Viel Bürokratie bei Schlachtung im Herkunftsbetrieb

Anita Lucassen: "Mobiles Schlachten leistet einen Beitrag zum Tierwohl" Foto: Landvolk Niedersachsen

Landvolk befürchtet hohe Kosten für die Tierhalter

L P D – Änderungen im EU-Recht haben es möglich gemacht: Neuerdings ist die Schlachtung von bis zu drei Hausrindern, von bis zu sechs Hausschweinen oder bis zu drei als Haustiere gehaltenen Einhufern wie Pferden oder Esel im Herkunftsbetrieb zulässig. Voraussetzung dafür ist die Verwendung einer mobilen Schlachteinheit, die Teil eines zugelassenen Schlachtbetriebes ist, teilt der Landvolk-Pressedienst mit. Landwirte befürworten die Regelungen, befürchten aber auch hohe Kosten.

Die Anwesenheit des hauptamtlichen Personals des Veterinäramtes während der Kontrolle von Schlachtungen im Herkunftsbetrieb ist aus Sicht des Landvolks überzogen und schwer realisierbar. Einerseits gäbe es schon jetzt personelle Engpässe bei den Veterinärbehörden, andererseits entstünden hohe Kosten, die mobile Schlachtungen unattraktiv machen. „Damit würde das Ziel der Neuregelung, die Anzahl der Lebendtransporte zum Schlachthof zu reduzieren, konterkariert werden“, gibt Anita Lucassen zu bedenken. Die Milchviehhalterin aus dem Landkreis Cloppenburg hat sich seit langem für die mobile Schlachtung stark gemacht und argumentiert dabei insbesondere im Sinne des Tierwohls für Rinder und andere Großtiere.

Hier sieht die Bäuerin ebenso wie das Landvolk noch Verbesserungsbedarf in einzelnen Punkten des bestehenden Erlasses. „DHier sieht die Bäuerin ebenso wie das Landvolk noch Verbesserungsbedarf in einzelnen Punkten des bestehenden Erlasses. „Die Untersuchung durch den amtlich beauftragten bestandsbetreuenden Hoftierarzt hätte den Vorteil, dass dieser den Gesundheitszustand der Tiere besser beurteilen kann, weil er sie kennt“, sagt Anita Lucassen.

Voraussetzung für die Nutzung einer mobilen Schlachteinheit ist eine Vereinbarung zwischen dem Tierhalter und einem zugelassenen Schlachtbetrieb. Zur Unterstützung von Landwirtinnen und Landwirten, Schlachtbetrieben und Behörden bei der Umsetzung der neuen EU-Vorschrift hat das Niedersächsische Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES) einen Leitfaden erstellt, der unter
https://www.laves.niedersachsen.de/startseite/lebensmittel/zulassung_von_betrieben/schlachtung-im-herkunftsbetrieb-206881.html
abrufbar ist. Bei Fragen zu dieser neuen Form der Schlachtung stehen sowohl die kommunalen Veterinärbehörden, das LAVES als auch das Fachministerium zur Verfügung. (LPD 03/2022)

Ansprechpartnerin für diesen Artikel

Sonja Markgraf

Pressesprecherin

Tel.: 0511 36704-31

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