Landwirte müssen neue Düngeregeln beachten

Landwirte müssen neue Düngeregeln beachten - Foto: Landpixel
Foto: Landpixel

L P D – Die Umsetzung der neuen Düngeverordnung, die zum 1. Juni in Kraft getreten ist, verlangt den Landwirten schon zur Herbstaussaat die Beachtung einer ganzer Reihe neuer Regelungen ab. Neben dem Stress mit ständigen witterungsbedingten Verzögerungen bei der Ernte und auch der anschließenden Herbstbestellung, steht für die Praktiker auch das Studium der neuen Vorschriften und deren Umsetzung an. Dazu zählt beispielsweise nach Mitteilung des Landvolk-Pressedienstes ein grundsätzliches Verbot der Herbstdüngung mit Stickstoffdünger. Es gibt wenige Ausnahmen von diesem strikten Verbot, die allerdings auch mit besonderen Vorsichtsmaßnahmen behaftet sind. So verlangt die niedersächsische Düngebehörde die vorherige Dokumentation des vom Landwirt ermittelten Düngebedarfs. Dies gilt auch dann, wenn der Landwirt nur geringe Düngergaben zum Wachstumsstart verabreichen will und weniger als 50 kg Gesamtstickstoff je Hektar ausgebracht werden sollen. Dies ist in der Düngeverordnung nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist, Niedersachsen legt damit die Latte etwas höher als vom Bund vorgeschrieben.

Strengere Regelungen gelten zukünftig auch für die Anforderungen an die betrieblichen Lagermöglichkeiten von Wirtschaftsdünger wie Gülle, Stallmist oder Gärresten einer Biogasanlage. Die Betriebsleiter sollten sich dazu unbedingt über den neuesten Stand informieren, viele Höfe werden voraussichtlich zusätzliche Lagerkapazitäten für Wirtschaftsdünger erst schaffen müssen. Das Landvolk sieht hier auch die Genehmigungspraxis in der Pflicht, damit die Landwirte die neuen Auflagen mit dem Bau neuer Lagerplätze überhaupt erfüllen können. Auch bei den Kontrollen durch die Düngebehörde müssen die Landwirte strengere Kriterien beachten und beispielsweise belegen können, dass ihnen von jedem eingesetzten Dünger, Wirtschaftsdünger eingeschlossen, die Gesamtgehalte der wichtigen Pflanzennährstoffe Stickstoff, Phosphat sowie Ammonium-Stickstoff (oder verfügbarem Stickstoff) bekannt sind. Dazu sollte jeder Betrieb die Richtwerte der Landwirtschaftskammer für Wirtschaftsdünger, die Lieferscheine bzw. Warenbegleitscheine des Landhandels bei zugekauftem Mineraldünger und die vorgeschriebene Nährstoffdeklaration bei überbetrieblich von anderen Landwirten oder Biogasanlagen gelieferten Wirtschaftsdüngern im Büro vorliegen haben. Informationen zur neuen Düngeverordnung gibt es bei den Beratern und im Internet unter www.lwk-niedersachsen.de unter dem Menüpunkt Düngebehörde. (LPD 65/2017)