichtiges Signal für die Land- und Forstwirtschaft. Erfolgreich haben wir uns dafür eingesetzt, dass die gesamte Branche unter den Schirm des Hilfsprogramms kommt – also auch die Land- und Forstwirtschaft sowie der Gartenbau. Denn gerade in diesen Zeiten wird deutlich, wie wichtig eine flächendeckend bäuerliche und regionale Landwirtschaft ist. Kleinen Betrieben greifen wir in diesem Sinne unter die Arme und helfen ihnen, akute Liquiditätsengpässe zu überbrücken. Das sichert Existenzen. Unsere heimische Erzeugung zu unterstützen und aufrecht zu erhalten, ist in unser aller Interesse.“
Bundeswirtschaftsminister Altmaier hierzu: „Die Soforthilfen des Bundes gelten auch für Landwirte. Denn ebenso wie andere kleine Unternehmen, Freiberufler und Selbständige ist auch die Not vieler Landwirte aktuell hoch. Daher stellen wir Einmalzahlungen von bis zu 15.000 Euro schnell und unbürokratisch zur Verfügung. Die notwendige Umsetzung mit den Ländern wurde heute geeint. Die Ansprechpartner in den Ländern, die für Umsetzung und Aussetzung zuständig sind, sind benannt. Nun können die Gelder schnell fließen.“
Das Bundeskabinett hatte am 23. März 2020 Soforthilfen für kleine Unternehmen, Soloselbständige, Freiberufler und Landwirte in einem Umfang von bis zu 50 Milliarden Euro verabschiedet. Bundestag und Bundesrat haben die Beschlüsse zusammen mit dem Nachtragshaushalt beraten. Das Gesamtpaket passierte am 27. März 2020 den Bundesrat. Die für die Umsetzung und Auszahlung der Gelder nötige Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern wurde am heutigen Sonntag zwischen Bund und Ländern geeinigt. Die Bundesgelder stehen den Ländern ab Montag (30.03.2020) zur Verfügung und können von den Ländern abgerufen werden. Damit können in den nächsten Tagen Antragstellung und Auszahlung beginnen.
Weitere Informationen und Antragsverfahren unter
Quelle: Pressemitteilung Nr. 058 vom 29.03.20 BMEL
Vorzeitige Altersrenten –SVLFG setzt vorerst Anrechnung des Hinzuverdienstes aus
Für Bezieher von vorzeitigen Altersrenten aus der Alterssicherung der Landwirte (AdL) werden im Jahr 2020 die Hinzuverdienstregelungen ausgesetzt.
Bei etwa 800 von 110.000 Beziehern vorzeitiger Altersrenten rechnet die Landwirtschaftliche Alterskasse (LAK) aktuell Einkommen auf deren vorzeitige Altersrente an. Mit dem vom Bundeskabinett beschlossenen „Sozialschutz-Paket“ soll in der AdL vorübergehend für das ganze Jahr 2020 bei vorzeitigen Altersrenten kein Einkommen mehr angerechnet werden.
Mit Inkrafttreten dieser befristeten Regelung – voraussichtlich in der 14. Kalenderwoche – wird die LAK alle vorzeitigen Altersrenten, die bereits gekürzt werden, rückwirkend ab 1. Januar 2020 neu berechnen. Hat die Rentenzahlung nach dem 1. Januar 2020 begonnen, wird sie ab dem entsprechenden Rentenbeginn neu berechnet. Ein Antrag muss nicht gestellt werden.
Auch in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) lockert der Gesetzgeber die Hinzuverdienstgrenzen für Altersrenten.
Grund für diese vorübergehende Maßnahme sind mögliche Personalengpässe, die infolge der Corona-Pandemie durch Erkrankungen und Quarantänemaßnahmen in wichtigen Bereichen entstehen können. Sowohl in der GRV als auch in der AdL sollen Altersrentenbezieher in der aktuellen Situation nicht aufgrund von Hinzuverdienstregelungen daran gehindert werden, mit ihrer Arbeitskraft diese wichtigen Bereiche zu unterstützen.
