Landvolk hält Verschieben der EU-Öko-Verordnung um ein Jahr für notwendig
L P D – Aufatmen bei den Bio-Betrieben, die neue Öko-Verordnung soll um ein Jahr verschoben werden. „Die Arbeitsprozesse an der neuen EU-Öko-Verordnung gehen derart langsam voran, dass das Verschieben der Anwendung um ein Jahr auf den 1. Januar 2022 die logische Konsequenz sein muss. Es sind viele Strick- und Webfehler in den Entwürfen enthalten, dass man es nicht übers Knie brechen darf. Diese Mängel müssen beseitigt werden – und bis dahin gilt die aktuelle Öko-Verordnung, mit der unsere Bio-Betriebe gut zurechtkommen“, erklärt Carsten Bauck, Vorsitzender des Ausschusses Ökolandbau im Landvolk Niedersachsen, gegenüber dem Landvolk-Pressedienst.
Auch Öko-Betriebe brauchen bei den angedachten Reformen Planungssicherheit. Die Änderungsvorschläge für die neue Öko-Verordnung werden von der EU-Ebene auf Bundesebene und anschließend noch für das jeweilige Bundesland heruntergebrochen. In den sogenannten delegierten Rechtsakten findet sich die Ausgestaltung der Regeln für das Bio-Recht wieder – mit allen Ergänzungen. „Aus niedersächsischer Sicht hat sich die bestehende Öko-Verordnung mit all ihren Kontrollmechanismen bewährt, sodass sich unsere Bio-Betriebe fragen, warum das Ganze erneuern?“, sagt Bio-Bauer Carsten Bauck und verweist auf die bestehende Arbeitsüberlastung in den Behörden und den enormen Bürokratieaufwand.
Gut gemeint bedeute nicht gleichzeitig auch gut gemacht, ein Nicht-Verschieben der EU-Öko-Verordnung wäre fahrlässig gewesen, betont Bauck. „Umstellungsgetreide darf aktuell auf Bio-Betrieben zugekauft und ins Futter zu bestimmten Teilen eingemischt werden. In Zukunft soll das nur auf dem eigenen Hof möglich sein, was ein Verkaufen zu dann konventionellen Konditionen nötig machen würde. Umsteller bleiben dann auf den Mehrkosten sitzen, weil laut Vorgaben keine ökomarktfähige Ware produziert wurde“, erklärt der Öko-Ausschussvorsitzende.
Das Grundproblem der EU, die Besonderheiten der einzelnen Mitgliedsstaaten unter einen Hut zu bringen, wird besonders bei der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung deutlich. „Hier ist der deutsche Bio-Standard bislang Vorreiter: Wintergärten, die sogenannte Veranda bzw. der Kaltscharrraum für Geflügel, gibt es nur in Deutschland und sind bei uns verpflichtend. In der neuen Bio-Verordnung sind sie jetzt nicht definiert“, erklärt Bauck. Die Wintergärten für Legehennen sollen zwar als Teil des Stalles in der Öko-Verordnung verankert werden. Doch ist geplant, sie weder auf die Stallfläche anzurechnen noch als Auslaufersatz anzuerkennen. „Wintergärten sind on top ein Plus für mehr Tierwohl. Doch mit der neuen Öko-Verordnung bedeutet dies weniger Tiere im Stall, da die Fläche nicht angerechnet wird“, zeigt Bauck die Ironie der Reform der Bio-Verordnung auf, hofft, dass durch Rechtsakte Klarheit geschaffen wird und wünscht sich in Zukunft wohl eine starke Vertretung deutscher Standards bei der EU-Kommission. (LPD 72/2020)