GAP-Reform Die Kommission hat eine Leitlinie zum Dauergrünland verfasst, die auch auf andere Bereiche des Greenings wie zum Beispiel auf die Anbaudiversifizierung ausstrahlen wird. In Verbindung mit den geplanten Änderungen zu den Vorortkontrollen, kommen damit einige Neuerungen auf Landwirte zu, die zum Teil schon die abgeschlossene Antragstellung 2015 betreffen.
Nach der Auslegung der Kommission wird die Umwandlung von Dauergrünland sehr weit gefasst und beinhaltet sowohl Ackerland wie jede andere Nutzung, auch nichtlandwirtschaftlicher Art. Die Auswirkungen dieser erweiterten Auslegung sind noch nicht komplett zu überblicken. Wird Grünland beispielsweise für Infrastrukturmaßnahmen abgegeben, dürften kaum Probleme zu erwarten sein. Anders dagegen bei Stallbauten, insbesondere wenn es sich um umweltsensibles Grünland handelt. Der Bund plant eine Änderung des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes, wonach die Umwandlung in nichtlandwirtschaftliche Nutzungen zwar genehmigt werden muss, diese Genehmigung aber ohne Verpflichtung zur Neuanlage erteilt werden soll. Handelt es sich bei der zu bebauenden Fläche um umweltsensibles Dauergrünland, soll die Fläche aus der Gebietskulisse herausgenommen werden. Wurde Grünland vor Inkrafttreten der neuen Regelung umgewandelt, muss diese Umwandlung nachträglich angezeigt werden, gilt dann aber automatisch als genehmigt – so die Planung.
Fünf Jahre Pause
Bei Ackerflächen, die im Rahmen von Agrarumweltmaßnahmen mit „Gras oder anderen Grünfutterpflanzen“ bestellt sind, wirkt der Verpflichtungszeitraum der Umweltmaßnahmen von fünf Jahren als eine Art „Pause“ bei der Definition als Grünland. Wird eine stillgelegte oder mit „Gras oder anderen Grünfutterpflanzen“ bestellte Ackerfläche in eine Agrarumweltmaßnahme eingebracht, wird der Fünfjahreszeitraum zur Dauergrünlandwerdung während des Verpflichtungszeitraums unterbrochen. Die Frist läuft erst nach dessen Ablauf wieder. Diese Regelungen sollen laut Kommissionsrichtlinie auch für freiwillige nationale Maßnahmen ähnlicher Zielsetzung und Bedingung gelten sowie gleiche Regelungen aus der ELER-Verordnung.
Die Kommission stellt weiter klar, dass ein Landwirt nicht mehr als fünf Prozent ökologische Vorrangflächen ausweisen kann, es sei denn, die entsprechende Fläche soll nicht zu Dauergrünland werden. Es ist geplant, die Einsaat einer Blühpflanzenmischung künftig als Fruchtwechsel zu interpretieren, da diese nicht unter die Definition von „Gras oder anderen Grünfutterpflanzen“ fallen. Hierfür soll in der Nutzungscode-Liste der Code „Brache mit Neueinsaat von (einjährigen) Blühmischungen“ vorgesehen werden.
Reinkultur Leguminose
Im Nachgang zu der Einlassung des Europäischen Gerichtshofes, wonach ein Wechsel innerhalb der Kategorie „Gras oder andere Grünfutterpflanzen“ die Dauergrünlandentstehung nach fünf Jahren nicht verhindern kann, stellt die Kommission in ihrer Leitlinie klar, dass in Reinkultur angebaute Leguminosen wie Klee oder Luzerne nicht zur Kategorie „Gras oder andere Grünfutterpflanzen“ gehören. Leguminosenmischungen oder Mischungen aus Gras und Leguminosen wie Kleegras sind jedoch immer als Gras oder andere Grünfutterpflanzen einzustufen. Als „Reinkultur“ gelten reine Leguminosen, die als Grünfutterpflanzen auf Ackerland gesät werden, solange der Anteil der Grünfutterpflanzen marginal ist. Ein Grenzwert für den Grasanteil ist in der nationalen Umsetzung nicht vorgesehen, geprüft wird aber, ob der Leguminosenanteil überwiegt.
Die Unterscheidung der Kategorie „Grünfutterpflanzen“ als Reinkultur oder in Mischungen, hat auch Folgen für die Anbaudiversifizierung. Landwirte, die z.B. Klee und Ackergras im Anbau haben, hatten nach bisheriger Auslegung nur eine Kultur im Anbau, nämlich „Gras oder andere Grünfutterpflanzen“. Nach der oben beschriebenen Änderungen soll nach dem „Günstigkeitsprinzip“ diese Regelung nun rückwirkend schon für den Antrag 2015 gelten. Danach wäre Ackergras in dem Beispiel die eine, Klee die zweite Kultur, die der Landwirt anbaut.
