Zusammenfassung der Winterveranstaltung vom 19.01.2021

Steuern aktuell und Corona-Beihilfen für die Landwirtschaft

Zur zweiten Winterveranstaltung in digitaler Form konnten wir 100 Teilnehmer begrüßen. Steuerberaterin Nina Jacobs, Steuerberater Christian Nolte und Steuerfachangestellter Marvin Riedemann informierten zu den Themen “Aktuelles im Steuerrecht“ und „Corona-Beihilfen für die Landwirtschaft“.

Nina Jacobs betonte, dass die Politik die landwirtschaftliche Urproduktion ausdrücklich als Empfängerkreis der Corona-Hilfspakete vorgesehen hat. Allerdings zeigt sich in der konkreten Ausgestaltung, dass der Rahmen für viele Betriebe nicht passend gestaltet ist. Die Antragsphase für die Corona-Überbrückungshilfe II wurde bis Ende März 2021 verlängert. Grundsätzlich muss der Umsatzrückgang durch die Corona-Pandemie begründet sein. Dies ließe sich leicht bei Kartoffelbetrieben aufgrund des Preisverfalls sowie bei Schweinehaltern aufgrund des Schweinestaus nachvollziehen. Bedingung sind 50% Umsatzrückgang in zwei aufeinanderfolgenden Monaten der Pandemie oder 30% weniger im Jahresdurchschnitt. Die Antragsstellung muss über einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer erfolgen. Die Höchstsumme der Unterstützung liegt bei 200.000 EUR pro Monat. Antragsberechtigt sind Haupterwerbsbetriebe und Nebenerwerbsbetriebe, wenn mindestens ein abhängiger Beschäftigter vorhanden ist. Bei einem Unternehmensverbund werden die Umsätze zusammengerechnet.

Für die Corona-Überbrückungshilfe III werden die Rahmenbedingungen gerade erarbeitet, es ist aber zu erwarten, dass mehr landwirtschaftliche Betriebe profitieren könnten. Voraussetzung ist auf jeden Fall, dass sich Umsatzeinbrüche aus 2020 in 2021 weiter fortsetzen. Ein Problem ist die Definition der ungedeckten Fixkosten. Demnach müsste ein Betrieb zunächst Verlust machen. Nach Auffassung der Steuerberater zählen Futterkosten nicht zu den Fixkosten.

Steuerberater Christian Nolte erläuterte die Änderungen bei der Umsatzpauschalierung. Auf Druck der EU wurde diese eingeschränkt. Dies wird als das kleinere Übel bewertet, da schlimmstenfalls im Beihilfeverfahren eine Rückforderung der letzten 10 Jahre drohen könnte. Als Grenze für die Pauschalierung wurden 600.000 EUR Umsatz pro Jahr festgelegt. Zum Umsatz zählen alle steuerpflichtigen Einnahmen eines Unternehmers, also auch Einnahmen z.B.  aus EEG, Maschinenverkäufen usw. Nicht aber die Agrardieselvergütung, Betiebsprämien oder steuerfreie Pachteinnahmen.

Bei Überschreitung der Grenze in diesem Jahr wird ab 2022 erstmals die Pauschalierung wegfallen. Um dies ggf. zu verhindern, könnte eine Betriebsteilung in Frage kommen. Dafür Bestehen aber hohe Anforderungen hinsichtlich der tatsächlich getrennten Betriebe.

Hier kann die Präsentation angeschaut werden:

https://landvolk.net/wp-content/uploads/2021/01/WinterVA-19.01.2021-1.pdf

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