Saisonarbeitskräfte

Foto: Landvolk Niedersachsen

Anzeige- und Dokumentationspflicht

Update – 23.04.20: Gemäß § 5 Abs. 5 der Verordnung über die Beschränkung sozialer Kontakte zur Eindämmung der Corona-Pandemie hat der Arbeitgeber die Arbeitsaufnahme der Saisonarbeitskräfte bei dem zuständigen Gesundheitsamt anzuzeigen. Darüber hinaus ist er verpflichtet, die Maßnahmen der betrieblichen Hygiene und die Vorkehrungen die er zur Vermeidung der Kontaktaufnahme durchführt zu dokumentieren.  Weitere Infos in unseren FAQ

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