Testpflicht für Einreisende aus Risikogebieten

Schutzbekleidung gesucht
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Personen, die in die Bundesrepublik Deutschland einreisen und sich in den 14 Tagen vor Einreise in einem Gebiet, in dem ein erhöhtes Infektionsrisiko mit dem Coronavirus vorherrscht, müssen nach Einreise ein ärztliches Zeugnis beim Gesundheitsamt vorlegen, das beteugt, dass die Person nicht infiziert ist. Dies kann bis 14 Tage nach Einreise geschehen. Als Risikogebiete gelten die vom Robert Koch-Institut festgelegten Gebiete, die auf der Internetseite www.rki.de/covid-19-risikogebiete einzusehen sind.

Risikogebiete sind beispielsweise:
Bulgarien – Verwaltungsbezirke Blagoevgrad, Dobritch, Varna
Rumänien – Gebiete Argeș, Bihor, Buzãu, Neamt, Ialomita, Mehedinti

Das ärztliche Zeugnis muss in deutscher oder englischer Sprache vorliegen und sich auf einen molekular-biologischen Test beziehen.
Falls die Person vor Einreise nach Deutschland getestet wird, darf dies maximal 48 Stunden zuvor geschehen. Nach Einreise muss der Test innerhalb von 72 Stunden erfolgen.
Getestete, die das Coronavirus in sich tragen, müssen sich nach der Einreise direkt zu ihrem Zielort begeben und dort in häusliche Quarantäne gehen.

Die Tests können an den in Grenznähe, an Flughäfen oder Bahnhöfen errichteten Teststationen durchgeführt werden oder bei niedergelassenen Kassenärzten. Sie sind kostenfrei. Informationen, wo in Wohnort- bzw. Betriebssitznähe Corona-Tests angeboten werden, sind unter der Telefonnummer 116 117 oder beim örtlichen Gesundheitsamt in Erfahrung zu bringen.

Weil ein negatives Testergebnis immer nur eine Momentaufnahme darstellt, ist 5 bis 7 Tage nach dem Test eine Wiederholungstestung sinnvoll. Die Kosten sowohl für einen ersten als auch für einen zweiten freiwilligen oder verpflichtenden Test werden im Rahmen der Testverordnung des Bundes übernommen.

Neben der Testpflicht besteht für Einreisende aus Risikogebieten die Verpflichtung, sich unverzüglich bei der zuständigen Gesundheitsbehörde schriftlich oder elektronisch zu melden. Die Personen haben Angaben zu machen über

1) ihre Identität einschließlich des Geburtsdatums,

2) ihre Reiseroute,

3) ihre Kontaktdaten einschließlich ihrer Telefonnummer, ihrer E-Mail-Adresse und der Anschrift ihres Wohnsitzes oder ihres voraussichtlichen Aufenthaltsortes oder ihrer voraussichtlichen Aufenthaltsorte in Deutschland,

4) das Vorliegen typischer Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Fieber, neu aufgetretener Husten, Geruchs- oder Geschmacksverlust oder Atemnot) sowie 5) das Vorliegen eines ärztlichen Zeugnisses über eine Testung in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2.

Bei Verstoß gegen die oben genannten Pflichten zur Meldung, Testung, Nachweiserbringung oder häusliche Quarantäne können durch die zuständigen Behörden vor Ort Bußgelder verhängt werden.