Über uns

Brüssel, Hennies, Kohlenberg, Ehlers (C) Landvolk

Landvolk Niedersachsen

Unsere Arbeit basiert auf fachlicher Kompetenz, tiefem Vertrauen und dem festen Ziel, die Rahmenbedingungen für eine erfolgreiche Bewirtschaftung unserer Felder,  Ställe und Höfe stetig zu verbessern. Wir bündeln die individuellen Anliegen unserer Mitglieder zu einer kraftvollen Einheit, die in der Öffentlichkeit und Politik wahrgenommen wird. 

  • Politische Schlagkraft: Wir vertreten Ihre Interessen dort, wo die Weichen für die Landwirtschaft gestellt werden.
  • Regionale Verankerung: Durch unsere Kreisverbände sind wir immer nah am Geschehen und direkt für Sie ansprechbar.
  • Fachliche Expertise: In unseren Gremien entwickeln wir fundierte Konzepte für eine moderne Agrarpolitik.

Unsere Kernaufgaben

Politische Interessenvertretung

Wir sind das starke Sprachrohr für 70.000 Mitglieder und vertreten deren Interessen konsequent auf Landes-, Bundes- und EU-Ebene. Als führender Berufsverband setzen wir uns leidenschaftlich für die Zukunftsfähigkeit der niedersächsischen Familienbetriebe ein. 

Unser Ziel ist eine ehrliche und umsetzbare Agrarpolitik, die durch direkten Dialog mit der Politik langfristige Standortsicherheit schafft. Wir kämpfen für faire Bedingungen und die Wertschätzung der bäuerlichen Landwirtschaft.

Öffentlichkeitsarbeit & Dialog

Wir fördern aktiv das gesellschaftliche Verständnis für die moderne Landwirtschaft und machen die täglichen Leistungen unserer Bauernfamilien für die gesamte Gesellschaft sichtbar und erlebbar.

Durch transparente, fachlich fundierte Information sowie mit gezielten Kommunikationskampagnen bauen wir Brücken zwischen Erzeugern und Verbrauchern, um das Vertrauen in heimische Lebensmittel nachhaltig zu stärken und das Image des Berufsstandes zu festigen.

Regionale Vernetzung & Service

Wir bündeln fachliche Expertise in unseren Landesgremien und unterstützen die wichtige Arbeit der regionalen Kreislandvolkverbände durch eine starke, landesweite Vernetzung.

Als solidarische Gemeinschaft bieten wir unseren Mitgliedern eine Plattform für den persönlichen Erfahrungsaustausch sowie kompetente Beratung, um sie bei wirtschaftlichen und regulatorischen Herausforderungen sicher zu begleiten.

Stark verwurzelt, effizient organisiert

Das Landvolk Niedersachsen setzt auf eine bewährte Struktur, um landwirtschaftliche Interessen auf allen Ebenen erfolgreich zu vertreten. Wir verbinden regionale Praxisnähe mit politischer Schlagkraft auf Landes-, Bundes- und auf EU-Ebene. Durch die enge Zusammenarbeit von Ehrenamt und Fachgremien entsteht ein starkes Netzwerk, das die Zukunft des ländlichen Raums aktiv mitgestaltet. 

  • Regionale Verankerung: Unsere 34 Kreislandvolkverbände sorgen für eine flächendeckende Unterstützung und sind die erste Anlaufstelle für unsere Mitglieder direkt vor Ort.
  • Bündelung von Fachwissen: In spezialisierten Fachgremien erarbeiten Experten und Praktiker gemeinsam fundierte Positionen zu komplexen Themen wie Agrarrecht, EU-, Umwelt- und Sozialpolitik.
  • Partizipation & Führung: Die demokratische Struktur aus Vorstand und Verbandsrat stellt sicher, dass die strategische Ausrichtung stets den realen Bedürfnissen der landwirtschaftlichen Betriebe entspricht.

