Nur in besonderen Fällen können Landwirte für diese Programme Anträge stellen
L P D – Der Ruf nach Berlin nach Hilfen in dieser Corona-Zeit wird seitens der Landwirte lauter. Die Pandemie mit ihren Folgeerscheinungen sowie weitere Geschehen, wie die Afrikanische Schweine- oder die Geflügelpest, führen aktuell zu starken Verwerfungen auf den Märkten. Die Schweine stauten sich in den Ställen, die Schweinepreise fallen und wenn man als landwirtschaftlicher Betrieb als weiteres Standbein die Vermietung von Ferienwohnungen hat, dann sieht es auf manchem Hof momentan recht düster aus. Der Bund und das Land Niedersachsen hatten bei den bereitgestellten Corona-Hilfsprogrammen die Bauern nicht im Blick.
Nur unter bestimmten Umständen konnten bzw. können sie darauf zurückgreifen, teilt der Landvolk-Pressedienst mit.
Mittlerweile sind die Hilfsprogramme ausgelaufen, teilweise ist eine Antragstellung weiterhin möglich, aber es sind auch einige weitere Hilfsprogramme hinzugekommen. So können weiterhin Anträge zu folgenden Programmen gestellt werden: bei der Landwirtschaftlichen Rentenbank zum Liquiditätssicherungsdarlehen und zum Bürgschaftsprogramm des Bundes für Liquiditätssicherungsdarlehen der Rentenbank. Auch zum KFW-Sonderprogramm 2020, zu Bürgschaften der Niedersächsischen Bürgschaftsbank (N-Bank) und zur 2. Phase der Überbrückungshilfe. Hier endet die Antragsfrist am 31. Januar 2021. Der Antrag ist über einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwalt bei der N-Bank zu stellen. Zwingende Voraussetzung für eine Antragsberechtigung ist der Nachweis eines Corona-bedingten Umsatzrückgangs beim antragstellenden Unternehmen (nicht eines Betriebszweiges des Unternehmens, sondern des gesamten Unternehmens) von mindestens 50 Prozent in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 oder mindestens 30 Prozent im Durchschnitt der Monate April bis August 2020. An dieser „Hürde“ werden nach Einschätzung des Landvolks die landwirtschaftlichen Betriebe in der Regel scheitern. Gewerbliche und rechtlich eigenständige Nebenbetriebe, wie Urlaub auf dem Bauernhof oder Hofcafés könnten hingegen zum Zuge kommen. Maßgeblich ist, dass das antragstellende Unternehmen am 29. Februar 2020 mindestens einen Angestellten gehabt haben muss.
Neu hinzugekommen sind die beschlossenen Corona-„Novemberhilfen“. Eine Antragstellung ist seit dem 25. November möglich und wurde bis zum 20. Dezember 2020 verlängert. Antragsberechtigt sind alle Betriebe, deren wirtschaftliche Tätigkeit vom Corona-bedingten Lockdown direkt, indirekt oder indirekt über Dritte betroffen ist. Solche Betriebe mussten ihren Geschäftsbetrieb einstellen oder 80 Prozent Umsatzeinbußen durch die Maßnahmen erlitten haben. Landwirtschaftliche Betriebe fallen eigentlich nicht in diese Kategorien, allenfalls gewerbliche, rechtlich selbständige Nebenbetriebe wie Urlaub auf dem Bauernhof oder Hofcafés. In Ausnahmefällen können jedoch auch landwirtschaftliche Betriebe als Antragsteller der Corona-„Novemberhilfe“ zum Zuge kommen, wenn sie neben ihrer landwirtschaftlichen Urproduktion weitere gewerbliche Betriebszweige, die rechtlich nicht eigenständig sind, betreiben. Als „Mischbetriebe“ sind Unternehmen und Soloselbständige dann antragsberechtigt, wenn sie insgesamt zu mindestens 80 Prozent als direkt, indirekt oder indirekt über Dritte als betroffen gelten. Als Beispiel wird hier ein Bauernhof genannt, der auch Ferienwohnungen (mit Gewerbeschein) betreibt, die rechtlich nicht vom landwirtschaftlichen Betrieb getrennt sind (kein eigenständiges Unternehmen). Der Bauernhof ist antragsberechtigt, wenn die Umsätze aus der Vermietung von Ferienwohnungen im Jahr 2019 mindestens 80 Prozent des Gesamtumsatzes betragen. In der Praxis dürfte dieser Fall nicht allzu häufig vorkommen.
Aktuell versucht das Landvolk Niedersachsen gemeinsam mit dem Deutschen Bauernverband, aber auch mit dem niedersächsischen Landwirtschaftsministerium auf die Ausgestaltung der angekündigten „Überbrückungshilfen III“ entsprechend Einfluss zu nehmen, um hier zumindest eine Unterstützungsmaßnahme auch für die landwirtschaftliche Urproduktion auf den Weg zu bringen. (LPD 97/2020)