Agrarförderung: Eigenkontrolle nötig!
Mit der fristgerechten Einreichung des Flächenantrages zum 15. Mai 2020 ist es nicht getan. Bei Bedarf können Änderungsanträge direkt über das Andi-Programm 2020 bis zum 9. Juni 2020 eingereicht werden. Von besonderer Relevanz ist für das Antragsjahr 2020 jedoch, dass Überlappungen von Flächengeometrien, die zu Kürzungen führen können, erstmalig nicht in einem gesonderten Anschreiben durch die Vorab-Gegenkontrolle (VAG) an Sie herangetreten werden. Eine Eigenkontrolle ist notwendig!
Die erste Hürde, die fristgerechte Einreichung Ihres Flächenantrages bis zum 15. Mai 2020, ist erfolgreich genommen. Weiterhin besteht die Möglichkeit Abweichungen des bisher eingereichten Sammelantrages durch einen Änderungsantrag direkt über das ANDI-Programm 2020 nachzumelden. Eine solche Nachmeldung hat bis zum 2. Juni 2020 zu erfolgen, um Verspätungskürzungen komplett zu vermeiden. Anträge bis zum 9. Juni 2020 gehen mit einer Parzellenverspätungskürzung einher.
Eigenkontrolle bis zum 19. Juni 2020 erforderlich!
Erstmalig erhalten Sie für das Antragsjahr 2020 kein gesondertes Anschreiben der Vorab-Gegenkontrolle (VAG) hinsichtlich einzelner Überlappungsflächen. Die VAG der eingereichten Flächenanträge erfolgt bis zum 26. Mai 2020 für Niedersachsen und Bremen. Anschließend ist von jedem Antragsteller selber bzw. mittels einer Absprache von Ihrem Berater zu prüfen, ob es zu Überlappungen bei der Flächengeometrie gekommen ist. Überlappungen sind ab dem 27. Mai direkt auf der Startseite Ihres ANDI-Antrages sowie in der Flächentabelle erkennbar. Wurden keine Überlappungen festgestellt, ist auf der Startseite und in der Flächenübersicht das entsprechende Symbol (ein Kreis) grau ausgefüllt und mit dem Text „Es liegen aktuell keine Überlappungen bei Bereich Geometrie vor“ gekennzeichnet. Ist das Symbol in pink umrandet, liegen Überlappungen in der Flächengeometrie von maximal 100 m2 vor. Solche minimalen Überlappungen werden Ende Juni sanktionslos auf die gemeldete Fläche zurückgeführt. In diesen beiden Fällen ist keine weitere Veranlassung Ihrerseits notwendig.
Sollte das Symbol komplett pink ausgefüllt sein, wurden durch die VAG Überlappungsflächen größer als 100 m2 festgestellt. Das macht eine Handlung erforderlich: Die Überlappungsgeometrien an einem Teil-/Schlag bzw. Teil-/Landschaftselement sind zu prüfen und zu bereinigen. Erfolgt keine Anpassung wird der doppelt beantragte Bereich bei beiden Überlappungspartnern mit Sanktionen abgeschnitten. Solche Kürzungen können nur vermieden werden, wenn ein Änderungsantrag bis zum 19. Juni 2020 eingereicht wird. Dabei ist zu beachten, dass wie beim ursprünglichen Sammelantrag nicht nur die digitale Antragsabgabe über das ANDI 2020, sondern auch der fristgerechte Eingang des unterschriebenen Datenbegleitscheins bei der zuständigen Bewilligungsstelle der LWK maßgebend ist. Die Änderungen werden von den Bewilligungsstellen eingepflegt und sind in der Regel nach zwei Tagen in ANDI 2020 für Sie sichtbar.
Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die wichtigsten Termine zum Flächenantrag 2020.
