Rundschreiben 200424

Rehkitze retten ist weiterhin möglich

MÄHSAISON BEGINNT – HILFE FÜR JUNGTIERE IM AUFTRAG DES LANDWIRTS ERLAUBT

Viele Landwirte mähen in diesen Tagen zum ersten Mal ihre Wiesen, um Silage oder Heu als Futter für ihre Kühe zu gewinnen. Zurzeit bringen aber auch viele Rehe ihre Jungen zur Welt. Das hohe Gras bietet Jungtieren zwar Schutz und Deckung, macht sie für den Landwirt jedoch nahezu unsichtbar. So wird das Mähen für Jungtiere zur Gefahr. Die Rettung von Rehkitzen und anderen Jungtieren ist sowohl im Auftrag des Landwirts als auch des Revierinhabers vor dem Hintergrund der derzeit geltenden Regeln im Zuge der Corona-Pandemie weiterhin als Teil der Landwirtschaft bzw. der Jagdausübung möglich. Darauf macht das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (ML) aufmerksam.

Da es sich bei einer Rehkitzrettung rechtlich um eine Jagdausübung in Form des Aufsuchens und Fangens von Wild handelt, ist vor der Rehkitzrettung jedoch grundsätzlich die Erlaubnis des Revierinhabers einzuholen. Ferner bedarf es bei der Jagdausübung eines Jagdscheins – wobei es bei der Rehkitzrettung genügt, wenn der Verantwortliche einen Jagdschein besitzt und andere Personen lediglich Hilfe leisten.

In diesem Zusammenhang macht das ML darauf aufmerksam, dass die Vorgaben der Verordnung zur Beschränkung sozialer Kontakte anlässlich der Corona-Pandemie beachtet werden müssen. So muss in der Öffentlichkeit ein Abstand von mindestens 1,5 Metern eingehalten werden. Darüber hinaus sind Ansammlungen im öffentlichen Raum nur mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstands gestattet. Wenn das Rettungsteam jedoch zum Beispiel aus einem am Feldrand stehenden Drohnenführer besteht und zwei weitere Personen mit deutlichem Abstand das Kitz aufsuchen und bergen, sind die Vorschriften eingehalten. Die Kitze mitzunehmen oder in Stationen unterzubringen, ist jagdrechtlich ausdrücklich nicht erlaubt. Die Jungtiere müssen nach der Rettung ortsnah wieder frei gelassen werden.

Pressemitteilung, MEL Niedersachsen vom 16.04.2020

 Meldefrist für ENNI endet am 30.04.2020

Stehen nach Ablauf dieser verlängerten Meldefrist noch Nährstoffvergleichsmeldungen aus, sollen die betroffenen Betriebe in einem ersten Schritt zunächst ein Aufforderungsschreiben erhalten.

Bitte beachten Sie, dass diese Fristverlängerung für die Meldung der Nährstoffvergleiche des Düngejahrs 2019 gilt. Für die Meldung der Düngebedarfsermittlungen aus dem Düngejahr 2019 gilt die unveränderte Meldefrist bis zum 31.05.2020.

Aktuelles: GAP Antragstellung 2020

Für die Antragstellung auf Agrarförderung 2020 steht Ihnen ab 17. März das Programm ANDI in gewohnter Weise als Webanwendung zur Verfügung. Aktuelle Informationen und ein neues Erklär-Video zu ANDI-Web 2020 finden Sie auf der Website der LWK. Auch in Zeiten mit erheblichen Einschränkungen beruflicher Kontakte können sich Unternehmerinnen und Unternehmer aus der Landwirtschaft auf das aktuelle Fachwissen der Landwirtschaftskammer (LWK) Niedersachsen verlassen.

Bis zum 15. Mai 2020 können Anträge auf Agrarförderung, Agrarumweltmaßnahmen (AUM) und Tierwohlförderung gestellt werden. Allgemeine Hinweise zum Antragsverfahren haben wir Ihnen in der pdf-Anlage „Aktuelle Informationen zum GAP-Antragsverfahren 2020“ bereitgestellt.

