Mit Urteil vom 11.06.2020 hat das Finanzgericht Niedersachsen die umsatzsteuerliche Behandlung von Stallverpachtungen in eine neue Richtung weiterentwickelt.
Das Gericht sieht eine einheitliche Leistung in der Verpachtung von Gebäude und Betriebsvorrichtung. Die bisherige Trennung in eine umsatzsteuerpflichtige Verpachtung von Betriebsvorrichtungen und eine umsatzsteuerfreie Verpachtung des Gebäudes wird dadurch aufgegeben. In der Folge ist die gesamte Verpachtung steuerfrei so das vorliegende Urteil. Das bedeutet jedoch auch, dass kein Vorsteuerabzug möglich ist.
Für uns ist noch die Frage offen, wie sich der BFH positioniert. Bald werden wir dies erfahren, der Fall liegt dort zur Revision.
Die Folgen dieses Urteils sind weitreichend. Vorhandene Stallverpachtungen sind zu überdenken, entsprechende Vertragsänderungen müssten durchdacht werden.
Das Steuerrecht bleibt spannend.