Vorschläge zur Düngeverordnung werden geprüft

Foto: Landvolk Niedersachsen

Allgemeine Verwaltungsvorschrift sorgt bei Bauern für Unruhe

L P D – Vor kurzem ist dem Landvolk Niedersachsen und allen weiteren beteiligten Verbänden der Entwurf der nach der neuen Düngeverordnung (DüV20) zu erlassenden „allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Ausweisung von mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebieten (AVV GeA)“ zur Anhörung übersandt worden. Diese Vorschrift soll voraussichtlich Anfang Oktober vom Bundesrat verabschiedet. Die Bundesländer, so auch Niedersachsen, haben bis zum Jahresende ihre Landesdüngeverordnungen auf die Vorgaben der AVV GeA zu überprüfen und Anpassungen vorzunehmen. Aktuell überprüft der Deutsche Bauernverband mit den Landesbauernverbänden den Entwurf und wird seine Stellungnahme Mitte Juli dem Ministerium zusenden, teilt der Landvolk-Pressedienst mit.

Doch bei erster Prüfung fällt bereits auf, dass die Vorgaben an die Messstellen, an die weiterhin in einem ersten Schritt angeknüpft werden soll, viel zu ungenau sind. Hier besteht großer Nachholbedarf. Das hatte das vom Landvolk Niedersachsen eigens dafür in Auftrag gegebene Gutachten bereits festgestellt. Auch ist die geforderte Messstellendichte von einer Messstelle je 50 Quadratkilometer (!) völlig unzureichend, erklärt der Landesbauernverband.

Alle – auch im Weiteren festgestellten – Kritikpunkte werden nach Umsetzung der Verwaltungsvorschrift in Niedersachsen durch Änderung der Landesdüngeverordnung aufgegriffen. Das Landvolk Niedersachen hat bereits acht Klageverfahren gegen die Landesdüngeverordnung auf den Weg gebracht, in denen auch diese künftigen Änderungen auf den Prüfstand gestellt werden. Landvolk-Vizepräsident Dr. Holger Hennies stellt klar, dass sich die Landwirtschaft zum Gewässerschutz bekennt. „Allerdings muss sichergestellt sein, dass ergriffene Schutzmaßnahmen geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sind. Wenn das jedoch nicht gewährleistet ist, dann müssen sich die betroffenen Landwirte wehren“, zeigt Hennies abschließend auf. (LPD 52/2020)

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