Organe und Ihre Aufgaben

Organigramm

Mann schaut auf Kuhweide

Mitglied werden

Ihre Arbeit sichert die Zukunft unseres Landes. Als Teil unserer starken Gemeinschaft profitieren Sie von einem Netzwerk, das Ihre Sprache spricht, Ihre Werte teilt und Ihnen den Rücken freihält – damit Sie sich auf das Wesentliche konzentrieren können: Ihren Hof.

Vorteile einer Mitgliedschaft

  • Exklusive Fachberatung: Direkter Zugriff auf Experten für Agrarrecht, Betriebswirtschaft und aktuelle Förderprogramme.
  • Starke Interessenvertretung: Wir verschaffen Ihren Anliegen Gehör – bei politischen Entscheidungen in Hannover und darüber hinaus.
  • Vorsprung durch Information: Erhalten Sie topaktuelle News zu Marktpreisen, Gesetzesänderungen und innovativen Anbaumethoden.
Mehr erfahren

Unsere Satzung

  1. Der Verband führt den Namen „Landvolk Niedersachsen Landesbauernverband e.V.“. Er hat seinen Sitz in Hannover und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hannover eingetragen. Verbandsgebiet ist das Land Niedersachsen.
  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  1. Parteipolitisch unabhängig erstrebt der Landesbauernverband auf der Grundlage der bewährten Eigentums- und Erbrechtsordnung die Erhaltung und Förderung eines leistungsfähigen christlichen Landvolkes im Rahmen einer gleichgewichtigen Gesellschaft und einer gesunden Volkswirtschaft und Umwelt.
  2. In diesem Sinne ist der Landesbauernverband Repräsentant und Sprecher des niedersächsischen Landvolkes und der niedersächsischen Landwirtschaft gegenüber den Behörden, der übrigen Wirtschaft und der Wissenschaft.

    Er verfolgt insbesondere folgende Ziele:

    1. Vertretung der Interessen des land- und forstwirtschaftlichen Berufsstandes und seiner Mitglieder
      a) in der Agrar-, Wirtschafts- und Gesellschaftspolitik,
      b) in der Umweltpolitik,
      c) in der Rechts-, Steuer- und Sozialpolitik,
      d) in der Bildungs- und Kulturpolitik.
    2. Beratung und Vertretung der Mitglieder im Einzelfall als berufsständische Vereinigung.
  1. Der Landesbauernverband hat ordentliche und außerordentliche Mitglieder sowie Ehrenmitglieder.
  2. Ordentliche Mitglieder sind: a) die Landvolkkreisverbände – nachstehend „Kreisverbände“ genannt -, b) die rechtsfähigen Zusammenschlüsse mehrerer Landvolkkreisgliederungen, die selbst nicht Mitglieder des Landesbauernverbandes sind – nachstehend „Zusammenschlüsse“ genannt.
  3. Als ordentliche Mitglieder können ferner aufgenommen werden:
    a) andere Organisationen der Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft sowie nahestehender Wirtschaftsgruppen,
    b) natürliche und juristische Personen, die sich mit der Landwirtschaft verbunden fühlen
  4. Als außerordentliche Mitglieder können aufgenommen werden Molkereien, die Mitglieder der Kreisverbände oder der Zusammenschlüsse sind.
  5. Zu Ehrenmitgliedern können Persönlichkeiten ernannt werden, die sich um die Förderung des Landvolkes oder der Landwirtschaft besonders verdient gemacht haben.
  1. Die Mitgliedschaft wird erworben durch Beitrittserklärung und Aufnahme durch den Präsidenten, wobei beides durch schlüssiges Verhalten erfolgen kann, insbesondere durch Beitragszahlung und Beitragsannahme. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch den Verbandsrat.
  2. Die Mitglieder können unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens einem Jahr zum Schluss eines Geschäftsjahres ausscheiden. Die Kündigung muss mittels eingeschriebenen Briefes erfolgen.
  3. Die Mitgliedschaft der außerordentlichen Mitglieder endet auch mit dem Verlust ihrer Mitgliedschaft im Kreisverband oder im Zusammenschluss.
  4. Mitglieder, die ihre Beitragspflicht nicht oder wiederholt säumig erfüllen oder die durch ihr Verhalten das Ansehen des Landesbauernverbandes oder seiner Mitglieder gröblich schädigen, können auf Antrag des Vorstandes nach vorheriger Anhörung ohne Einhaltung einer Frist durch die Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden. Befindet sich ein Mitglied mit seiner Beitragszahlung in Verzug, ruhen seine Mitgliedschaftsrechte. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.
  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Beiträge pünktlich zu zahlen.
  2. Die Beitragspflicht der außerordentlichen Mitglieder wird durch die Zahlung ihres Beitrages an den Kreisverband oder Zusammenschluss, dem das Mitglied angehört, abgegolten.
  3. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

