Kauf- und Pachtpreisbremse soll Agrarstruktur sichern

Kauf- und Pachtpreisbremse soll Agrarstruktur sichern - Foto: landpixel
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L P D – Im Dezember wurde der Entwurf zum neuen Niedersächsischen Agrarstruktursicherungsgesetz (NASG) von der Landesregierung bis zum 20. Januar  in die Verbändeanhörung gegeben. Das Gesetz sieht vor, dass Flächenkäufe von mehr als einem Hektar Land und zwei Hektar Wald zukünftig unter bestimmten Bedingungen verhindert werden können. So soll die Preisentwicklung am Bodenmarkt gebremst werden. Grundstückskäufe können scheitern, wenn der Käufer kein Landwirt ist oder wenn der Gegenwert der Fläche in grobem Missverhältnis zum Grundstückswert steht. Flächeneigentümern wird eine marktbeherrschende Stellung unterstellt, wenn ihnen ein Viertel oder mehr einer Gemarkung gehört. Ihnen können weitere Flächenkäufe untersagt werden.

Betrieben, deren Flächenbestand die landesweit durchschnittliche Betriebsfläche in Hektar um das Fünffache übersteigt, soll ein Zuerwerb untersagt werden können. „Niedersächsische Betriebe sind durchschnittlich 65,94 Hektar groß. Das bedeutet, die statistische Obergrenze liegt bei 329,7 Hektar“, rechnet Andreas Jordan vor. Der Jurist vom Landvolk Niedersachsen bemerkt zudem, dass der Gesetzestext keine Unterscheidung der Nutzungen

oder Regionen vorsehe. Kommunen, landeseigene oder kommunale Gesellschaften und die landeseigenen Anstalten öffentlichen Rechts und auch der Flächenerwerb für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind von der Genehmigungspflicht und der Anzeigepflicht von Pachtverträgen ausgenommen. Andere Verpächter müssen Pachtverträge weiterhin anzeigen oder haben zukünftig Bußgelder bis 100.000 Euro zu fürchten. Diese können innerhalb von zwei Monaten beanstandet werden, beispielsweise, wenn der Pachtpreis die durchschnittliche Pacht für vergleichbare Flächen um 30 Prozent übersteigt. Auch beim Vorkaufsrecht stehen Änderungen an. Zukünftig besitzt ein Landwirt mit Land in der Gemarkung das Vorkaufsrecht, solange kein anderer dieses Recht geltend macht und es der NLG zukommt.

Die Zuständigkeit für das NASG wird weiterhin bei den Grundstücksverkehrsausschüssen der Landkreise und kreisfreien Städte liegen. Die Zahl der Mitglieder und deren Voraussetzungen in diesen Ausschüssen sollen sich aber ändern. Zukünftig kann darauf verzichtet werden, Mitglieder aufgrund ihrer Kenntnisse oder Lebenserfahrung auszuwählen, um die Auswirkungen der Rechtsgeschäfte zu beurteilen. Vielmehr soll der Ausschuss aus acht Personen bestehen, die zu kommunalen Vertretungen wählbar sein müssen. Dabei soll ein Anteil von mehr als 50 Prozent Frauen beachtet werden. „Wie sich die Verbände zu dem Entwurf äußern werden, bleibt abzuwarten“, sagt Jordan. (LPD 5/2017)