Maßnahmen | Fristen |
Abgabe Sammelantrag 2020 | bis 15.05.2020 |
Abgabe Änderungsantrag 2020 | bis 09.06.2020 |
– Sanktionsfreie Änderung | bis 02.06.2020 |
– Änderungen mit Parzellenverspätung | 03.06. bis 09.06.2020 |
Vorab-Gegenkontrolle | 16.05. bis 19.06.2020 |
Berichtigungen (in Einzelfällen) | bis Herbst 2020 |
Modifikation von ÖVF | Juli bis 01.10.2020 |
Landwirtschaftskammer Niedersachsen, Webcode 01036828
Automatische Pflanzenbestimmung per App
Unser Tipp: https://floraincognita.com/de/apps/flora-incognita/
Mit Hilfe der App können Pflanzen schnell und einfach bestimmt werden und weitere Informationen (giftig?) abgerufen werden.
Zahlungsansprüche
Bitte gleichen Sie Ihren Kontostand mit den Antragsdaten 2020 ab. Sind alle Zahlungsansprüche übertragen bzw. sind beantragt zu übertragen? Insbesondere bei Zu- und Abgängen bei Pachtflächen sind Meldungen in der Datenbank www.zi-daten.de vorzunehmen.
Für Rückfragen hierzu, wenden Sie sich an Herrn Katt unter Tel: 04761-992201.
Corona – Soforthilfe für landwirtschaftliche Betriebe
Am 11. Mai haben wir eine Handreichung für Milcherzeuger übermittelt, die beabsichtigen aufgrund drohender Liquiditätsprobleme einen Antrag auf „Niedersachsen-Soforthilfe Corona mit finanzieller Unterstützung des Bundes“ zu stellen.
An dieser Stelle möchten wir auf unser letztes Rundschreiben verweisen und bitten darum, dass Betriebe, die beabsichtigen oder überlegen einen solchen Antrag zu stellen, sich genau mit ihrem Berater und/oder Steuerberater abstimmen, da die Liquidität der kommenden drei Monate kalkuliert werden muss. Hierbei sind verschiedene Punkte zu beachten. So dürfen u.a. Kosten für die Lebenshaltung oder Lohnkosten für Arbeitskräfte nicht berücksichtigt werden.
Sollte sich im Nachhinein herausstellen, dass die Beihilfe zu Unrecht oder zu hoch ausgezahlt wurde, muss sich der betroffene Betrieb an die N-Bank wenden, um die zu viel gezahlte Summe zurückzuzahlen.
Bei diesem Programm handelt es sich nicht um Gelder, die man eben mitnehmen kann, sondern um Hilfen für Betriebe, die auf Grund der Corona-Pandemie in Liquiditätsschwierigkeiten sind. Wer das nicht beachtet, begeht die Gefahr Probleme wegen Subventionsbetruges zu bekommen.
Nähere Informationen zu den Antragsmodalitäten erhalten sie auch auf der Seite der NBank: https://www.nbank.de/Blickpunkt/Uebersicht-der-Hilfsprogramme/Bundesfoerderprogramm-Sofort-hilfen-f%C3%BCr-Kleine-Unternehmen/index-3.jsp
Hinweis: Die Antragsfrist endet am 31.05.2020.
Weitere Informationen zum Thema unter: https://landvolk.net/agrarpolitikartikel/24709/
Agrarinvestitionsförderungsprogramm (AFP)
Zur Unterstützung einer wettbewerbsfähigen, nachhaltigen, besonders umweltschonenden, besonders tiergerechten und multifunktionalen Landwirtschaft fördern die Länder Niedersachsen und Bremen unter finanzieller Beteiligung der EU investive Maßnahmen in landwirtschaftlichen Unternehmen.
Das diesjährige Antragsverfahren ist für Anfang Juni vorgesehen. Die Bedingungen werden im Wesentlichen unverändert bleiben. Es sind Vorhaben förderfähig, die besondere Anforderungen in den Bereichen Umwelt-, Klima- oder Verbraucherschutz sowie bei Stallbauinvestitionen zusätzlich im Bereich Tierschutz erfüllen.