Zwar sind die Dienststellen der LWK seit Montagmittag (16. März) für den Publikumsverkehr geschlossen, um der Weiterverbreitung des Virus Sars-CoV-2 (Coronavirus) entgegenzuwirken. Beim Ausfüllen des Sammelantrags im Programm Agrarförderung Niedersachsen Digital (ANDI) stehen die Beraterinnen und Berater der Landwirtschaftskammer aber gerne per Telefon oder per Mail zur Verfügung.

Erst mit dem Eingang Ihres unterschriebenen Datenbegleitscheins (DBS) und gegebenenfalls in Papierform weiterer Unterlagen, sowie etwaiger einzureichender Anlagen zu den Anträgen für Agrarumweltmaßnahmen bei der zuständigen Bewilligungsstelle der LWK Niedersachsen sind die Antragsfristen gewahrt (Brief oder Fax).

Bei der Bearbeitung des Antrages können Ihnen auch die ANDI-Web-Erklärvideos (https://www.lwk-niedersachsen.de/index.cfm/portal/betriebumwelt/nav/360/article/34040.html) aus dem letzten Jahr sowie ein aktuelles Video mit den Änderungen ANDI-Web 2020 helfen.

Der Artikel Agrarreform: Greeningrechner schafft Klarheit (https://www.lwk-niedersachsen.de/index.cfm/portal/6/nav/360/article/25441.html) gibt Ihnen einen Überblick über die Einhaltung der Greeningauflagen auf Ihren Betrieb. Diese können Sie mit dem dort bereitgestellten Rechner betriebsindividuell prüfen.

Informationen zu Grünlandumbrüchen und -erneuerungen sowie Neuansaat von Ackergras aus förderrechtlicher Sicht finden Sie in den InternetartikelnErhaltung von Dauergrünland als Greeningverpflichtung; Antragstellung 2020 und Dauergrünlandumbruch – Welche Regelungen gilt es zu beachten?

Sofern Sie an Agrarumweltmaßnahmen (AUM) teilnehmen, müssen Sie hierfür Aufzeichnungen führen. Die Vordrucke hierzu finden Sie auf der Internetseite des Landwirtschaftsministeriums beim Aufrufen der jeweiligen Maßnahme.

Wichtige Fristen im ANDI-Antragsverfahren

  • 15.05.2020: Abgabeschluss für den ANDI-Sammelantrag 2020
  • 16.05. – 19.06.2020: Vorab-Gegenkontrolle (VAG)

 – sanktionslose Rücknahme von Überlappungen

  • 01.10.2020: Letzter Termin der Änderungsmitteilung ökologischer Vorrangflächen (öVF)

Zwischenfrucht (Modifikationsantrag) und AUM-Änderungen AL22 (winterharte Zwischenfrucht) / AL5 (reduzierte Bodenbearbeitung nach Mais)

Achtung:
Im Antragsjahr 2020 wird es kein gesondertes VAG-Anschreiben über die einzelnen Überlappungsflächen geben. Dementsprechend sind Sie gehalten, Ihre gemeldeten Antragsparzellen kontinuierlich bis zum 19. Juni 2020 auf Überlappungen zu überprüfen.

Am 15. Mai 2020 vorhandene Überlappungen sowie neue Überlappungen, die während der VAG-Phase entstehen, werden in einer eigenen Kartenebene (Layer) in der Geometriebearbeitung farbig (rot) und voraussichtlich in der Anmeldemaske bei ANDI als Übersicht ausgewiesen

Fachliche Neuerungen Antragsverfahren 2020: 

Dauergrünland (DGL) – potentielles Dauergrünland (pDGL)

Die Zählweise und die Anzeige des Dauergrünlandstatus wurden in ANDI 2020 geändert. Es wird nun die Anzahl der pDGL-Jahre anstatt des pDGL-Ursprungsjahres angezeigt. Zudem wird in ANDI 2020 nicht mehr der DGL-Status des Vorjahres, sondern der im Antragsjahr 2020 erwartete DGL-Status nach dem 15.05.20 angezeigt.

