Erdkabel muss Bodenschutz voranstellen

Erdkabel muss Bodenschutz voranstellen - Foto: Landvolk
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L P D – Der Vorrang des Erdkabels beim Bau von Stromtrassen darf landwirtschaftliche Belange nicht außer Acht lassen. Die Flächen müssen anschließend ohne Einschränkung wieder landwirtschaftlich nutzbar sein, fordert das Landvolk Niedersachsen. Nach dem Bundestag hat jetzt auch der Bundesrat dem Vorrang der Erdverkabelung beim Bau von Energieleitungstrassen zugestimmt. Der Gesetzgeber erhofft sich einen schnelleren Ausbau des Energieleitungsnetzes als wichtigem Baustein der Energiewende und setzt auf Akzeptanz vor Ort. Diese muss zu allererst mit den Eigentümern und Bewirtschaftern der betroffenen Flächen hergestellt werden. Der neue Erdkabelvorrang stellt nach Einschätzung des Landvolkes eine der größten Herausforderungen für die Eigentümer und Bewirtschafter dar. Trotz ungeklärter Langzeitrisiken sollen sie dieser Beanspruchung zustimmen. Die neuen Erdkabelforderungen können jedoch nicht weiter mit alten Maßstäben gemessen werden. Es verbietet sich jeder oberflächliche Umgang mit den langjährigen Dienstbarkeiten und ihrer Umsetzung. Der Eingriff in Grund und Boden erfordert nach Überzeugung des Landvolkes Niedersachsen eine angemessene Entschädigung und wiederkehrende Vergütung. Die Inanspruchnahme der Flächen dürfe durch naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen nicht weiter verschärft werden, hier müsse die lange in Aussicht gestellte Änderung der Kompensationsregelung begleitend auf den Weg gebracht werden.

Um langfristige Schäden und Eingriffe an landwirtschaftlich genutzten Flächen zu minimieren, bedarf es nach Einschätzung des Landvolkes eines umfassenden bodenkundlichen Konzepts. Die Erfahrungen aus bisherigen Projekten können für künftige Vorhaben eine Vorlage liefern, die stets zu prüfen und zu ergänzen ist. Gefordert ist ein professioneller Schutz landwirtschaftlicher Flächen durch ein umfassendes und frühzeitig erarbeitetes bodenkundliches Baukonzept. Noch vor Baubeginn sollten bodenkundliche Zielvorgaben in die Leistungsbeschreibung, die Zeitplanung und das Baustellenmanagement der Baustraßen, Mieten und Lagerflächen einfließen. Im Interesse aller Beteiligten müssendie beanspruchten Flächen nach der Fertigstellung wieder uneingeschränkt als landwirtschaftliche Nutzflächen zur Verfügung stehen.  Eine solche Baustelle endet erst, wenn die erfolgreiche Rekultivierung der Flächen und die Schadensabwicklung gelungen sind. (LPD 99/2015)