Die Mindestanforderungen an die Ausgestaltung von Tierplätzen ergeben sich aus der Anlage 1 zur AFP-Richtlinie. Eine erhöhte Förderung erhält, wer die darüber hinaus gehenden Anforderungen der Anlage 2 erfüllt. Für alle Tierarten sind auch mobile Ställe förderfähig, sofern sie die genannten Anforderungen erfüllen.
Für viehhaltende Betriebe gilt, dass der Viehbestand nach Durchführung der Investition 2,0 GV/ha LF nicht überschreiten darf und eine Güllelagerkapazität für mindestens 9 Monate vorhanden sein muss. Güllebehälter sind abzudecken, wobei geförderte Behälter mit einer festen Abdeckung oder einem Zeltdach zu versehen sind. Diese Verpflichtungen sind über 5 Jahre einzuhalten. Ein entsprechendes Berechnungsformular sowie die Anlagen 1 und 2 finden Sie unten. Neu ist, dass Vorhaben, mit denen eine Verringerung der Tierzahl um mind. 20 % im betreffenden Produktionsverfahren einhergeht, von der 2,0 GV/ha-Grenze befreit sind. Eine Kombination mit anderen Projekten ist dabei nicht möglich.
Bei Maßnahmen zum Umwelt- oder Klimaschutz muss eine Verbesserung gegenüber dem Standard um mindestens 20 % durch ein entsprechendes Gutachten belegt werden. Bei Gülle- und Festmistlagern sowie Fahrsiloanlagen wird dies ohne Nachweis als gegeben angesehen. Gülleausbringungsgeräte zur Direkteinarbeitung mit und ohne Tankwagen sowie vom Julius-Kühn-Institut (JKI) geprüfte und anerkannte Pflanzenschutzgeräte sind förderfähig, sofern sie eine Mindestauslastung erreichen. Eine Liste der vom JKI für das AFP anerkannten Pflanzenschutzgeräte (Liste AFP Foerderung.xlsx) finden Sie unter https://www.lwk-niedersachsen.de/index.cfm/portal/5/nav/511/article/31221.html einen Link.
Auch Geräte zur mechanischen Unkrautbekämpfung können bezuschusst werden, sofern sie über eine elektronische Reihenführung (mittels GPS, Ultraschall oder optischer Sensoren) verfügen und eine Mindestauslastung von 11 ha pro m Arbeitsbreite im antragstellenden Betrieb erreichen.
Das maximale förderungsfähige Investitionsvolumen beträgt 1,5 Mio €, wobei die Zuwendung pro Antrag 500.000,- € nicht überschreiten darf.
Mithilfe eines Punktesystems wird eine Rangfolge aller Anträge gebildet. Dabei sind die Auswahlkriterien so gewichtet, wie sie der Erreichung der Ziele des Programms dienen. Neu ist, dass die Punkte für die Teilnahme an der geförderten einzelbetrieblicheren Beratung bereits gewährt werden, wenn statt des Verwendungsnachweises der Beratungsnachweis, die Rechnung sowie der Zahlungsnachweis dem Antrag beigefügt werden.
Beachten Sie die neue ANBest-ELER und die damit in Zusammenhang stehenden Hinweise zur Auftragserteilung von freiberuflichen Leistungen (Architektenleistungen) im Downloadbereich.
Die Antragstellung erfolgt in digitaler Form. Dazu wird demnächst ein Programm zur Antragsbearbeitung auf dieser Seite bereitgestellt. Da die neue Richtlinie einschließlich der Anlagen noch nicht vorliegt, verweisen wir auf die in weiten Teilen weiterhin geltenden Bestimmungen des Vorjahres im Downloadbereich.
Landwirtschaftskammer Niedersachsen, Webcode 01032670
WOLF -Umweltministerium gibt Niedersächsische Verordnung in die Beteiligung –
„Niedersachsen steht zum Schutz des Wolfes ohne Wenn und Aber. Für diese Landesregierung ist Artenschutz keine Symbolpolitik. Aber auch die Weidetierhaltung ist ein nicht wegzudenkender wichtiger Teil unserer Kulturlandschaft – und das soll auch so bleiben”, stellt Niedersachsens Umweltminister Lies klar.
