Kandidaten für die Sozialwahl 2023 jetzt melden

Bis 31. Mai zur Sozialwahl abstimmen - Foto: SVLFG
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Vorschläge für SVLFG-Vertreter bis zum 31. August 2022 an das Landvolk schicken

L P D – Ob Landwirt, Junglandwirt, Landjugendlicher, Landfrau oder Nebenerwerbslandwirt – alle Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte in der Landwirtschaft sind aufgerufen, für die am 31. Mai 2023 stattfindende Sozialwahl, Mitglieder zu benennen, die in die Vertreterversammlung gewählt werden wollen. Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau, kurz SVLFG, ist der Sozialversicherungsträger der Landwirtschaft. Die SVLFG wählt im Rahmen der Sozialwahlen ihre ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder der Vertreterversammlung neu, hierzu sind nun Kandidaten für die Vorschlagslisten zu benennen, teilt der Landvolk-Pressedienst mit.

„Die Sozialwahl ist nach der Bundestagswahl und der Europawahl die drittgrößte Wahl in Deutschland. Um die Themen und Bedürfnisse der norddeutschen Landwirte in Kassel durchzusetzen, benötigen wir zunächst dringend Vertreter für die Liste“, erklärt Sandra Glitza, Referentin für Sozialrecht beim Landvolk, und bittet darum, dass sich Mitglieder als Vertreter engagieren. Gemeinsam mit dem Landesbauernverband Schleswig-Holstein übernimmt das Landvolk als Landesbauernverband Niedersachsen die Funktion als Listenvertreter der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte (Sofas) und ist beauftragt worden, entsprechende Wahlvorschlagslisten beim Wahlausschuss einzureichen.

Die vorgeschlagenen Personen müssen selbst der Gruppe der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte (Sofa) angehören, d.h. es handelt sich um selbständige UnternehmerInnen ohne fremde Arbeitskräfte (LandwirtInnen) und deren mitversicherte Ehegatten, sofern sie in der SVLFG unfallversichert sind. Weiterhin sind es ehemalige selbständige UnternehmerInnen ohne fremde Arbeitskräfte und deren mitversicherte Ehegatten (landwirtschaftliche Altenteiler), sofern sie eine Unfallrente aus der SVLFG beziehen. Und drittens UnternehmerInnen, die nicht länger als sechs Monate fremde Arbeitskräfte beschäftigen. Wählbar sind Personen, die seit dem 1. April 2022 zu den Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte zählen, das 18. Lebensjahr vollendet haben, über das Wahlrecht zum Deutschen Bundestag verfügen, seit mindestens sechs Jahren eine Wohnung im Bundesgebiet innehaben oder regelmäßig in Deutschland beschäftigt sind, sowie die fälligen Beiträge zur SVLFG entrichtet haben. „Auch ist gesetzlich eine Geschlechterquote von mindestens 40 Prozent einzuhalten, sodass bei vorgeschlagenen Männern vorsorglich eine weibliche Kandidatin vorgeschlagen werden sollte“, führt Glitza aus. Die Vorschläge für die Kandidaten müssen bis zum 31. August 22 unter sozialwahlen@landvolk.org eingegangen sein, um die Listen an die SVLFG zu senden. Weitere Infos hierzu unter sozialwahlen2023.landvolk.net. (LPD 53/2022)

Redakteurin

Silke Breustedt-Muschalla

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