SVLFG, 26.03.2020
Die Land- und Ernährungswirtschaft ist systemrelevante Infrastruktur
Land- und Ernährungswirtschaft werden als systemrelevante Infrastruktur anerkannt! Somit ist es etwa hinsichtlich Quarantänemaßnahmen und Betriebsschließungen möglich, dass diese Infrastruktur unter Berücksichtigung des notwendigen Gesundheitsschutzes aufrecht erhalten bleibt.
Ausweitung
der 70-Tage-Regelung für Saisonarbeitskräfte
– Update (Stand 24.03.2020) – Um Problemen bei der Saisonarbeit,
insbesondere im Bereich Landwirtschaft, durch die Coronakrise Rechnung zu
tragen, sollen befristet vom 1. März 2020 bis 31. Oktober 2020 die Zeitgrenzen
in § 8 SGB IV von drei Monaten bzw. 70 Arbeitstagen auf eine Höchstdauer von fünf
Monaten bzw. 115 Arbeitstagen ausgeweitet werden. Das Kriterium der
Berufsmäßigkeit für die Saisonarbeitskräfte in der Landwirtschaft gilt
weiterhin.
Vereinfachte
Möglichkeit der Arbeitnehmerüberlassung
Das Bundesarbeitsministerium wird hierzu eine Auslegungshilfe vorlegen, wonach
Arbeitnehmerüberlassung in der Corona-Krise ohne Erlaubnis möglich ist und das
streng auszulegende Kriterium „nur gelegentlich“ dem nicht entgegensteht. Die
Regelung ist wichtig, um flexibel auf die Krise und auf mögliche Personalverschiebungen
zwischen den Wirtschaftszweigen (in Richtung Ernährungs- und Landwirtschaft)
reagieren zu können.
Keine
Anrechnung der Einkünfte aus einer Nebentätigkeit auf Kurzarbeitergeld
Erleichterungen bei der Anrechnung von Einkommen aus Nebentätigkeiten für
Bezieher von Kurzarbeitergeld Einkommen aus einer Nebenbeschäftigung wird
übergangsweise bis Ende Oktober 2020 bis zur Höhe des Nettolohns aus dem
eigentlichen Beschäftigungsverhältnis nicht auf das Kurzarbeitergeld
angerechnet. Mit dieser Regelung wird der finanzielle Anreiz zur Aufnahme einer
Nebenbeschäftigung als Saisonarbeitskraft erhöht.
Ausnahmeregelung
zur Arbeitszeitflexibilisierung geben
Die bisher im Arbeitszeitgesetz vorgesehenen Ausnahmeregelungen (10 Stunden
Grenze/ 6-Tage Woche) reichen nicht aus, um auf außergewöhnliche Notfälle,
insbesondere epidemische Lagen von nationaler Tragweite, schnell, effektiv und
bundeseinheitlich reagieren zu können. Das Bundesarbeitsministerium erhält
daher eine Verordnungsermächtigung, um in außergewöhnlichen Notfällen mit
bundesweiten Auswirkungen, angemessene arbeitszeitrechtliche Regelungen zu
erlassen. Im Rahmen der Verordnung werden die landwirtschaftliche Erzeugung,
Verarbeitung, Logistik und der Handel mit Lebensmitteln ausdrücklich berücksichtigt.
