L P D – Unter dem plakativen Namen „Pachtpreisbremse“ hat Niedersachsens Landwirtschaftsminister Christian Meyer den Entwurf eines Agrarstruktursicherungsgesetzes vorgelegt. Das Landvolk Niedersachsen hat dazu im Beteiligungsverfahren erhebliche Bedenken geäußert und sieht sich in seiner Kritik nun bestätigt. Der Verband der Familienbetriebe Land und Forst hat zu dem Gesetzentwurf bei dem Kölner Staatsrechtler Prof. Otto Depenheuer ein Gutachten in Auftrag gegeben, er stuft den Gesetzentwurf als verfassungswidrig ein. Das Rechtsgutachten bestätigt damit die Bedenken des Berufsstandes. „Wir hoffen nun, dass Minister Meyer einlenkt, unser Angebot annimmt und sich gemeinsam mit uns an einen Tisch setzt, um den Entwurf zu überarbeiten“, kommentiert Landvolkvizepräsident Albert Schulte to Brinke. Wie das Landvolk argumentiert auch der Staatsrechtler, dass der Gesetzentwurf unzulässig in die Grundrechte der betroffenen Landwirte eingreife. Zudem liege der Entwurf jenseits der Gesetzgebungskompetenz des Landes.
Depenheuer kommt in seiner Expertise zu dem Ergebnis, dass insbesondere das geplante Veräußerungsverbot gegen die Eigentumsgarantie von Artikel 14 des Grundgesetzes verstößt. Da es einem Landwirt laut Entwurf ab einer bestimmten Betriebsgröße nicht mehr möglich sein soll, seinen Betrieb durch Zukauf oder Zupacht landwirtschaftlicher Flächen zu erweitern, sei auch das Grundrecht der Berufsfreiheit aus Artikel 12 betroffen. Nach dem Entwurf soll Betrieben, denen ein Viertel oder mehr einer Gemarkung gehört, ein Zuerwerb komplett untersagt werden können. Das soll auch für Betriebe gelten, deren Flächen mehr als rund 330 ha umfassen. Darüber hinaus sieht Depenheuer auch das Gleichheitsgebot in Artikel 3 berührt. Aus seiner Sicht gelingt es in dem Gesetzentwurf „nicht ansatzweise“, die unterschiedliche Behandlung großer und kleinerer landwirtschaftlicher Familienbetriebe sachgerecht zu begründen. Zudem stellt die vorgesehene Neuregelung des landwirtschaftlichen Bodenverkehrsrechts nach den Ausführungen des Juristen „eine Form des Erschleichens einer Landeskompetenz für das landwirtschaftliche Kartellrecht“ dar. Tatsächlich handle es sich jedoch um „Bodenverteilungspolitik“. (LPD 29/2017)