Um auf der einen Seite dem Artenschutz und auf der anderen Seite den Weidetierhaltern gerecht zu werden, hat das Niedersächsische Umweltministerium eine „Wolfsverordnung“ erarbeitet – als bundesweit erstes Land, nachdem das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vor wenigen Wochen geändert wurde. „Management beim Wolf bedeutet natürlich Prävention durch Herdenschutz, aber am Ende auch die Wolfsentnahme wenn dies nicht ausreicht.“
Die neue Wolfsverordnung befindet sich aktuell in der Abstimmung mit anderen niedersächsischen Ministerien. „Ein Wolf, der ungeschützte Tiere reißt, wird alleine deswegen nicht entnommen. Weitere Faktoren müssen hinzukommen, bevor das letzte Mittel greift. Ganz wichtig: Die neue Verordnung nimmt damit nicht nur den Wolf in den Fokus. Wir behalten zugleich die vielen anderen seltenen und geschützten Arten in Niedersachsen im Blick, die auf offene Landschaften angewiesen sind“, ergänzt Lies.
Kern der Verordnung ist die Regelung der in Niedersachsen zumutbaren Herdenschutzmaßnahmen. Denn bisherige pauschale Empfehlungen von 120 Zentimeter hohen Schutzelektrozäunen gegen Wölfe sind nicht in allen Fällen – zum Beispiel am Deich oder in der Heide – geeignet und zumutbar. Dem trägt die Verordnung Rechnung, indem die Zumutbarkeit den Gegebenheiten in Niedersachsen angepasst wurde.
„Wo Hüteschäfer über weiträumige Naturschutzflächen – wie in der Lüneburger Heide – ziehen, sind wolfsabweisende Zäune keine Option. Hier ist ein Schäfer, der seine Herde persönlich bewacht, ausreichend. Und Herdenschutzhunde, die ihre Heidschnucken beispielsweise auch gegen die Hunde verteidigen würden, verbieten sich“, so Lies.
Herdenschutz am Deich
Dem Hochwasserschutz kommt bei der Abwägung des Wolfschutzes mit anderen Interessen ein besonderes Gewicht zu. An Deichen in Niedersachsen ist daher künftig die gute fachliche Praxis der Einzäunung von Schafen grundsätzlich ausreichend.
Minister Lies erklärt dazu: „Ohne die Beweidung von Deichen sind diese nicht zu sichern. Wenn Schäfer dort aufgrund zunehmender Wolfsangriffe aufgeben, sind viele Menschen der sehr realen Gefahr von Überschwemmungen ausgesetzt. Gleichzeitig können an Deichanlagen nicht beliebig hohe Stromzäune errichtet werden, um verirrte Wölfe abzuhalten. Am Deich hat der Wolf nichts zu suchen. Das heißt keinesfalls, dass ein durchziehender Wolf, der sich ein Schaf holt, gleich geschossen wird. Aber residente Wölfe, die im Bereich von Hochwasser-Schutzanlagen Schafe jagen oder reißen, können nicht toleriert werden.“
Rechtssicherheit für Jäger
Abgesehen von Regeln für die Weidetierhaltung werden auch Optionen definiert für den Fall, dass Wölfe sich Menschen annähern. Die für Vergrämungen oder Abschussgenehmigungen zuständigen Landkreise bekommen damit einen klaren Rahmen für ihre Entscheidungen. Minister Lies: „Wichtig ist die Verordnung nicht nur für Weidetierhalter, sondern auch für die Verantwortlichen vor Ort, die Maßnahmen prüfen, und für diejenigen Jäger, die sie umsetzen. Ihnen müssen wir Rechtssicherheit geben. Wenn Wölfe entnommen werden müssen, trifft das Land gemeinsam mit den unteren Naturschutzbehörden die notwendigen Entscheidungen.“
Nachdem die Verordnung mit den anderen betroffenen Ressorts abgestimmt ist, geht sie in die Verbändebeteiligung, bei der beispielsweise Naturschutzverbände, Weidetierhalter oder die Jägerschaft zu den Details der Regelungen angehört werden.
