
Liebe Mitglieder,
nachfolgend sind die Maßnahmen, die ab Inkrafttreten der neuen Regelung zu den Roten Gebieten gelten, aufgelistet. Aufgeteilt sind diese in sieben bundesweit geltenden Maßnahmen und drei Maßnahmen des Landes Niedersachsen.
- Der N-Bedarf muss im Durchschnitt der in den Roten Gebieten liegenden Flächen um 20% reduziert werden.
Ausnahme: Betriebe, die im Durchschnitt der Flächen in Roten Gebieten weniger als 160 kg gesamt-N/ha, davon nicht mehr als 80 kg gesamt-N mineralisch einsetzen.
- Schlagbezogene Obergrenze von 170 kg N/ha bei organischen Düngemitteln.
Ausnahme: Betriebe, die im Durchschnitt der Flächen in Roten Gebieten weniger als 160 kg gesamt-N/ha, davon nicht mehr als 80 kg gesamt-N mineralisch einsetzen.
- Erweiterung der Sperrfrist auf Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau sowie Grünland: 01.10.-31.01.
- Erweiterung der Sperrfrist für Komposte und Festmist von Huf- oder Klauentieren: 01.11.-31.01.
- Keine Herbstdüngung (wesentlicher N-Gehalt) zu Wintergerste, Winterraps oder Zwischenfrüchten ohne Futternutzung.
Ausnahme: Bei Nachweis Nmin < 45 kg darf eine Herbstdüngung zu Winterraps stattfinden.
Komposte sowie Festmist von Huf- oder Klauentieren darf bis zu 120 kg Gesamt –N auf Zwischenfrüchten ohne Futternutzung gedüngt werden.
Ausnahme: Im ersten Jahr können tierhaltende Betriebe sowie Biogasanlagen, wenn diese Teil eines Flächenbetriebes sind (gleiche Rechtsform), auch auf nicht zu beerntenden Zwischenfrüchten im Herbst flüssige Wirtschaftsdünger ausbringen wenn ein Bauantrag für die Erweiterung des Lagerplatzes gestellt wurde und ein formloser Antrag auf Ausnahmeregelung bei der Düngebehörde gestellt wird. Durch die Ausnahmeregelung kann bis zu 60 kg N/ha aus Gülle, Jauche oder Gärresten auf den entsprechenden Flächen ausgebracht werden aber kein zusätzlicher Stickstoff über Festmiste oder Komposte.
- Zwischen dem 01.09. und dem 30.09. ist die N-Menge auf Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau und Grünland auf 60 kg N/ha beschränkt.
- Verpflichtender Zwischenfruchtanbau bei nachfolgender Sommerung, welche ab 01.02 gedüngt werden soll.
Ausnahme: Gebiete mit < 550 mm Niederschlag im langjährigen Mittel (aufgrund der langfristen Betrachtung existieren in unserem Verbandsgebiet keine Ausnahmetatbestände durch den Niederschlag) oder Ernte der Vorfrucht nach dem 01.10.
Neben diesen sieben bundesweit geltenden Maßnahmen, müssen in Niedersachen die nachfolgenden drei Maßnahmen des Landes eingehalten werden. Wir weisen an dieser Stelle darauf hin, dass sich die aktuelle Fassung im Entwurf befindet. Sollte sich bei den Ländermaßnamen zum Inkrafttreten der Verordnung etwas ändern, werden wir Sie darüber informieren.
- Einarbeitung von Düngemitteln (organisch und/oder mineralisch) auf unbestelltem Acker innerhalb von 1 Stunde.
- Zur Frühjahrsdüngung müssen repräsentative Nmin Proben für jeden, in den Roten Gebieten liegenden Schlag bzw. Bewirtschaftungseinheit zur Ermittlung des verfügbaren Stickstoffes vorliegen.
- Betriebliche elektronische Meldepflicht (ab Beginn der neuen ENNI Verordnung, bis dahin Aufzeichnungspflicht) der Düngebedarfsermittlung und der Nährstoffdokumentation.
Ihr BVNON