Organe des Landesbauernverbandes sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Verbandsrat
  3. der Vorstand
  4. das Präsidium
  5. das Ehrengericht
  1. Die Mitgliederversammlung besteht aus ordentlichen Mitgliedern, außerordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
    Die Mitglieder mit Ausnahme der Ehrenmitglieder werden durch Delegierte vertreten:
    a) die ordentlichen Mitglieder mit jeweils einem Delegierten für jede angefangenen 22.500 € ihrer für das vergangene Geschäftsjahr gezahlten Mitgliedsbeiträge
    b) die außerordentlichen Mitglieder mit insgesamt 10 Delegierten.
  2. Jeder Delegierte und jedes Ehrenmitglied hat eine Stimme.
  3. Je vier Delegierte der außerordentlichen Mitglieder werden vom Genossenschaftsverband – Verband der Regionen e.V.. und vom Genossenschaftsverband Weser-Ems e.V. und zwei Delegierte vom Milchindustrieverband e.V. entsandt.
  4. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr, spätestens im Februar des Folgejahres, einzuberufen, im Übrigen nach Bedarf oder wenn es der Vorstand oder ein Fünftel der ordentlichen Mitglieder schriftlich unter Angabe der Tagesordnung verlangen.
  5. Die Mitgliederversammlung wird durch den Präsidenten schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen und geleitet. Zwischen dem Tage der Einberufung und der Versammlung soll eine Frist von mindestens vierzehn Tagen liegen.
  6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, genügt für einen Beschluss die einfache Stimmenmehrheit der vertretenen und anwesenden Mitglieder, bei deren Ermittlung Stimmenthaltungen nicht mitgerechnet werden.
  7. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem Präsidenten, einem weiteren Mitglied des Vorstandes und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Beschlüsse sind den Mitgliedern schriftlich mitzuteilen.

Die Mitgliederversammlung wählt den Präsidenten und die Vizepräsidenten und die Rechnungsprüfer; sie beschließt über folgende Angelegenheiten:

  1. die Satzung und Änderungen der Satzung. Hierzu bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der vertretenen und anwesenden Stimmen, wobei Enthaltungen mitgezählt werden.
  2. den Jahresabschluss und die Entlastung des Vorstandes, des Präsidiums und der Geschäftsführung,
  3. die Genehmigung des jährlichen Haushaltsplanes und die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge,
  4. den Ausschluss von Mitgliedern auf Antrag des Vorstandes,
  5. Die Auflösung des Landesbauernverbandes und die Verwendung des Verbandsvermögens; der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von vier Fünfteln der vertretenen und anwesenden Stimmen, wobei Enthaltungen mitgezählt werden.
  6. Die Mitgliederversammlung kann den Vorstand ermächtigen, die Mitgliedsbeiträge der Mitglieder nach § 3 Abs. 3 im Benehmen mit diesen festzusetzen.
  1. Gewählt werden der Präsident und zwei, nach Maßgabe der §§ 12 Abs. 4, 10 Abs. 5 jedoch höchstens drei Vizepräsidenten. Der Präsident und jeder Vizepräsident wird ohne Aussprache in getrennten Wahlgängen und geheim gewählt. Vorschlagsberechtigt sind die Zusammenschlüsse nach § 15 Abs. 1. Vorgeschlagen und gewählt werden darf nur, wer zum Zeitpunkt der Wahl das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und dessen Vorschlag durch zumindest zwei Zusammenschlüsse nach § 15 Abs. 1 unterstützt wird. Wahlvorschläge müssen schriftlich bis spätestens vier Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung, in der gewählt wird, beim Präsidenten eingereicht werden.
  2. Bei der Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten soll eine regionale Ausgewogenheit angestrebt werden.
  3. Die Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten erfolgt unter Leitung des ältesten und dazu bereiten Vorsitzenden eines Kreisverbandes oder Zusammenschlusses.
  4. Gewählt ist derjenige, der die absolute Stimmenmehrheit der anwesenden und vertretenen Mitglieder der Mitgliederversammlung erhält, wobei Enthaltungen mitgezählt werden. Erhält bei zwei Kandidaten kein Kandidat die absolute Mehrheit nach Satz 1, so ist in einem weiteren Wahlgang derjenige gewählt, auf den die meisten Stimmen entfallen. Wenn bei mehr als zwei Kandidaten kein Kandidat die absolute Stimmenmehrheit erhält, findet in einem weiteren Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, auf die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen entfallen sind. Erhält auch dann kein Kandidat die absolute Stimmenmehrheit, so ist in einem dritten Wahlgang derjenige gewählt, der die meisten Stimmen erhält. Erhält im dritten Wahlgang kein Kandidat die einfache Mehrheit, wird eine erneute Mitgliederversammlung innerhalb von vier Wochen einberufen, in der die Wahl mit Neuvorschlägen wiederholt wird.
  5. Der Präsident darf kein Mandat in politischen Parteien über die Kreisebene hinaus übernehmen.
  6. Die Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten erfolgt auf jeweils drei Jahre. Sie soll vor Beginn des Jahres, mit dem die Amtsperiode beginnt, erfolgen. Fällt die Wahl in das erste Jahr der Amtsperiode, so rechnet dieses Jahr voll mit. Ersatzwahlen erfolgen nur für den Rest der laufenden Amtsperiode. Wiederwahl ist zulässig. Satz 4 gilt entsprechend für die Wahl eines dritten Vizepräsidenten, wenn seine Wahl nicht mit der turnusgemäßen Wahl des Präsidenten und der übrigen Vizepräsidenten zusammenfällt. Wiederwahl ist zulässig. Der Präsident und die Vizepräsidenten bleiben bis zum Amtsantritt des neuen Präsidenten und der Vizepräsidenten im Amt.
  1. Der Verbandsrat besteht aus den Vorsitzenden der Kreisverbände, der Zusammenschlüsse und der Kreisgliederungen der Zusammenschlüsse. Sie können sich durch ein mit schriftlicher Vollmacht versehenes anderes Vorstandsmitglied ihres Kreisverbandes, Zusammenschlusses bzw. ihrer Kreisgliederung vertreten lassen.
  2. Der Verbandsrat ist mindestens einmal im Jahr, spätestens im Herbst, einzuberufen, im Übrigen nach Bedarf oder wenn es der Vorstand oder ein Fünftel der Vorsitzenden der Kreisverbände und der Zusammenschlüsse schriftlich unter Angabe der Tagesordnung verlangen.
  3. Der Verbandsrat wird durch den Präsidenten einberufen und geleitet.
  4. Der Verbandsrat berät über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, die ihm vom Vorstand oder einem Fünftel der Vorsitzenden der Kreisverbände und Zusammenschlüsse vorgelegt werden.
  5. Der Verbandsrat beschließt auf Vorschlag des Vorstandes gemäß § 12 Abs. 4, ob ein dritter Vizepräsident gewählt werden soll. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden und vertretenden Stimmberechtigten.
  6. Der Verbandsrat beschließt über die Gewährung und die Höhe einer pauschalen Aufwandsvergütung sowie den Erlass einer Reisekostenordnung für ehrenamtlich Tätige gemäß § 11.
  1. Der Vorstand besteht aus
    a) dem Präsidenten, der zugleich Vorsitzender des Vorstandes ist
    b) den Stellvertretern des Präsidenten (Vizepräsidenten)
    c) den Vertretern der Zusammenschlüsse nach § 15 Abs. 1 dieser Satzung
    d) dem Präsidenten der Landwirtschaftskammern Niedersachsen
    e) den Vorsitzenden des Niedersächsischen Landfrauenverbandes Hannover e.V. und des Landfrauenverbandes Weser-Ems e.V.
    f) einem Vertreter der Landesgemeinschaft der Niedersächsischen Landjugend e.V.
    g) einem Vertreter der Junglandwirte Niedersachsen e.V. Im Verhinderungsfall können sich die Vorstandsmitglieder zu c) durch einen Vertreter vertreten lassen.
  2. Der Vorstand soll mindestens viermal im Jahr einberufen werden. Er ist einzuberufen, wenn es mindestens vier Vorstandsmitglieder schriftlich unter Angabe der Tagesordnung verlangen.
  3. Der Vorstand wird durch den Präsidenten unter Angabe der Tagesordnung – möglichst schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens acht Tagen – einberufen. Der Präsident leitet die Sitzungen des Vorstandes.
  4. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Das gilt auch, sofern das Vorstandsmitglied dem Vorstand in mehrfacher Eigenschaft angehört. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß einberufen und mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei deren Ermittlung Stimmenthaltungen nicht mitgerechnet werden. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag.
  5. Über den Ablauf der Vorstandssitzungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem Präsidenten, einem weiterem Mitglied des Vorstandes und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
  6. Die Mitglieder des Vorstandes und der gem. § 12 Nr. 6 errichteten Fachausschüsse sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten Ersatz ihrer Auslagen und können darüber hinaus eine pauschale Aufwandsvergütung erhalten. Über die Gewährung und Höhe der pauschalen Aufwandsvergütung sowie über den Erlass einer Reisekostenordnung für ehrenamtlich Tätige entscheidet der Verbandsrat.

