Düngeverordnung tritt in Kraft und birgt für Landwirte viele „Fallen“
L P D – Mit einer Reihe neuer und schärferer Vorschriften wird zum 1. Mai die erneut geänderte Düngeverordnung in Kraft treten. „Landwirte und ihre Berater haben sich kaum an die unzähligen Änderungen aus dem Jahr 2017 anpassen können und müssen sich schon wieder mit neuen Vorgaben vertraut machen“, schildert Landvolkvizepräsident Dr. Holger Hennies. Sie haben jetzt nicht nur strengere Vorgaben, sondern auch deutlich höhere Dokumentationspflichten zu beachten und können schon allein dadurch unbeabsichtigt in sanktionierte „Fallen“ stolpern. Sowohl in der Ausbringungsmenge als auch im Anwendungszeitraum wird die Düngung stark eingeengt. So müssen Landwirte innerhalb einer Frist von zwei Tagen jede Düngemaßnahme in ihren Kulturen und auf dem Grünland schriftlich dokumentieren und darüber hinaus kontinuierlich belegen können, dass sie die maximal zulässige Nährstoffzufuhr nicht überschreiten. „Diese Bürokratie fällt teilweise in die absolute Arbeitsspitze der Frühjahrs- und Herbstbestellung, dafür haben wir Landwirte überhaupt kein Verständnis“, kritisiert Hennies.
Zu weiteren Änderungen, die in der neuen Düngeverordnung geregelt werden, zählt eine höhere Düngewirksamkeit der Wirtschaftsdünger. Damit wird die zulässige Ausbringungsmenge beschnitten. Auch in der Zeitachse wird den Landwirten ein schmaleres Fenster zugestanden. Deutliche Einschnitte betreffen die Bauern im Berg- und Hügelland Niedersachsens und schreiben je nach Hangneigung für an Gewässern gelegene Flächen deutlich breitere Schutzstreifen als bisher vor.
Noch weiter gehende Beschränkungen hat der Bundesgesetzgeber für die sogenannten Roten Gebiete vorgesehen. Für diese Regeln wurde in den letzten Abstimmungsrunden in dem umstrittenen Umsetzungsverfahren nochmals ein Aufschub vereinbart, sie treten erst zum 1. Januar 2021 in Kraft. In den Roten Gebieten, für die Niedersachsen zudem nochmals eine Überprüfung vornehmen will, soll unter anderem die Stickstoff-Düngung auf 80 Prozent des Pflanzenbedarfs reduziert werden. „Diese Regel lässt sich nach unserer Überzeugung nicht mit den Ansprüchen einer guten fachlichen Praxis vereinbaren“, verdeutlicht Hennies. Daher entzündet sich an diesem Passus weiter heftige Kritik der Landwirtschaft. Auch das Umweltsicht höchst fragwürdige Verbot der Düngung zu Zwischenfrüchten und Wintergerste im Herbst gilt explizit in den Roten Gebieten und wird damit erst ab Beginn des kommenden Jahres relevant. (LPD 33/2020)