Landwirte müssen Unterlagen zusammenstellen und ggf. Bodengutachter finden
L P D – Die Kritik an der kurzen Frist für Widersprüche zur Einstufung in die Gebietskulisse von Feuchtgebieten und Mooren (GLÖZ 2) hält an. Die Vorgaben sind erst Anfang Juli im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht worden und gleich darauf in Kraft getreten. „Wir haben nur noch bis zum 8. August Zeit, unsere Widersprüche für dieses Jahr einzureichen. Das ist angesichts der Komplexität der erforderlichen Unterlagen viel zu kurz“, moniert erneut Dr. Karsten Padeken, Sprecher der AG Moorbauern im Landvolk Niedersachsen.
Für Widersprüche gegen die vor allem durch das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) erstellte Moorkulisse müssen Landwirtinnen und Landwirte zahlreiche Unterlagen zusammenstellen. „Es wäre hilfreich, wenn wir für geodifferenzierte Aufnahmen die FANI-App nutzen könnten“, so Padekens Vorschlag. Gegebenenfalls müssten Bodengutachter für eine Stellungnahme gefunden werden. Padeken: „Das war jetzt in der Urlaubszeit kaum möglich.“ Des Weiteren kritisiert der Landwirt aus der Wesermarsch einzelne Vorgaben: In Schlägen, die anteilig über kohlenstoffreichen Boden und anteilig über mineralischen Boden verfügen, gilt beispielsweise auch das Pflugverbot für den mineralischen Boden. Grundsätzlich ließe sich ein Problem mit der Kumulierung von Moorboden und Mineralboden dadurch lösen, dass ein Schlag an der Grenze zwischen diesen beiden Böden geteilt wird. Hier gebe es jedoch Bedenken hinsichtlich des möglichen Vorwurfs der missbräuchlichen Gestaltung, insbesondere von grundsätzlich identisch bewirtschafteten Grünlandflächen. Wie wird es gewertet, wenn ein Zaun nur in dem Jahr zwecks Schlagteilung aufgebaut wird, in dem eine Grünlanderneuerung auf dem Mineralboden erfolgt? Die Detailfragen müssten geklärt werden, fordert Padeken.
„Um Anträge noch bis zur Auszahlung der Direktzahlungen 2024 abarbeiten zu können und das Inkrafttreten einer angepassten Gebietskulisse der Feuchtgebiete und Moore nach GAP-Konditionalität bis zum Antragsverfahren umsetzen zu können, ist laut der Landwirtschaftskammer eine Fristsetzung notwendig“, sagt Padeken. Später eingehende Anträge könnten nicht für das Antragsjahr 2024 berücksichtigt werden. Da ab dem Antragsjahr 2025 eine digitale Antragstellung angestrebt wird, wären nach dem 8. August 2024 eingehende Papieranträge zur Überprüfung vor diesem Hintergrund in 2025 in digitaler Form erneut abzugeben. Padekens Appell: „Diesen doppelten Aufwand müssen wir verhindern.“ Zudem müsse es künftig zur Vereinfachung möglich sein, jederzeit Anträge zur GLÖZ 2-Gebietskulisse einzureichen. (LPD 59/2024)