Testpflicht in Betrieben mit ErntehelferInnen in Sammelunterkünften

Das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung hat durch fachaufsichtliche Weisung die Landkreise, die kreisfreien Städte und die Region Hannover angewiesen, Regelungen bezüglich der verpflichtenden Testung der ErntehelferInnen in Sammelunterkünften umzusetzen:

Sämtliche Beschäftigte sind zwei Mal pro Woche zu testen. Außerdem dürfen nur Personen eingesetzt werden, die bei der ersten Ankunft getestet worden sind und dabei ein negatives Testergebnis erhalten haben.

Testungen können mittels eines PCR-Tests oder eines Antigen-Tests erfolgen.

Selbsttests sind zulässig, wenn sie unter Aufsicht einer geschulten Person des Betriebes vorgenommen werden.

Ausnahme: Von der Testpflicht ausgenommen sind genesene und geimpfte Personen entsprechend des § 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung vom 8.05.2021.

Wichtig: Dokumentationen über die Testung sind auf dem Betriebsgelände für mindestens einen Monat vorzuhalten.