Landwirte müssen Sachkunde nachweisen

Landwirte müssen Sachkunde nachweisen - Foto: Landpixel
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L P D – Nur Sachkundige dürfen Pflanzenschutzmittel kaufen und anwenden. Das ist nicht neu und für alle in der Agrarbranche selbstverständlich, schreibt der Landvolk-Pressedienst. Bereits seit 1986 gelten nur noch Personen mit einer einschlägigen Aus- oder Fortbildung oder einem Studium als Pflanzenschutz-Sachkundige in der Landwirtschaft und dem Gartenbau. Zusätzlich müssen sie diese Sachkunde nun mit einer bundesweit einheitlichen Scheckkarte nachweisen. Dieser Sachkundenachweis, den in Niedersachsen die Landwirtschaftskammer Niedersachsen (LWK) ausstellt,  kann unter bestimmten Voraussetzungen dort noch beantragt werden. Die Landwirte bringen sich zusätzlich regelmäßig in anerkannten Fortbildungen auf den neuesten Stand und frischen ihr Wissen auf.

„50.000 Landwirte haben ihre Karte schon bekommen, nur noch etwa 7.000 warten auf die Zustellung seitens der Kammer. Aber bis zur nächsten Pflanzenschutzsaison sind auch noch einige Monate Zeit“, sagt Holger Hennies. Der Vorsitzende des Landvolk-Umwelt-ausschusses ist sehr zufrieden mit der zügigen Abarbeitung bei der LWK. „Es war eine gewaltige logistische Leistung, die Anträge auf Pflanzenschutzsachkunde und die Agrarförderanträge zeitgleich zu bearbeiten. Es zeigt deutlich, welche wichtige Funktion diese Institution für uns hat“, betont der Landwirt aus Hannover. Für die Landwirte bedeute die Beantragung der Scheckkarte zwar zusätzliche Bürokratie, aber der Aufwand halte sich in Grenzen. Hennies vermutet, dass 95 Prozent der Antragsteller ohnehin aus eigenem Interesse die Fortbildungsveranstaltungen besuchen.

Landhändler, die Pflanzenschutzmittel vertreiben, lassen sich mancherorts bereits vorab Kopien der Sachkundenachweise von den Landwirten und Mitarbeitern zuschicken, damit es beim nächsten Einkauf keine Schwierigkeiten gibt. Um die Produkte abzuholen, dürfen die Landwirte außerdem Beauftragte angeben, die auch ohne eigenen Sachkundenachweis dazu berechtigt sind, zum Beispiel Altenteiler oder Ehepartner. Dafür trägt der Landwirt, in dessen Namen dieser Einkauf getätigt wird, dann die Verantwortung. (LPD 98/2015)