Mindestlohn: Sonderregelung für Saisonarbeitskräfte ist zulässig

Ein im Auftrag eines Verbändebündnisses der grünen Branche erstelltes Rechtsgutachten kommt zu dem Ergebnis: Eine Sonderregelung für landwirtschaftliche Saisonarbeitskräfte ist rechtlich zulässig Foto: Landvolk

Wichtiger Schritt für Niedersachsens Anbauer von Spargel, Beeren, Obst und Gemüse

L P D – Ein kleines, aber deutlich spürbares Aufatmen geht seit wenigen Tagen durch Niedersachsens Sonderkulturbetriebe. Spargel-, Beeren- und Obstbauern sehen sich erstmals seit Langem in ihrer Forderung nach einer rechtssicheren Lösung beim Mindestlohn bestätigt. Ein im Auftrag eines Verbändebündnisses der grünen Branche erstelltes Rechtsgutachten kommt zu dem Ergebnis: Eine Sonderregelung für landwirtschaftliche Saisonarbeitskräfte ist rechtlich zulässig. Für Niedersachsen ist das eine wichtige Nachricht. „Jetzt können unsere Familienbetriebe im Alten Land etwas Hoffnung schöpfen, dass nun auch rechtlich gesichert ist, dass eine Ausnahme vom Mindestlohn für Saisonarbeitskräfte zulässig ist“, sagt Claus Schliecker, Vorsitzender der Fachgruppe Obstbau im Landvolk Niedersachsen. Die Fachgruppe hatte den Gutachter mit betriebswirtschaftlichen Daten aus der Praxis unterstützt.

Vorgestellt wurde das 140-seitige Gutachten auf einer Pressekonferenz des Deutschen Bauernverbandes in Berlin. Der Tübinger Arbeitsrechtler Prof. Dr. Christian Picker kommt darin zu dem Schluss, dass ein branchenspezifischer Mindestlohnabschlag von 20 Prozent weder gegen das Grundgesetz noch gegen europäisches Recht verstößt. Für besonders arbeitsintensive Bereiche wie Spargel-, Obst- und Gemüse- sowie auch Weinbau könne eine solche Regelung sogar verfassungsrechtlich geboten sein, um Beschäftigung und Versorgungssicherheit zu erhalten.

Hintergrund ist die Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns auf 13,90 Euro seit 1. Januar 2026 sowie die weitere Anpassung zum 1. Januar 2027 auf 14,60 Euro. Gerade Sonderkulturen stehen dadurch massiv unter Druck. In vielen Betrieben machen Lohnkosten bis zu 60 Prozent der Produktionskosten aus. „Jede Erhöhung schlägt unmittelbar durch“, betont jedoch Schliecker. Bereits heute würden Anbauflächen reduziert oder arbeitsintensive Kulturen aufgegeben – mit negativen Auswirkungen auf Beschäftigung, Wertschöpfung und Versorgungssicherheit. Doch bis zur Festlegung der Sonderregelung im Mindestlohngesetz gilt für die aktuelle Spargel-, Obst und Gemüsesaison der Mindestlohn von 13,90 Euro, mit dem Niedersachsens Sonderkulturbetriebe kalkulieren müssen.

Das Gutachten bestätigt zugleich die Argumentation der Branche: Ziel des Mindestlohns sei es, Lohndumping zu verhindern und Beschäftigung zu sichern. Ein zu hoher Mindestlohn könne jedoch das Gegenteil bewirken, wenn Arbeitsplätze verloren gingen und heimische Produktion zurückgehe.

Entsprechend erleichtert zeigt sich das Verbändebündnis aus Landwirtschaft und Gartenbau über die rechtliche Klarstellung – verbindet dies jedoch mit einer klaren politischen Forderung: Die Bundesregierung muss nun handeln und umgehend eine Sonderregelung für landwirtschaftliche Saisonarbeitskräfte im Mindestlohngesetz verankern. Nur so lässt sich die nationale Selbstversorgung mit Obst, Gemüse und Wein sowie die Zukunft unserer arbeitsintensiven Sonderkulturen in Deutschland sichern.

[Das Verbändebündnis besteht aus dem Deutschen Bauernverband e.V. (DBV), dem Gesamtverband der deutschen Land- und Forstwirtschaftlichen Arbeitgeberverbände e.V. (GLFA), der Bundesvereinigung der Erzeugerorganisationen Obst und Gemüse e.V. (BVEO), dem Deutschen Raiffeisenverband e.V. (DRV), den Familienbetrieben Land und Forst e.V. (FabLF), der Union der Deutschen Kartoffelwirtschaft e.V. (UNIKA), dem Deutschen Weinbauverband e.V. (DWV) sowie dem Zentralverband Gartenbau e.V. (ZVG).]

(LPD 22/2026)

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