LPD, 19.03.2020
Weg der Vernunft: Düngeverordnung trägt Niedersachsens Handschrift
Die Düngeverordnung wurde heute im Bundesrat beschlossen. „Das ist ein neues Kapitel für den Wasserschutz und eine große Herausforderung für die Landwirtschaft“, erklären Niedersachsens Landwirtschaftsministerin Barbara Otte-Kinast und Umweltminister Olaf Lies nach der Abstimmung in einer gemeinsamen Stellungnahme. Man sei froh, dass Berlin und Brüssel nach intensiven Verhandlungen auf den niedersächsischen Weg eingeschwenkt seien. „Dennoch hätten wir uns mehr Zeit für eine weitere Ausdifferenzierung in der Verwaltungsvorschrift zum Beispiel in Bezug auf Wasserschutzkooperationen gewünscht“, heißt es von Landwirtschaftsministerin Otte-Kinast. Für Otte-Kinast steht im Ergebnis fest: „Wir haben viel für die Landwirtschaft und den Wasserschutz herausgeholt.“
Minister Olaf Lies ergänzt: „Diese Düngeverordnung hilft der Natur, der Umwelt und der Landwirtschaft. Der Streit zwischen Umwelt und Landwirtschaft muss damit ein Ende haben. Zugleich wollen wir den Weg des Dialogs fortsetzen. Denn ohne Zweifel hat die Dialogbereitschaft der Landwirtschaft hat dazu beigetragen, diesen Kompromiss zu finden. Jetzt heißt es: Weiter im Gespräch bleiben, um die weitere Ausgestaltung der Umsetzung der Düngeverordnung auch gemeinsam zu realisieren. Motto: Alle an einen Tisch für eine gemeinsame Lösung!“
In der neuen Düngeverordnung sind folgende niedersächsische Verbesserungsvorschläge für die Landwirte enthalten:
- Die zusätzlichen Maßnahmen in den sogenannten Roten Gebieten werden erst ab dem 1. Januar 2021 wirksam und belasten Landwirte damit nicht in der aktuellen Krisensituation.
- Der Bund bekennt sich schriftlich zum Verursacherprinzip bei der Ausweisung der Roten Gebiete.
- Und der Bund hat ebenso klar und eindeutig zugesagt, dabei auch landwirtschaftliche Emissionsdaten zu berücksichtigen.
Dazu Ministerin Otte-Kinast: „Wir haben einen Konsens erreicht, der die Interessen und zentralen Kritikpunkte der Landwirtschaft aufgreift und zugleich die berechtigten Anliegen des Wasserschutzes berücksichtigt. Bei der Bewältigung der Herausforderungen lassen wir unsere Landwirte nicht alleine.“
Gerade mit dem emissionsbasierten Ansatz kann die Binnendifferenzierung in den betroffenen Grundwasserkörpern am Verursacherprinzip orientiert durchgeführt werden. Andere Kritikpunkte hat Niedersachsen bereits angepackt: die Überprüfung der Messstellen ist auf dem Weg, die aktuellen Messdaten werden für die neue Kulisse verwendet und sind dann Grundlage für die roten Gebiete. Dazu Umweltminister Olaf Lies: „Wir nehmen das Netz der Roten Gebiete nochmals genau unter die Lupe – gerade unter dem Aspekt der Binnendifferenzierung. Die Roten Gebiete werden anschließend etwas anders aussehen als aktuell. Ich erwarte, dass über die stärkere Binnendifferenzierung am Ende auch eine gerechtere Lösung entsteht“.
Den Weg für ein sorgfältigeres Arbeiten hat die EU-Kommission freigemacht. Nach einem persönlichen Telefonat zwischen Ministerin Otte-Kinast und Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen war klar: Die durch Bund und Länder zu erarbeitende Verwaltungsvorschrift, sozusagen die Methodik der Umsetzung, muss erst zum 1. Januar 2021 vorliegen und umgesetzt sein. Dies bedeutet drei Monate mehr Zeit, um die Ausweisung und Binnendifferenzierung der „Roten Gebiete“ mit der nötigen Sorgfalt vorzunehmen. Diese Verschiebung auf Januar 2021 gilt ausdrücklich auch für die Düngung 20 Prozent unter Bedarf in den „Roten Gebieten“.
Quelle: NdsMEL vom 27.03.2020