Raufutterknappheit: Zwischenfrucht wird neu geregelt

Raufutterknappheit: Zwischenfrucht wird neu geregelt - Foto: Landpixel
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L P D – Auf den Wiesen und Weiden wächst seit Anfang Juni kein Gras nach. Wenn im August keine ergiebigen Niederschläge fallen und eine Grasernte ermöglichen, dann wird es für tierhaltende Betriebe knapp mit dem Futter. Ein Verlust beim Grünland von bis zu 70 Prozent schätzt das Landvolk Niedersachsen in diesem Fall. Auch das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) hat den Ernst der Lage erkannt. Mittels einer neuen Regelung sollen in Dürreregionen auch Flächen mit Zwischenfruchtmischungen, die im Agrarantrag als ökologische Vorrangflächen (ÖVF) angemeldet sind, nach einer „Standzeit“ von mindestens acht Wochen ab der Einsaat, zu Futterzwecken genutzt werden dürfen, teilt der Landvolk-Pressedienst mit. Damit greift das Bundesministerium eine Forderung des Landvolks auf, tierhaltenden Betrieben weitere Alternativen zu ermöglichen, Futter für ihre Tiere zu erhalten. Welche Gebiete unter diese Regelung fallen und welche Bedingungen an den Nachweis des einzelbetrieblichen Bedarfs gestellt werden, ist allerdings noch offen. Die Regelung soll rückwirkend gelten, d. h. auch für Flächen möglich sein, die bereits mit Zwischenfruchtmischungen bestellt sind. Als Beginn der „Standzeit“ ohne Nutzung ist das Datum maßgeblich, an dem alle ÖVF-Schläge vom Betrieb mit einer zugelassenen Mischung eingesät wurden. Die Genehmigung ist bei der Bewilligungsstelle zu beantragen, Details werden noch erarbeitet, wie zum Beispiel zur Frage der Nutzung durch Betriebe ohne eigene Raufutterfresser.

Wichtig ist in jedem Fall eine nachvollziehbare Dokumentation des Einsaat-Datums, zum Beispiel mit einem Handy-Foto von der Einsaat mit Datum und Standortdaten (GPS-Koordinaten). Für bereits bestellte Äcker fordert das Landvolk auch die unbürokratische Anerkennung anderer Nachweise. Allerdings will das BMEL für die Anerkennung als ÖVF-Greeningfläche weiterhin an den Arten- und Mischungsregeln festhalten, Ackergras in Reinsaat ist daher weiter als ÖVF ausgeschlossen. Da es aber auch für die Futternutzung geeignete Mischungen gibt, sollte die Chance jetzt unbedingt genutzt werden, sobald die Bodenverhältnisse, Wettervorhersagen oder Beregnungsmöglichkeiten eine erfolgreiche Bestellung in Aussicht stellen. Eine organische Düngung – ohne Mineraldünger und ohne chemischen Pflanzenschutz – ist zulässig, denn es gelten bei einer Ernte noch im Herbst nicht die strengen Auflagen. Aber der Düngebedarf muss ermittelt und dokumentiert werden, informiert das Landvolk Niedersachsen. (LPD 58/2018)