L P D – Eine erneut vergleichsweise niedrige Fehlerquote bei den Ausgaben hat der Europäische Rechnungshof (EuRH) der EU und den Mitgliedstaaten im Hinblick auf den Brüsseler Agrarhaushalt bescheinigt. In ihrem Jahresbericht 2017 über die Finanzlage der EU spricht die Luxemburger Behörde bei der Überprüfung des Haushaltskapitels „Natürliche Ressourcen“ von einer nur geringen Fehlerquote in Höhe von 2,4 Prozent. Dieser Ausgabenbereich deckt die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP), die Gemeinsame Fischereipolitik (GFP) sowie einen Teil der EU-Ausgaben für die Umwelt- und Klimapolitik ab. Ein Jahr zuvor lag die Fehlerquote für die entsprechenden Haushaltskapitel mit 2,5 Prozent auf einem ähnlich niedrigen Niveau.
Die Fehlerquote für den kompletten EU-Haushalt 2017 hat sich im Vergleich zu den beiden Vorjahren dagegen deutlich reduziert. Die fehlerhafte Mittelverwendung lag 2017 auch für den Gesamthaushalt lediglich bei 2,4 Prozent; in den Vorjahren erreichte sie 2016 noch 3,1 Prozent und 3,8 Prozent in 2015. Den gesamten Betrag, der unrechtmäßig ausgegeben wurde, beziffern die EU-Rechnungsprüfer auf schätzungsweise 3,3 Mrd. Euro. Am niedrigsten war die fehlerhafte Mittelverwendung bei den Direktzahlungen, sie lag unter der „Wesentlichkeitsschwelle“ von zwei Prozent. Als Hauptfehlerquellen werden die Nichteinhaltung von Förderkriterien, fehlerhafte Angaben zu den Flächen sowie zur Anzahl der Tiere oder die Nichteinhaltung von Agrarumweltverpflichtungen durch die Begünstigten genannt. Der Rechnungshof empfiehlt eine Überprüfung der Gründe, warum Betriebsinhaber gegebenenfalls die geografischen Beihilfeanträge noch nicht verwenden. Bei den Zahlungen für Marktmaßnahmen und der Entwicklung des ländlichen Raums sollten die Brüsseler Beamten nach Einschätzung der Rechnungsprüfer die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Fehlerbeseitigung bewerten und eventuell durch weitere Anleitungen unterstützen. Die EU-Gelder werden hauptsächlich von der Kommission verwaltet. Für etwa drei Viertel der Ausgaben sind die einzelnen Mitgliedsländer jedoch mitverantwortlich. (LPD 77/2018)