Wassergesetz schränkt Nutzung massiv ein

Wassergesetz schränkt Nutzung massiv ein - Foto: Landvolk
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L P D – Erhebliche Nutzungseinschränkungen und massive Wertminderung von mindestens 80.000 ha Acker- und Grünland befürchtet das Landvolk Niedersachsen mit den beabsichtigten Änderungen des Landes im Wasser- und Naturschutzgesetz. „Die dort aufgeführte Randstreifenregelung kommt einem Nutzungsverbot gleich und verschärft die Flächenknappheit enorm“, verdeutlicht Dr. Karsten Padeken. Der Landwirt ist Vorsitzender im Grünlandausschuss des Landvolkes Niedersachsen und Vorsitzender des Kreisverbandes Wesermarsch. Unabhängig von der tatsächlichen Wasserführung von Bächen und Gräben will das Land einen fünf Meter breiten Streifen an jeglichen Gewässern zur Tabuzone für Dünger, einschließlich Wirtschaftsdünger, und Pflanzenschutzmittel erklären. Für die Landwirte wäre damit eine landwirtschaftliche Nutzung weitgehend ausgeschlossen, die Flächen würden zu wertlosem und pflegebedürftigem Ödland herabgestuft. Nach Einschätzung des Landvolkes dürften die Schätzungen des Umweltministers zur Länge des Gewässernetzes eher zurückhaltend sein, betroffen wären letztlich drei Prozent der gesamten landwirtschaftlichen Nutzfläche. Zusätzliche Einschränkungen auch bei der Gewässerunterhaltung, stoßen ebenfalls auf massive Kritik, da ein schlechterer Wasserabfluss die Grundstücksnutzungen der Anlieger erheblich beeinträchtigt.

Hohe Ansprüche sieht der Gesetzentwurf auch für die Lagerung von Silage oder Geflügel-mist auf dem Feld vor. Für mindestens 110 Prozent der durchschnittlichen Ernte an Futter, in der Regel sind davon Gras und Mais betroffen, sollen die Landwirte danach zukünftig eine ortsfeste Lagermöglichkeit nachweisen. Nur wenn sie dies erfüllen, dürfen sie in guten Jahren zusätzliche Feldmieten anlegen. Geflügelhalter müssen für mindestens 75 Prozent ihres anfallenden Mistes ebenfalls eine entsprechende Lagermöglichkeit nachweisen. Schließlich befürchtet das Landvolk bei Nutzern so genannten „mesophilen“ Grünlandes – Ökologen bezeichnen damit Grünland mittlerer Lebensbedingungen – einen strengen Schutzstatus. Obwohl die Zeigerpflanzen des mesophilen Grünlandes als „Allerweltsarten“ anzusehen sind, kann dem Landwirt bei extensiver Nutzung ein gesetzlich geschützter Zustand drohen, der die Rückkehr zu früheren Nutzungen unmöglich macht und ihn damit für sein „Wohlverhalten“ bestraft. (LPD 5/2017)