Grünlandschutz Der rot-grünen Landesregierung in Schleswig-Holstein gehen die Vorschriften zum Dauergrünland im Cross-Compliance-System nicht weit genug, obwohl der Grünlandanteil seit Längerem zunimmt. Bereits im September soll der Kieler Landtag ein neues Gesetz zur Erhaltung von Dauergrünland verabschieden.
Seit 2008 besteht in Schleswig-Holstein ein Umwandlungsverbot für alle Dauergrünlandflächen, die von Betriebsprämienempfängern bewirtschaftet werden. Wie in Niedersachsen können im nördlichsten Bundesland die Landwirte ihr Dauergrünland nur mit Genehmigung in Ackerland umbrechen. Damit ist die Verpflichtung zur Schaffung von Ersatzdauergrünland auf anderen Ackerflächen des Betriebes verbunden.
„EU-Recht reicht nicht“
Diese Regelung hat dazu geführt, dass der Dauergrünlandanteil an der Nutzfläche in den letzten Jahren wieder zugenommen hat. Die Kieler Landesregierung erklärt jedoch, dass diese europäische Regelung keinen ausreichenden Schutz bewirkt und will daher mit einem eigenen Landesgesetz in die Bewirtschaftung von Dauergrünland eingreifen. Der bereits in den Landtag eingebrachte Gesetzentwurf sieht zunächst vor, alle Eigentümer und Bewirtschafter von Dauergrünland in die Pflicht zu nehmen und an der Umwandlung zu Ackerland, aber auch zu Kurzumtriebsplantagen oder Weihnachtsbaumkulturen zu hindern. Das Gesetz betrifft also auch diejenigen, die keine EU-Betriebsprämien beantragen.
Die Möglichkeit eines „Statustausches“ mit Anlage von Ersatzdauergrünland soll nur innerhalb bestimmter Gebietsgrenzen zugelassen und auf bestimmten Standorten vollständig verboten werden. Auf diesen Standorten ist nach den Kieler Plänen zukünftig auch der Pflegeumbruch mit dem Pflug zur Neueinsaat von Dauergrünland unter Strafe gestellt. Der besonders strenge Schutz soll für Moorböden und Anmoorböden und Flächen mit Wassererosionsgefährdung gelten. Bereits bei einer nur zehn Zentimeter starken „Torfschicht“ im Oberboden mit mehr als 15 Prozent organischer Substanz soll ein „Anmoor“ vorliegen. Damit betrifft das strenge Umbruchverbot nicht nur Hoch- sondern auch alle Niedermoorstandorte. Eine Erosionsgefährdung soll bereits bei deutlich geringeren Hangneigungen als nach den Cross-Compliance-Regelungen bestehen.
In Überschwemmungsgebieten, in Wasserschutzgebieten und an Gewässerrandstreifen werden Umwandlungen und Pflegeumbrüche mit dem Pflug ebenfalls verboten. Unter bestimmten Bedingungen kann eine Ausnahme genehmigt werden. Dabei darf die Neueinsaat ohne wendende Bodenbearbeitung und mit höchstens zehn Zentimeter Bearbeitungstiefe durchgeführt werden. Als weitere Auflage untersagt das Gesetz die Verbesserung der Entwässerung von Dauergrünland auf Moor- und Anmoorstandorten und in Wiesenvogelgebieten. Dazu wird für diese Flächen die Neuanlage von Gräben oder Dränagen verboten.
Niedersachsens Vorbild?
Die Entwicklung im Nachbarland muss viele Landwirte und Grundeigentümer in Niedersachsen besorgen. Schließlich hat die Landesregierung in Hannover sowohl den Dauergrünland- als auch den Moor- und Artenschutz ganz oben auf die Tagesordnung gesetzt und Maßnahmen angekündigt. Es wird sich in Kürze zeigen, ob auch hier für die neue Landtagsmehrheit das harte Ordnungsrecht und der Eingriff ins Eigentum das Mittel der Wahl ist oder ein kooperativer Natur- und Klimaschutz mit den Menschen. Denn ohne diese Eigentümer und Bewirtschafter wären über 700.000 Hektar Dauergrünland in Niedersachsen nicht erhalten geblieben.
Hartmut Schlepps,
Landvolk Niedersachsen