Beispielsweise wird ein Schlag mit dem bisherigen Status pDGL18 (in 2018 zum ersten Mal als Ackergras beantragt) mit dem Status pDGL3 (pDGL im dritten Jahr – 2018, 2019, 2020 – das Ansaatjahr wird hier als 1 mitgezählt) vorbelegt. Bei den Bezeichnungen pDGL1 bis pDGL5 entsteht im Jahr 2020 noch kein Dauergrünland, so dass diese Flächen weiterhin im Jahr 2020 als Gras genutzt werden können.

In ANDI 2020 sind die Dokumente der Antragsstellung 2019 (z.B. Betriebsspiegel und Flächenverzeichnis nach der Bewilligung) aufrufbar. Im Gesamtflächennutzungsnachweis (GFN-Anlage 1a) finden Sie Hinweise zum „alten DGL-Status“. Sie können natürlich auch auf die Ausdrucke des vergangenen Jahres zurückgreifen. Flächen mit dem bisherigen Status pDGL15 werden mit dem Status DGL (pDGL im sechsten Jahr) in ANDI 2020 vorbelegt, können aber noch bis zum 15.05.2020 mit einer Ackerkultur bestellt werden.

Bei diesen Flächen steht als Vorjahreskultur 2019 in der Flächenbearbeitung von ANDI 2020 eine Ackernutzung (z. B. 424 Ackergras). Es handelt sich um Ackergrasflächen, die erst mit der Antragsstellung 2020 zu echtem Dauergrünland (DGL) werden. Sofern in diesem Fall auf der Fläche in 2020 eine Ackerkultur gemeldet wird, erfolgt automatisiert die Aufforderung zur Abgabe einer Anlage 8 (Grünlandfehler) in der Schlagbearbeitung in ANDI.

Umbruch von potentiellem Dauergrünland (pDGL)

Durch den Umbruch und Neueinsaat einer pDGL-Fläche kann der Ackerstatus erhalten bleiben. Der Umbruch und die Neueinsaat ist spätestens einen Monat nach erfolgtem Umbruch der Bewilligungsstelle anzuzeigen. Der Umbruch und Neueinsaat unterbricht die 5-jährige Laufzeit. Ein Wechsel der Kultur ist nicht mehr zwingend erforderlich. Sofern im 5-Jahreszeitraum nach dem Umbruch eine andere Folgekultur angebaut wird (z. B. Mais), ist keine Anzeige notwendig. Einen Vordruck hierfür sowie auch für die folgenden Antragsverfahren beim Grünland finden Sie unter https://www.lwk-niedersachsen.de/index.cfm/portal/5/nav/19/article/32263.html

Dauergrünland / Narbenerneuerung

Bei echtem Dauergrünland ist wie in den Vorjahren auch vor einer Narbenerneuerung ein Antrag auf Genehmigung bei der Bewilligungsstelle einzureichen (gilt nicht für Öko-Betriebe und Kleinerzeuger). Eine Umwandlung von Dauergrünlandflächen zur Ackernutzung ebenso wie die Umwandlung in eine nichtlandwirtschaftliche Nutzung (z.B. im Rahmen eines Stallbaus) ist bei der Bewilligungsstelle wie bisher zu beantragen.

Bitte beachten Sie, dass bei einem ungenehmigten Dauergrünlandumbruch die Greeningprämie gekürzt wird und die umgebrochene Fläche wieder einzusäen ist und in den darauffolgenden fünf Jahren als Dauergrünland erhalten bleiben muss.

Bagatellregelung Dauergrünlandumbruch

Bei der Umwandlung eines Teilschlages Dauergrünland oder bei mehreren nicht zusammenhängenden Teilschlägen Dauergrünland, die insgesamt nicht mehr als 500 m² pro Betrieb umfasst, ist die Meldung von Grünlandfehlern (Anlage 8) nicht erforderlich. Wir weisen darauf hin, dass die in ANDI 2020 eingerichtete Plausibilisierung nur hinsichtlich eines (Teil-)Schlag erfolgt und keine gesamtbetriebliche Prüfung ersetzt.

