Steuerlicher Verlustrücktrag

Aus dem bunten Strauß der Möglichkeiten, die uns der Koalitionsausschuss an diesem Tage geboten hat, wollen wir uns heute dem Verlustrücktrag zuwenden. Der Verlustrücktrag bleibt wie bisher auf ein Jahr begrenzt. Jedoch wird die Höhe des zurücktragbaren Verlustes bei Alleinveranlagung auf 5 Mio. verfünffacht, bei Zusammenveranlagung auf 10 Mio. Dieses soll für die Jahre 2020 und 2021 gelten. Wir hoffen keines unserer Mitglieder ist hiervon betroffen.

Grundsätzlich können Verluste natürlich erst dann zurückgetragen werden, wenn die entsprechenden Jahresabschlüsse erstellt wurden und die Verluste in ihrer Höhe feststehen. Der Koalitionsausschuss wollte jetzt verhindern, dass die Unternehmen solange auf die gegenwärtig dringend benötigte Liquidität warten müssen. Von dem Grundsatz, dass Verluste erst festzustellen sind bevor sie zurückgetragen werden können, wird daher auf Grund der Corona-Krise abgewichen.

In der Steuererklärung 2019 soll der vermutliche Verlust der folgenden Jahre bereits berücksichtigt werden können. Angedacht ist, dass 30% des Gesamtbetrages der Einkünfte pauschal beantragt werden können. Dies erfolgt zunächst ohne den Nachweis, dass überhaupt Verluste entstanden sind.

Werden dann 2020 weniger Verluste festgestellt, wird die Differenz entsprechend nachversteuert. Das Ganze soll jedoch ohne die Berechnung von Zinsen erfolgen. Es handelt sich bei den pauschal zu hoch angesetzten Verlusten somit um eine zinslose Steuerstundung. Dem Vorhaben fehlt es derzeit noch an der konkreten gesetzlichen Umsetzung.