Änderungen sind für die bereits 2014 verabschiedete Leitlinie der Kommission zu den Vorortkontrollen vorgesehen, insbesondere beim Nachweis der ökologischen Vorrangflächen. Bereits zur Antragstellung 2015 mussten Landwirte fünf Prozent ihrer Ackerfläche als ökologische Vorrangfläche nachweisen, als einzige „Kategorie“ dazu war am 15. Mai der Zwischenfruchtanbau noch nicht genannt. Hat der Landwirt dies genutzt, hat er dazu mit Antrag 15. Mai eine „Absichtserklärung“ abgegeben. Kann der Landwirt die Zwischenfrüchte nicht auf dem gemeldeten Schlag anbauen und muss auf einen anderen Schlag ausweichen, hat er nach der InVeKoS-Verordnung die Möglichkeit und Verpflichtung, diese Änderung der Landwirtschaftskammer zu melden.
Vorrang Kompensation
Eine weitere (rückwirkende) Änderung zu den ökologischen Vorrangflächen gibt etwas Spielraum. Diese Neuerung gilt bereits für das Antragsjahr 2015. Danach wird es bei Vorortkontrollen ökologischer Vorrangflächen eine antragsunabhängige Kompensationsmöglichkeit geben. Wird beispielsweise festgestellt, dass eine ökologische Vorrangfläche nicht vorhanden oder kleiner ist als beantragt und verweist der Landwirt den Kontrolleur auf andere von ihm beantragte Flächen, auf denen die Greening-Verpflichtung tatsächlich zum Zeitpunkt der Kontrolle umgesetzt wird, so soll der Kontrolleur diese anderen Flächen genauso berücksichtigen wie die beantragte Fläche.
Dazu ein Beispiel: Der Betrieb hat im Antrag angegeben, seine ökologischen Vorrangflächen neben Landschaftselementen und durch Zwischenfruchtanbau mit entsprechender Flächengröße nachzuweisen. Die Kontrolle findet 50 Prozent der Zwischenfrüchte nicht vor, weil sie infolge Trockenheit nicht aufgelaufen sind. Der Betrieb betreibt seinen Maisanbau mit Untersaat und hat dies nicht als ökologische Vorrangfläche angemeldet. Der Landwirt weist den Prüfer bei der Vorortkontrolle auf die Maisuntersaat hin und erfüllt seine Verpflichtungen dennoch. Allerdings kann der Landwirt aufgrund der nunmehr eingeräumten Kompensationsmöglichkeit seine ökologischen Vorrangflächen nicht nachträglich aufstocken. Es ist nur die Kompensation des prozentualen Anteils möglich, der auch im Antrag deklariert wurde.
Zwischenfrüchte auf ökologischen Vorrangflächen müssen bis zum 1. Oktober des Antragsjahrs ausgesät worden sein. Bei Kontrollen muss nach der deutschen Umsetzungspraxis ein „ordentlicher Bestand“ vorgefunden werden. Wird bei einer „frühen“ Greening-Vorort-Kontrolle eine dünne Gründecke vorgefunden, soll zu einem späteren Zeitpunkt eine weitere Greening-Vorort-Kontrolle folgen.
Wird eine vom Antragsteller ausgewiesene ökologische Vorrangfläche mit Zwischenfrüchten im Rahmen einer Neueinweisung bei einem Flurbereinigungsverfahren einem anderen Betriebsinhaber zugewiesen, der die Greening-Verpflichtung nicht einhält, wird der Greening-Verstoß auf dieser Fläche durch den Übernehmer zu einer Kürzung der Greening-Prämie beim abgebenden Landwirt führen.
Dr. Wilfried Steffens,
Landvolk Niedersachsen
Hier wird genau hingeschaut:
Aufgrund rechtlicher Vorgaben, Auslegungsvermerke und Schreiben der Europäischen Kommission sollen die Anträge 2015 in folgenden Bereichen auf Umgehungstatbestände geprüft werden:
- Betriebsteilung bei Betriebsinhabern, die die Teilnahme an der Kleinerzeugerregelung beziehungsweise eine Umverteilungsprämie beantragt haben.
- Erklärung von Brachflächen als ökologische Vorrangfläche nur zur Vermeidung der Dauergrünlandentstehung.
- Vom Betriebsinhaber neu übernommene Flächen ohne räumlichen Bezug zur Betriebsstätte, die der Deklaration als ökologische Vorrangfläche (Brache) dienen.
- Nichterklärung von beihilfefähigen Flächen (zum Beispiel zur Vermeidung der Überschreitung von Schwellenwerten beim Greening).