Bejagungsschneisen/Biodiversitätsstreifen

Die Schneisen und Streifen können wie im Vorjahr bis max. 20 % der Schlaggröße angelegt werden. Es sind pro Schlag auch mehrere Streifen mit insgesamt max. 20 % der Schlaggröße zulässig. Eine Anlage von Bejagungsschneisen und Biodiversitätsstreifen auf Brache- oder Dauergrünlandflächen, ökologischen Vorrangflächen sowie bei Agrarumweltmaßnahmen ist nicht gestattet. Für Bejagungsschneisen und Biodiversitätsstreiefen im Rahmen des Ökolandbaus sind besondere Regelungen zu beachten.

Hinweis Zahlungsansprüche (ZA)

Auf der Internetseite http://www.zi-daten.de/ können Sie die Anzahl der verfügbaren ZA prüfen. Unter dem Menüpunkt „Übersicht ZA-Konto zur Antragsstellung“ wird Ihnen unterhalb des Zahlungsanspruchsregisters die Nutzung in den Vorjahren angezeigt. ZA, die zwei Jahre nicht aktiviert wurden, werden Anfang April 2020 zu Gunsten der nationalen Reserve eingezogen.

Sollten Sie in 2019 nicht genutzte ZA im eigenen Betrieb auch in 2020 nicht aktivieren können, ist eine Verpachtung oder ein Verkauf der freien ZA zu empfehlen. Der Vordruck zur Übertragung von Zahlungsansprüchen steht unten zum Download bereit.

Antragsteller, die neue ZA als Neueinsteiger oder Junglandwirt beantragen, müssen ihr Erstniederlassungsdatum mit dem Pflichtversicherungsnachweis der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft nachweisen.

Kartenebene/Layer „Gebietskulisse nitrat- und phosphatsensiblen Gebiete“

Die Gebietskulisse der nitrat- und phosphatsensiblen Gebiete (rote und graue Gebiete) in Niedersachsen bzw. Bremen wird Ihnen in ANDI 2020 mithilfe eines Layers in der Geometriebearbeitung grundsätzlich eingeblendet.

Agrarumweltmaßnahmen (AUM) 2020

Neuanträge oder Folgeanträge zu den niedersächsischen Agrarumweltmaßnahmen müssen bis zum 15.05.2020 gestellt werden. Im Dezember 2020 erfolgt dann die Bewilligung für den 5-jährigen Verpflichtungszeitraum 2021 bis 2025.

Tierwohlförderung

Zur Förderung einer besonders tiergerechten Haltung von Sauen, Ferkeln und Mastschweinen auf freiwilliger Basis gewährt das Land Niedersachsen Zuwendungen nach der Richtlinie Tierwohl. Bis spätestens zum 15. Mai 2020 (Ausschlussfrist) können wieder Anträge gestellt werden. Anträge, die danach eingereicht werden, können nicht mehr berücksichtigt werden. Die Antragstellung erfolgt immer mit einem formalen Papierantrag. Zusätzlich ist die Teilnahme an der Maßnahme im Rahmen des Sammelantrages auf Agrarförderung zu erklären. Dort ist unter Ziff. 4.2 anzukreuzen, ob beabsichtigt ist, an der Förderung teilzunehmen. Das gilt auch für Betriebe, die aktuell bereits an der Maßnahme teilnehmen!

