
Viele tierhaltende Betriebe müssen diese erstellen
Liebe Mitglieder,
wie im Infoschreiben vom 12.06.2019 erwähnt, möchten wir Sie noch einmal an die Stoffstrombilanz erinnern. Tierhaltende Betriebe, die nach dem Wirtschaftsjahr haushalten, müssen diese bis zum 31.12.2019 erstellen.
Der Bezugszeitraum reicht vom 01.07.2018 – 30.06.2019. Die Stoffstrombilanz muss zusätzlich zum Nährstoffvergleich erstellt werden. Sie bildet die komplette Nähstoffzufuhr und -abgabe von Stickstoff und Phosphor eines Betriebes ab.
Aufzeichnungspflichtig sind landwirtschaftliche Betriebe mit Tierhaltung, bei denen mehr als 750 kg Stickstoff (N) anfallen und die
– mehr als 30 ha landwirtschaftliche Nutzfläche bei einer Besatzdichte
von jeweils mehr als 2,5 GV je Hektar bewirtschaften
– mehr als 50 Großvieheinheiten (GV) mit mehr als 2,5 GV/ha haben
– mehr als 750 kg N aus Wirtschaftsdünger (Gülle, Gärrest, Festmist, HTK) aufgenommen haben
– einen flächenlosen Betrieb mit mehr als 50 GV bewirtschaften
– die Kontrollwerte im Nährstoffvergleich im Vorjahr überschritten haben.
D.h. wenn im Nährstoffvergleich 2017 die Kontrollwerte bei N oder P
überschritten worden sind, ist zum 31.12.2019 die Stoffstrombilanz
zu erstellen, sofern der Betrieb nach dem landwirtschaftlichen
Wirtschaftsjahr betrieben wird.
Biogasanlagen müssen immer getrennt vom landwirtschaftlichen Betrieb gerechnet werden. Sie sind aufzeichnungspflichtig, wenn Wirtschaftsdünger aus verpflichteten Betrieben aufgenommen wurde.
Falls Sie sich unsicher sind, wie viele GV Sie insgesamt oder pro Hektar auf Ihrem Betrieb haben, können Sie das nun mit dem neuen GV-Rechner der LWK nachprüfen.
Webcode: 01035947
Für die Stoffstrombilanz gilt der GV-Schlüssel aus der Düngeverordnung (DüV, Anlage 9, Tabelle 2).
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Was wird erfasst:
Nährstoffzufuhr | Nährstoffabgabe |
Düngemittel insgesamt – davon Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft – davon sonstige org. Düngemittel | 1. Pflanzliche Erzeugnisse |
Bodenhilfsstoffe | 2. Tierische Erzeugnisse |
Kultursubstrate | 3. Düngemittel insgesamt – davon Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft – davon sonstige org. Düngemittel |
Pflanzenhilfsmittel | 4. Bodenhilfsstoffe |
Futtermittel | 5. Kultursubstrate |
Saatgut einschließlich Pflanzgut und Vermehrungsmaterial | 6. Pflanzenhilfsmittel |
Landwirtschaftliche Nutztiere | 7. Futtermittel |
Stickstoffzufuhr durch Leguminosen | 8. Saatgut einschließlich Pflanzgut und Vermehrungsmaterial |
Sonstige Stoffe | 9. Landwirtschaftliche Nutztiere |
Sonstige Stoffe |
Falls Sie Fragen zur Stoffstrombilanz
haben oder eine Stoffstrombilanz erstellen müssen, können Sie sich gern bei
unserer Mitarbeiterin Frau Freya Sandmeyer
(Tel.: 05841 / 97 70 12) melden. Die Stoffstrombilanz unterliegt nicht der
Meldeverordnung und muss somit nicht über ENNI gemeldet werden.
Ihr BVNON