Dem Vorstand obliegt:

  1. die Festlegung der Richtlinien, nach denen die Aufgaben des Landesbauernverbandes erfüllt werden sollen, sowie die Beschlussfassung über einzelne Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung;
  2. die Aufstellung des Haushaltsplanes, dessen Entwurf den Vorstandsmitgliedern mit der Einladung zur Vorstandssitzung zuzusenden ist, sowie der Vorschlag, wie und in welcher Höhe die Beiträge festgesetzt und abgeführt werden sollen;
  3. die Festsetzung der Beiträge der Mitglieder nach § 3 Abs. 3, sofern die Mitgliederversammlung ihn dazu ermächtigt;
  4. der Vorschlag über die Wahl eines dritten Vizepräsidenten nach § 9 Abs. 1;
  5. der Antrag an die Mitgliederversammlung, ein Mitglied auszuschließen;
  6. die Errichtung und Besetzung von Fachausschüssen zur Beratung bestimmter Aufgaben;
  7. die Übertragung von Fällen zur Entscheidung an das Ehrengericht gemäß § 14 Abs. 3;
  8. die Ernennung von Ehrenmitgliedern, die Anstellung des Hauptgeschäftsführers und dessen Stellvertreter auf Vorschlag des Präsidiums.
  1. Der Präsident und die Vizepräsidenten bilden das Präsidium. Sie sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeweils zwei von ihnen vertreten gemeinsam den Landesbauernverband gerichtlich und außergerichtlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.
  2. Das Präsidium überträgt dem Hauptgeschäftsführer die Führung der laufenden Geschäfte nach Maßgabe der vom Präsidium zu erlassenden Geschäftsordnung. Der Hauptgeschäftsführer übt seine Aufgaben als besonderer Vertreter nach § 30 BGB aus.
  3. Der Präsident – im Verhinderungsfall einer der Vizepräsidenten – repräsentiert den Landesbauernverband.
  1. Das Ehrengericht besteht aus einem Vorsitzenden und vier Beisitzern. Mitglieder des Ehrengerichtes sind die fünf ältesten Vorsitzenden eines Kreisverbandes oder eines Zusammenschlusses, die nicht dem Vorstand angehören und zur Ausübung dieses Amtes bereit sind. Maßgeblich für die Bestimmung des Alters ist der Zeitpunkt der Mitgliederversammlung, in der das Präsidium gewählt wird. Die betreffenden Personen bleiben 3 Jahre Mitglied des Ehrengerichtes. Mit der darauffolgenden Präsidiumswahl konstituiert sich das Ehrengericht nach Maßgabe dieses Absatzes neu. Das Ehrengericht wählt einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.
  2. Das Ehrengericht entscheidet über eine Berufung, die gemäß der Satzung eines Kreisverbandes oder eines Zusammenschlusses gegen eine Entscheidung des Ehrengerichtes des Kreisverbandes oder des Zusammenschlusses eingelegt wird.
  3. Der Vorstand kann dem Ehrengericht ihm geeignet erscheinende Fälle zur Entscheidung übertragen.
  4. Das Ehrengericht bestimmt sein Verfahren nach eigenem, pflichtgemäßem Ermessen. Der Vorsitzende soll zu den Sitzungen und Beratungen des Ehrengerichtes als Rechtsberater eine Person hinzuziehen, die die Befähigung zum Richteramt hat.
  1. In Niedersachsen bestehen folgende Zusammenschlüsse:

    1) Arbeitsgemeinschaft der Kreislandvolkverbände im Bezirk Hannover
    2) Arbeitsgemeinschaft der Kreislandvolkverbände im Bezirk Hildesheim
    3) Bezirksarbeitsgemeinschaft Braunschweig-Gifhorn
    4) Arbeitsgemeinschaft der Kreislandvolkverbände Lüneburger Heide
    5) Niedersächsisches Landvolk Bezirksverband Stade e.V.
    6) Arbeitsgemeinschaft der Kreislandvolkverbände im Bezirk Osnabrück
    7) Vereinigung des Emsländischen Landvolkes e.V.
    8) Landesverband des Oldenburger Landvolkes
    9) Landwirtschaftlicher Hauptverein für Ostfriesland e.V.

    Diese Zusammenschlüsse entsenden jeweils einen, Bezirksarbeitsgemeinschaften mit einem Mitgliedsbeitrag von mindestens 300.000 Euro je zwei Vertreter in den Vorstand des Landesbauernverbandes. Präsidiumsmitglieder gelten im zweiten Fall als Vertreter des Zusammenschlusses, aus dem sie stammen.

  1. Die Mitgliederversammlung kann über die Auflösung erst beschließen, nachdem zuvor ein entsprechender Antrag von mindestens der Hälfte der ordentlichen Mitglieder gestellt ist. Der Antrag muss schriftlich und begründet an den Präsidenten gerichtet werden.
  2. Der Präsident hat aufgrund eines ordnungsgemäßen Antrages die Mitgliederversammlung unter Einhaltung einer Ladungsfrist von vier Wochen einzuberufen.
  3. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von vier Fünfteln der vertretenen und anwesenden Stimmen.
  4. Die Mitgliederversammlung, die über die Auflösung beschließt, soll auch darüber beschließen, wer die Liquidation durchzuführen hat. Mangels eines solchen Beschlusses wird die Liquidation durch den Präsidenten und den ältesten Vizepräsidenten gemeinsam durchgeführt.
  5. Die Mitgliederversammlung hat auch über die Verwendung des nach der Liquidation verbleibenden Verbandsvermögen zu beschließen.

Die vorstehende Satzung ändert die auf der Mitgliederversammlung am 28. Juni 1978 beschlossene und mit der Eintragung in das Vereinsregister am 30. August 1978 in Kraft getretene, zuletzt in der Mitgliederversammlung vom 10. Dezember 2013 geänderte Satzung. Die Änderungen treten mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.