GAP-Antragstellung

Foto: Landvolk Niedersachsen
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Wird der Termin für die GAP-Antragstellung verschoben?

Das ist unwahrscheinlich. Für das GAP-Antragsjahr 2020 hat die EU-Kommission drei Verordnungsänderungen im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Die erste Änderungsverordnung ermöglicht den Mitgliedstaaten eine Verschiebung der Antragsfrist auf den 15. Juni. Die zweite Änderungsverordnung eine Anhebung der Möglichkeit von Vorschusszahlungen ab den 16. Oktober bei Direktzahlungen und ELER-Maßnahmen. Bund und Länder halten es derzeit nicht für erforderlich, von diesen Ausnahmeregelungen Gebrauch zu machen, da sie eine verzögerte Auszahlung der Direktzahlungen wegen dann möglicherweise nicht zeitgerecht durchzuführender Kontrollen befürchten. Umsetzen wollen Bund und Länder aber eine weitere Änderungsverordnung, die Corona-bedingte Erleichterungen und Vereinfachungen bei Verwaltungs- und Vorortkontrollen vorsieht. Die Umsetzung dieser Verordnung wollen Bund und Länder vermutlich über eine Bund-Länder-Verwaltungsvereinbarung regeln. In einem sechsseitigen Schreiben an die Mitgliedstaaten hat die EU-Kommission den Mitgliedstaaten darüber hinaus zugesichert, im Falle Corona-bedingter Verzögerungen bei der GAP-Antragstellung im Einzelfall oder in besonders betroffenen Regionen, höhere Gewalt und außergewöhnliche Umstände geltend machen zu können. Betriebsleiter sollten daher unbedingt weiter den 15. Mai als Abgabetermin anvisieren, um eine Auszahlung in diesem Jahr möglich zu machen.

Positionierung des Landvolk Niedersachsens zur möglichen Verschiebung der Antragsfrist: – Update (Stand 22.04.2020) – Die Position des Landvolk Niedersachsen ist nach wie vor: Oberste Priorität hat der Auszahlungstermin Dezember. Die Flexibilisierung der Kontrollen werden befürwortet und sollten auch für die Zeit „nach Corona“ geprüft werden. Weitere Infos in unseren Corona-FAQ