Lichterfahrten bringen Glanz in die Adventszeit

Die Vielfalt an Leuchtmitteln sorgte aber bei einigen Genehmigungsbehörden, zumeist sind es die Landkreise, für Fragezeichen: Was gilt, was ist erlaubt? „Hier fehlten einheitliche Vorgaben. Teilweise waren die Hürden sehr hoch und die Auflagen für die Veranstalter völlig unsinnig“, kritisiert Landvolk-Vizepräsident Jörn Ehlers. Foto: Landvolk Niedersachsen

Uneinheitliche Genehmigungspraxis sorgte für Unmut

L P D – „Advent, Advent, ein Lichtlein brennt…“. An den Treckern, die in diesem Jahr wieder zu den traditionsreichen Fahrten in fast allen Regionen Niedersachsens starten, sind nicht nur ein paar Lichtlein, sondern richtig viele Lampen dran. Viele fleißige Helferinnen und Helfer sind aktuell dabei, die großen Zugmaschinen mit Lichterketten, Stab- und Signallampen oder auch reflektierenden Aufklebern zu schmücken. Genau diese Vielfalt an Leuchtmitteln sorgte aber bei einigen Genehmigungsbehörden, zumeist sind es die Landkreise, für Fragezeichen: Was gilt, was ist erlaubt? „Hier fehlten einheitliche Vorgaben. Teilweise waren die Hürden sehr hoch und die Auflagen für die Veranstalter völlig unsinnig“, kritisiert Landvolk-Vizepräsident Jörn Ehlers. „Es ist gut, dass sich der niedersächsische Wirtschafts- und Verkehrsminister inzwischen klar zu den Lichterfahrten bekannt hat.“

Die unterschiedliche Genehmigungspraxis sei nicht nachvollziehbar gewesen. „Die Landwirtinnen und Landwirte freuen sich, wenn sie den Menschen in der Adventszeit auf diese Art eine Freude bereiten können“, weiß Ehlers. „Olaf Lies hat Recht, wenn er diese Fahrten modernes Brauchtum nennt. Solche Aktionen stärken den Zusammenhalt im ländlichen Raum und bringen Glanz in die Vorweihnachtszeit“, erläutert der Landvolk-Vizepräsident den Anlass der Lichterfahrten.

Die Fahrten sind nach Paragraf 29 der Straßenverkehrsordnung (StVO) erlaubt. Die Unteren Verkehrsbehörden (in der Regel die Landkreise) können diese in Absprache mit Veranstaltern und der Polizei zulassen. Problematisch ist jedoch, dass laut StVO die sogenannten T- und L-Führerscheine für die Fahrten nicht erlaubt sind; hier besteht Klärungsbedarf. Die Verkehrssicherheit muss gewährleistet sein, und die Lichterfahrten müssen „abgegrenzt vom restlichen Verkehr“, also im Korso, stattfinden. Je nach Größe der Veranstaltung ist es in der Regel ausreichend, dass bei Lichterfahrten beispielsweise Ordner oder die Polizei den Fahrzeugkorso am Kopf und am Ende begleiten. Die Maßnahmen sollen verhältnismäßig sein und den örtlichen Gegebenheiten entsprechen.

Neben den Lichterfahrten gibt es vielerorts „lebendige Adventskalender“ auf den Höfen oder andere, teils auch von den Landfrauen oder der Landjugend organisierte, vorweihnachtlich geprägte Veranstaltungen. Eine Übersicht zu den Lichterfahrten hat die Fachpublikation „Land und Forst“ unter folgendem Link https://www.landundforst.de/niedersachsen/lichterfahrten-trecker-termine-fuer-niedersachsen-572384 eingestellt. Informationen zu weiteren örtlichen Veranstaltungen snd auf den Internetseiten der Kreislandvolkverbände zu finden. (LPD 90/2024).

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