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Landvolk: Härten bei Deichgesetz-Reform abwenden

Nach Entfallen des Einheitswertes als Bemessungsgrundlage für Flächen und Grundstücke für die Beitragserhebung durch die Deichverbände muss das Land Niedersachsen einen einheitlichen Regelungsrahmen im Deichgesetz schaffen Foto: Landvolk

Bemessungsgrundlage für Beitragserhebung durch Deichverbände vereinheitlichen

L P D – Nach Entfallen des Einheitswertes als Bemessungsgrundlage für Flächen und Grundstücke für die Beitragserhebung durch die Deichverbände muss das Land Niedersachsen einen einheitlichen Regelungsrahmen im Deichgesetz schaffen. „Wir begrüßen diesen Schritt des Landes Niedersachsen. Ziel der neuen Regelung sollte sein, dass der über diese Beiträge refinanzierte Aufwand die Eigentümer möglichst – wie bisher – in gleicher Höhe belastet. Dazu wäre es sinnvoll, uns in die Ermittlung der landwirtschaftsspezifischen Betroffenheiten unter zur Hilfenahme von Beitragsberechnungsinstrumenten mit einzubinden, um Fehlentwicklungen vorzubeugen. Erhebliche Verschiebungen müssen vermieden werden“, erklärt Carl Noosten, Vizepräsident des Landwirtschaftlichen Hauptvereins für Ostfriesland (LHV) gegenüber dem Landvolk-Pressedienst zur Änderung des Deichgesetzes, in dem auch das Eigentum an Deichen und Deichgrundstücken geregelt wird.

Ein Grund für die Unsicherheit sei laut Noosten, dass die meisten Deichverbände noch nicht über die für die Berechnung der Deichbeiträge geeignete Software verfügen. Daher sei die Betroffenheit der Eigentümer landwirtschaftlich genutzter Immobilien derzeit schwer abzuschätzen. In einem Einzelfall wurde eine Berechnung vorgenommen, die eine vierfach höhere Beitragslast befürchten lässt.

Im Einzelnen geht es um juristische Begrifflichkeiten, wie die Verwendung des Flurstückbegriffs anstatt des Begriffs des Grundstücks. „Das sind kleine, aber feine Unterschiede, die in der Praxis oftmals zu Anwendungsschwierigkeiten und auch zu wirtschaftlichen Härten führen können“, zeigt Carl Noosten beispielhaft auf. Wird weiterhin der gebäudebezogene Gewichtungsfaktor bei großen landwirtschaftlichen Flächen, die nur teilweise bebaut sind, auf die gesamte Flurstücksfläche angewendet, führt dies zu einer übermäßigen und nicht sachgerechten Belastung. Generell fordert das Landvolk für alle Fälle der Betragsbemessung eine Korrekturmöglichkeit: „Sollten sich etwa Fehler bei der Ermittlung der Grundfläche eines landwirtschaftlichen Gebäudes ergeben, müssen diese ebenso auf Antrag korrigiert werden können“, erklärt Noosten.

Weiteren Handlungsbedarf sieht der Landesbauernverband bei übergroßen Grundstücken oder Gebäuden. Den Deichverbänden müssen hier dringend Billigkeitsregelungen eingeräumt werden, um die Beitragslasten ermäßigen zu können. Auch bei den bodenbezogenen Gewichtungsfaktoren bietet das Landvolk seine Expertise an, damit beispielsweise Naturschutzflächen im Vergleich zu landwirtschaftlichen Flächen bei den Deichbau- und Unterhaltungsmaßnahmen fair behandelt werden. (LPD 10/2025)

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Frank Kohlenberg

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