Rundschreiben 210607

Aufzeichnungspflichten und rote Gebiete

Seit dem 1. Mai 2020 ist die neue Düngeverordnung mit bundesweiten Vorgaben und seit dem 08.05.2021 die Landesdüngeverordnung in Kraft. Diese erhöhen erneut den bürokratischen Aufwand. In den beiliegenden Blättern sind die wichtigsten Punkte zu den Aufzeichnungs- und Meldepflichten sowie Vorgaben und Besonderheiten für Betriebe mit Flächen in roten Gebieten aufgeführt.

Am aller wichtigsten für alle Betriebe ist die schlaggenaue Dokumentation aller Düngungsmaßnahmen.

Nur wenn diese ordentlich notiert wurden, können saubere Düngebedarfsermittlungen erstellt werden und weitere Düngerberechnungen erfolgen.

Praxis-Tipp: Stellen Sie am besten einen Ordner mit Tabellen für jeden Schlag an einen Ort, an dem Sie häufig sind und die Düngung „nebenbei“, z.B. beim Kaffee in der Küche, notieren können. Für alle, die lieber auf eine EDV-Lösung zurückgreifen, bietet die Kammer eine Exceldatei unter dem Webcode: 01036923 an.

Bei Fragen stehen wir Ihnen natürlich zur Verfügung.

Zahlungsansprüche   –           Übertragungsfrist endet am 11.06.2021

Die Betriebsprämien nicht zu erhalten, wegen fehlender Zahlungsansprüche, ist lt. LWK der häufigste Grund bei den Kürzungen der Prämienzahlungen. Bitte Überprüfen Sie Ihren Kontostand bei der ZI Datenbank https://www.zi-daten.de/ .

Agrarförderung         –           Eigenkontrolle bis zum 23.06.2021 notwendig

Bei vorhandenen Überlappungen werden keine Infoschreiben seitens der LWK versandt. Es ist daher notwendig, die Überlappungen eigeständig zu prüfen.

Wenden Sie sich ggf. an Ihren Berater!

Merkblätter:

Merkblatt „Aufzeichnungs- und Meldepflichten“

Alle Betriebe

  • 170-kg-N-Grenze für 2019, 2020 und folgende Jahre
    • Bei geplanter Wirtschaftsdüngeraufnahme schon am Jahresanfang überschlagen
  • Düngebedarfsermittlung für N und P
  • Aufzeichnung jährlicher betrieblicher Gesamt-N-Bedarf zum 31.03 des Folgejahres
  • Aufzeichnung jeder Düngungsmaßnahme nach spätestens 2 Tagen für jeden Schlag
    • Art und Menge des aufgebrachten N und P
    • Bei Wirtschaftsdüngern auch verfügbares N / Ammoniumgehalt
    • Zahl der Weidetage sowie Art und Anzahl der Tiere
  • Jährliche Aufsummierung der aufgebrachten Nährstoffmengen bis 31.03 des Folgejahres
  • Stoffstrombilanz

Betriebe in roten Gebieten (zusätzlich)

  • Reduzierung des ermittelten N-Düngebedarfs um 20 % im Durchschnitt der Fläche die innerhalb der Gebietskulissen liegen bis zum 31.03. des Düngejahres
    • Flächen im roten Gebiet raussuchen
    • Düngebedarf für diese Flächen aufsummieren
    • Von der Gesamtsumme 20 % des N-Bedarfs abziehen

Meldepflichten in roten Gebieten

Wer ist meldepflichtig?

  • min. 30 % der Flächen liegen in den roten Gebieten und machen min. 10 ha aus
  • oder 30 ha liegen in den roten Gebieten

Was muss gemeldet werden?

  • Düngebedarfsermittlungen
  • Düngemaßnahmen
  • Ggf. Weidetagebuch
  • Grunddaten zur Berechnung der N-Obergrenze

Wo und wann muss gemeldet werden?

  • im ENNI
  • bis zum 31.03.2022

Quelle: LWK Niedersachsen, Webcode: 01037022, Stand: 01.06.2021

Merkblatt „Rote Gebiete“

Bundesweite Vorgaben

  • Reduzierung des ermittelten N-Düngebedarfs um 20 % im Durchschnitt der Fläche die innerhalb der Gebietskulissen liegen.
    • Ausnahme: Gilt nicht für Betriebe, die im Durchschnitt ihrer Flächen im belasteten Gebiet nicht mehr als 160 kg Gesamt-N/ha und davon nicht mehr als 80 kg Gesamt-N/ha in Form von mineralischen Düngemitteln aufbringen
  • Einhaltung einer schlagbezogenen N-Obergrenze von 170 kg N/ha für die Aufbringung von organischen Düngemitteln.
    • Ausnahme: Gilt nicht für Betriebe, die im Durchschnitt ihrer Flächen im belasteten Gebiet nicht mehr als 160 kg Gesamt-N/ha und davon nicht mehr als 80 kg Gesamt-N/ha in Form von mineralischen Düngemitteln aufbringen.
  • Erweiterung der Sperrfrist um 4 Wochen auf Grünland und Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau (01.10. bis 31.01.)
  • Erweiterung der Sperrfrist um 4 Wochen für das Aufbringen von Festmist von Huf- und Klauentieren und Kompost (01.11. bis 31.01.)
  • Verbot der Aufbringung von Düngemitteln mit einem wesentlichen N-Gehalt zu Wintergerste, Zwischenfrüchten ohne Futternutzung und Winterraps im Herbst.
    • Ausnahme: Eine N-Herbstdüngung zu Winterraps ist zulässig, wenn der Nmin-Wert im Boden 45 kg N/ha nicht überschreitet. Zwischenfrüchte ohne Futternutzung können mit Festmist oder Kompost bis zu 120 kg Gesamt-N gedüngt werden.
  • Beschränkung der N-Menge über flüssige organische Düngemittel einschließlich flüssiger Wirtschaftsdünger auf Grünland und Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau auf 60 kg N/ha innerhalb des Zeitraumes vom 01.09.-30.09.
  • Zwischenfruchtanbaugebot, sofern die nachfolgende Sommerung ab 1. Februar gedüngt werden soll (Untersaat zählt auch)
    • Ausnahme: Ernte der Vorfrucht nach dem 01. Okt. oder Gebiet mit < 550 mm Niederschlag im langjährigen Mittel
    • [Diese Anforderung gilt erstmalig für Sommerungen, die in 2022 angebaut werden]

Niedersächsische Vorgaben

  • Verpflichtende eigene Frühjahrs-Nmin-Proben je Schlag/Bewirtschaftungseinheit nach den Vorgaben der Ausführungshinweisen.
    • [Diese Anforderung wird erst ab dem Frühjahr 2022 relevant. Ausführungshinweise werden in Kürze veröffentlicht.]
  • Einarbeitung von organischen + organisch-mineralischen Düngemitteln auf unbestelltem Ackerland innerhalb 1 Stunde
  • Betriebliche, schlagspezifische Meldepflichten in ENNI (1. Meldung bis zum Ablauf des 31.3.2022)

Quelle: Nds. Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz                                                            

https://www.ml.niedersachsen.de/startseite/aktuelles/pressemitteilungen/bestimmungen-der-neugefassten-landesdungeverordnung-200349.html

Stand: 12.05.2021