 Quelle: Landwirtschaftskammer Niedersachsen, Webcode 01036522 vom 23.04.2020

Mitteilung der Landwirtschaftskammer Niedersachsen zu Corona:

Was Sie jetzt für Ihre Arbeit wissen müssen

Die Vorkehrungen gegen die schnelle Verbreitung des Virus Sars-CoV-2 (Coronavirus) bestimmen zunehmend das betriebliche und das private Leben. Hier erfahren Sie, welche Aspekte für Ihre Arbeit jetzt besonders wichtig sind und was Sie über unsere Arbeit wissen müssen:

Oldenburg – Vieles läuft seit Beginn der Vorkehrungen gegen die Covid-19-Erkrankung anders – weltweit wie auch bei uns in Niedersachsen. Geordnet nach Stichworten, tragen wir an dieser Stelle für Sie zusammen, welche Aspekte des Corona-Geschehens für Ihre Arbeit wichtig ist und wo Sie weiterführende Informationen bei uns finden. Außerdem erfahren Sie, wie die Fachleute der Landwirtschaftskammer Niedersachsen trotz der Einschränkungen beruflicher Kontakte weiterarbeiten und damit für Sie erreichbar bleiben.

Agrarhandel: Der Bundesverband Agrarhandel (BVA) weist darauf hin, dass die ihm angeschlossenen Unternehmen alles in ihrer Macht stehende tun, um die Agrarhandelsstandorte offen und funktionsfähig zu halten.

Arbeitgeber*innen und Arbeitnehmer*innenUnsere Arbeitnehmerberatung hat die für Tarifpartner wichtigen Infos etwa des Robert-Koch-Instituts, der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau, kurz SVLFG, und des Deutschen Gewerkschaftsbundes in einer Übersichtsseite zusammengefasst. Auch das Bundesinformationszentrum Landwirtschaft (BZL) hat eine Linksammlung veröffentlicht. Hier finden Sie eine Übersicht der FAQ für Arbeitgeber*innen, hier die Übersicht der FAQ für Arbeitnehmer*innen.

Arbeitsrecht: Bundeslandwirtschaftsministerin Julia Klöckner hat bei den Verhandlungen für das Corona-Hilfspaket der Bundesregierung Erleichterungen für die Land- und Ernährungswirtschaft mit wesentlichen Änderungen für deren Arbeitsmarkt erreicht.  

Arbeitsschutz: Arbeitsorganisation, Umgang im Betrieb, Vertretungsregelungen, Unterkünfte: Worauf Arbeitgeber zum Schutz Ihrer Arbeitskräfte jetzt achten sollten, hat unsere sicherheitstechnische Betreuung zusammengefasst. Der Zentralverband Gartenbau hat unter anderem Leitlinien zur Infektionsvermeidungen in Sammelunterkünften und im laufenden Produktionsbetrieb herausgegeben.

Arbeitszeit: Um die Versorgung in „systemrelevanten Bereichen“ sicherzustellen, hat das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung befristete Ausnahmen vom Arbeitszeitgesetz ermöglicht. Diese gelten auch für die Landwirtschaft.

Ausbildung und Prüfungen: Die aktuellen Einschränkungen aufgrund des Coronavirus haben erhebliche Auswirkungen auf die Durchführung der Ausbildung und von Prüfungen. Viele Ausbildungsbetriebe und Auszubildende fragen sich, wie sie damit umgehen sollen. Wichtiges zu diesem Thema finden Sie in diesen beiden Artikeln:
Coronavirus: Aktuelle Informationen zur Ausbildung und zu Prüfungen
Gartenbau: Ausbildung und Meisterprüfungen – Aktuelles zu Corona

Beratung: Weil unsere Dienststellen zurzeit für den Publikumsverkehr geschlossen sind, erreichen Sie unsere Beraterinnen und Berater aktuell per Telefon und per Mail über unseren Kontaktmanager. Sie finden unsere Fachleute auch über unsere Bezirksstellen. So ist Ihnen unsere Unterstützung zum Beispiel bei der Antragstellung auf Agrarförderung 2020 sowie bei der sozioökonomischen Beratung sicher.

Betriebs- und Haushaltshilfe: Wer am Coronavirus erkrankt ist, hat Anspruch auf Betriebs- und Haushaltshilfe. Bei Quarantäne gibt es keinen Anspruch, da eine Tätigkeit im Betrieb weiterhin möglich ist. 