Hintergrund
· Die Verordnung enthält Regelungen, wie im Grundsatz mit problematischen Wölfen umgegangen wird (z. B. Verscheuchen, Vergrämen, Entnahme), schließt dabei aber eine Einzelfallbetrachtung nicht aus.
· Für den Fall der Vergrämung und der Besenderung zu wissenschaftlichen Zwecken erteilt die Verordnung Ausnahmen unmittelbar, in Fällen von Entnahmen bindet sie das Ermessen der Unteren Naturschutzbehörde bei deren Entscheidung.
· Bei erfolgloser Vergrämung können aufdringliche Wölfe (nach Annäherung unter 30 Meter oder nach einem Angriff auf Menschen) auf Antrag geschossen werden. Es sind keine mehrmaligen Vorfälle erforderlich.
· Bei – antragsbedürftigen – Genehmigungen auf Entnahmen zur Abwendung ernster wirtschaftlicher Schäden ist ein mindestens zweimaliges Überwinden des ordnungsgemäß errichteten Herdenschutzes gem. Anlage der Verordnung erforderlich.
· Kann ein gesuchter Wolf mangels besonderer Merkmale nicht eindeutig erkannt werden, kann sich eine Entnahme auf § 45a Absatz2 Satz 1 BNatSchG stützen. Zulässig ist dann der Abschuss von einzelnen Mitgliedern des Wolfsrudels in engem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit bereits eingetretenen Rissereignissen. Der Abschuss darf bis zum Ausbleiben von weiteren Schäden fortgeführt werden.
· Geeignete Personen für Entnahme und Vergrämung sind Jäger oder behördlich beauftragte Dienstleister.
· Nach einem Unfall mit einem schwer verletzten Wolf dürfen Jäger, Tierärzte oder Polizisten das Tier vor Ort erlösen.
· Ein Fütterungsverbot ist in § 45a Abs. 1 BNatSchG geregelt.
Pressemitteilung Nds MU vom 15.05.2020
Einverständniserklärung zum HIT Bestandsregister
Im Bestandsregister gibt es die Möglichkeit eine Erklärung zum Register abzugeben:
- Ja, nur das HIT-Bestandsregister soll bei der CC Vor-Ort-Kontrolle geprüft werden. Ich mache von der Möglichkeit Gebrauch und bin damit einverstanden, dass der mein Unternehmen betreffende Rinderdatenbestand im Herkunfts- und Informationssystem Rinder (=HIT-Datenbank Rinder) von den für Cross Compliance bzw. Direktzahlungen zuständigen Behörden als mein Bestandsregister für Rinder angesehen und zu Zwecken der Vor-Ort-Kontrolle genutzt wird; ein evtl. parallel dazu geführtes konventionelles Bestandsregister wird damit im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt. Ich nehme davon Kenntnis, dass aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen fehlerhafte Meldungen im HIT ggf. auch als Fehler im Bestandsregister anzusehen sind, wodurch Auswirkungen auf die Bewertung im Rahmen von Cross Compliance unter Umständen möglich sind.
Bitte beachten: Sofern Zu- oder Abgangsmeldungen der Lieferanten oder Abnehmer eines Tieres nicht rechtzeitig erfolgen, sind im HIT nicht alle für ein Bestandsregister erforderlichen Daten vorhanden. Um in einem solchen Fall eine CC-Sanktion zu vermeiden, sollten die fehlenden Angaben bei evtl. CC-Kontrollen vor Ort verfügbar gemacht werden können, z.B. durch Lieferscheine oder eigene Aufzeichnungen. - Nein, zusätzlich zum HIT-Register soll auch mein im Betrieb geführtes Bestandsregister bei der CC-Kontrolle geprüft werden