Stoffstrombilanz

Gülleausbringung mittels Schleppschlauch
Foto: Bauernverband Nordostniedersachsen (BVNON)

Wer verpflichtet ist, eine Stoffstrombilanz zu erstellen und was zu beachten ist

Liebe Mitglieder,
seit dem 1. Januar 2018 ist die Stoffstrombilanz in Kraft getreten. Die Stoffstrombilanz stellt die komplette Nähstoffzufuhr und -abgabe von Stickstoff und Phosphor eines Betriebes dar. Die Stoffstrombilanz muss zusätzlich erstellt werden, sie entbindet nicht von der Aufzeichnungspflicht Nährstoffvergleich gem. DüV. Aufzeichnungspflichtig sind landwirtschaftliche Betriebe mit Tierhaltung, bei denen mehr als 750 kg Stickstoff (N) anfallen und die

  • mehr als 50 Großvieheinheiten (GV) mit mehr als 2,5 GV/ha haben
  • mehr als 30 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche bei einer Besatzdichte von jeweils mehr als 2,5 GV je Hektar bewirtschaften
  • einen flächenlosen Betrieb mit mehr als 50 GV bewirtschaften
  • mehr als 750 kg N aus Wirtschaftsdünger (Gülle, Gärrest, Festmist, HTK) aufgenommen haben
  • die Kontrollwerte im Nährstoffvergleich im Vorjahr überschritten haben. D.h. wenn im Nährstoffvergleich 2017 die Kontrollwerte bei N oder P über-schritten worden sind, ist zum 31.12.2019 die Stoffstrombilanz zu erstellen, sofern der Betrieb nach dem landwirtschaftlichen Wirtschaftsjahr betrieben wird

Biogasanlagen müssen immer getrennt vom landwirtschaftlichen Betrieb gerechnet werden. Sie sind aufzeichnungspflichtig, wenn Wirtschaftsdünger aus verpflichteten Betrieben aufgenommen wurde.
Vor der ersten Stoffstrombilanz muss der Bezugszeitraum festgelegt werden, welcher immer analog zum Nährstoffvergleich (Kalenderjahr oder Wirtschaftsjahr) gewählt werden muss. Die erste Bilanzierung muss dann spätestens 6 Monate nach dem Bezugsjahr erfolgen (Kalenderjahr spätester Termin 30.06.2019 bzw. Wirtschaftsjahr spätester Termin 31.12.2019).

Spätestens drei Monate nach der jeweiligen Zufuhr an Stickstoff und Phosphor, bzw. drei Monate nach der jeweiligen Abgabe der Nährstoffmengen, muss der Betriebsleiter diese aufzeichnen. Die Aufzeichnungen und die Belege müssen 7 Jahre aufbewahrt werden.

Der Betriebsleiter hat sicherzustellen, dass im Durchschnitt der letzten drei Bezugsjahre der zulässige Bilanzwert von 175 kg N je Hektar und Jahr nicht überschritten wird oder der nach Anlage 4 Tabelle 1 / StoffBilV zulässige dreijährige betriebsindividuelle Bilanzwert um nicht mehr als 10% überschritten wird. Dabei hat der Betriebsleiter die Wahlmöglichkeit bei der Bewertung.

Die Phosphor-Bilanzierung muss, nach StoffBilV, jeweils für den Dokumentations-zeitraum vorliegen, wird aber nicht über drei Jahre gemittelt und auch nicht bewertet.
(weitere Informationen unter www.lwk-niedersachsen.de Webcode: 01033897).

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Falls Sie Fragen zur Stoffstrombilanz haben oder eine Stoffstrombilanz erstellen müssen, können Sie sich gern bei unserer Mitarbeiterin Frau Freya Sandmeyer (Tel.: 05841 / 97 70 12) melden.
Ihr BVNON