Direktvermarkter und Hofgastronomen: Kann das neuartige Coronavirus über Lebensmittel übertragen werden? Welche Vorsichtsmaßnahmen sind sinnvoll, wenn ich ein Hofcafé betreibe? Sollen frische Produkte wie Obst- und Gemüse nur noch in Bedienung verkauft werden? Das Beraterteam für Direktvermarktung und Hofgastronomie hat Antworten auf diese Fragen. 

Erntehelfer*innen/ Saisonarbeitskräfte: Infolge der Einschränkungen im Grenzverkehr sollen zunächst maximal weitere 80.000 Erntehelfer*innen aus dem Ausland nach Deutschland kommen. Das sind weniger als üblich. Das Portal Agrarjobbörse kann helfen, rechtzeitig zusätzliche Erntehelfer*innen aus dem Inland zu finden. Die Hilfsbereitschaft der Bevölkerung ist groß. 

Fristen: Aus aktuellem Anlass hat das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz eine Verlängerung der Meldefrist für die elektronische Meldung des Nährstoffvergleichs über die Datenbank ENNI bis zum 30.04.2020 eingeräumt.

Gartenbau: Der Gartenbau ist durch die Auswirkungen des Corona-Virus im Besonderen betroffen. Dies betrifft sowohl gartenbauliche Betriebe der Lebensmittelproduktion als auch Betriebe des Zierpflanzenbaus, der Baumschulen, des gartenbaulichen Endverkaufs, die z.T. unter Schließungen leiden bzw. litten. Hier finden Sie Informationen zu Regelungen und Fördermaßnahmen.

Hauswirtschaft: Hauswirtschafter*innen nehmen eine unverzichtbare Rolle bei der Versorgung und Betreuung der Menschen während der Corona-Pandemie ein. Darauf weisen die Landwirtschaftskammer Niedersachsen (LWK) und das Zentrum für Ernährung und Hauswirtschaft Niedersachsen (ZEHN) hin.

Hotline: Um Fragen zu den Auswirkungen des Corona-Geschehens auf die Land- und Ernährungswirtschaft zu klären, hat das Landwirtschaftsministerium eine Hotline  mit der Rufnummer 0511 120 2000 geschaltet (Montag bis Freitag 9 bis 17 Uhr). Fragen per Mail erreichen das Ministerium unter corona@ml.niedersachsen.de.

Hygiene, Infektionsschutz: Hier finden Sie unsere Informationen über hygienische Maßnahmen, die die Verbreitung des Coronavirus verhindern beziehungsweise eingrenzen. Weitere Informationen zum Coronavirus für Betriebe und Arbeitskräfte kommen von unserer Arbeitnehmerberatung. Dazu lohnt auch ein Blick auf Publikationen anderer Organisationen, zum Beispiel auf die Checkliste der Interessengemeinschaft der Schweinehalter Deutschlands.

Importierte Nahrungsmittel: Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) hat zu der Frage Stellung genommen, ob das Coronavirus durch importierte Nahrungsmittel übertragen werden kann und ob es in Deutschland zu Nahrungsmittelengpässen kommen könne. Auf der Website des BMEL gibt es Fragen und Antworten im Zusammenhang mit dem Auftreten des Coronavirus

Kurzarbeitergeld: Informationen und Antragsformulare finden Betriebe auf der Seite der Bundesagentur für Arbeit, die Unternehmerhotline der Bundesagentur ist erreichbar unter Tel. 0800/45555 20. Aktuell sind die Hinzuverdienstgrenzen bei Kurzarbeit und im Vorruhestand angepasst worden.

Liquiditätshilfen: Grundsätzlich raten wir zu Vorsicht bei vorschneller Aufnahme günstiger Liquiditätskredite. Trotz Dringlichkeit ist es wichtig zu prüfen, welche Fördermaßnahmen sinnvoller Weise in Anspruch genommen werden sollten und welche eher nicht. Unter anderem bietet die Rentenbank nach eigenen Angaben Liquiditätshilfen an. Als Unterstützung für die Folgen des Corona-Geschehens hat auch die Förderbank KfW ihre Konditionen modifiziert. Die Soforthilfe der N-Bank richtet sich an kleinere gewerbliche Unternehmen, Soloselbstständige und Angehörige der freien Berufe. Siehe dazu auch den Punkt „Soforthilfen“.

Maskenpflicht: Ab Montag, 27. April, müssen Bürger*innen u.a. in Niedersachsen in Bussen und Bahnen sowie beim Einkaufen Mund und Nase bedecken. Eine Anleitung inklusive Schnittmusterbogen zum Selbernähen von Alltagsmasken liefert beispielsweise der Niedersächsische Landfrauenverband. Das NDR-Fernsehen zeigt in einem Youtube-Video, wie man Schritt für Schritt eine Maske herstellt. Wie Sie die Masken verwenden und pflegen können, erfahren Sie auf der Homepage des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM).

Öffnungszeiten der LWK-Dienststellen: Zurzeit keine – seit Montagmittag (16. März) sind alle LWK-Dienststellen für den Publikumsverkehr geschlossen. Gleichwohl bleiben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Landwirtschaftskammer per Telefon und per Mail erreichbar.

Pandemie-Plan: Damit Betrieb und Mitarbeiterschaft möglichst unbeschadet durch die Krisenzeit kommen, ist eine Pandemie-Planung als eine besondere Form der Notfallplanung unerlässlich.

Pferdesport: Zugang zu den Ställen, Reitstunden, Fütterung der Tiere, der Pferdehof als Sportstätte – auch die Haltung und den Umgang mit Pferden gilt es an das Krisengeschehen anzupassen. Auch das Landwirtschaftsministerium hat dazu einen Leitfaden herausgegeben.

Soforthilfen: Die Bundes-Soforthilfen für kleine Unternehmen bezieht auch die Landwirtschaft explizit mit ein. Eine entsprechende Verwaltungsvereinbarung sei am am 29.03.2020 zwischen Bund und Ländern finalisiert worden, berichtet das Landwirtschaftsministerium in seinen Fragen und Antworten zur Corona-Pandemie.

Sozialversichungsbeiträge stunden lassen: Beitragspflichtige Unternehmen können nach Angaben der der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) ihre Zahlungsverpflichtungen zur landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft sowie zur Kranken-, Pflege- und Alterskasse auf Antrag stunden lassen, wenn sie infolge der Corona-Pandemie in finanzielle Schwierigkeiten geraten sind. Die Stundung erfolgt bis Ende Juni ohne die erforderliche Verzinsung.

Spargelanbau: Um Betriebe gegebenenfalls dabei zu unterstützen, unerfahrene Arbeitskräfte anzulernen, haben unsere Gemüsebauberater eine kontaktlose Arbeitsanweisung zum Spargelstechen entwickelt. 

Steuerliche Erleichterungen: Die Corona-Pandemie ist für Hofgastronomen und Urlaubsbetriebe wie für viele andere Unternehmen eine schwer überschaubare Herausforderung. Um kurzfristig die Liquiditätssituation der Unternehmen zu verbessern, haben die Bundesländer in Abstimmung mit dem Bundesfinanzminister jetzt auch steuerliche Hilfestellungen für Firmen und Selbständige auf den Weg gebracht. 

Veranstaltungen der Landwirtschaftskammer: Um der Weiterverbreitung des Virus Sars-CoV-2 (Coronavirus) entgegenzuwirken, hat die Landwirtschaftskammer Niedersachsen für die nächsten Wochen landesweit sämtliche externe Veranstaltungen abgesagt. Dies gilt vorerst bis einschließlich Freitag, 15. Mai. Zu den abgesagten Veranstaltungen zählen zum Beispiel Seminare, Informationsveranstaltungen, Tagungen, Arbeitskreistreffen, Messe- und Pressetermine.

Quelle: Landwirtschaftskammer Niedersachsen, Webcode 01036540 vom 23.04.2020