Bald harte Obergrenzen für P und N

Bald harte Obergrenzen für P und N - Foto: landpixel
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Düngeverordnung Der im Düngeplan ermittelte Düngebedarf für Stickstoff und Phosphat gilt künftig grundsätzlich als absolute Obergrenze für die tatsächliche Nährstoffausbringung. Was ändert sich voraussichtlich ab 2016 noch?
Als ein Kernelement der aktuellen Düngerechtsreform wird eine präzise vorgeschriebene bundeseinheitliche Sollwertmethode für die Ermittlung des ertrags- und kulturartenbezogenen Stickstoffdüngebedarfs eingeführt. Der Landwirt hat nach diesem Schema jährlich vor der Ausbringung von stickstoffhaltigen organischen und mineralischen Stoffen für jeden Acker- und Grünlandschlag eine Obergrenze  für die maximal zulässige Stickstoff- und Phosphatzufuhr zu berechnen und schriftlich zu dokumentieren.

Zuschläge nur noch bei höheren Erträgen
Ausgenommen sind Flächen, auf denen insgesamt übers Jahr pro Hektar nicht mehr als 50 kg Gesamtstickstoff und 30 kg Phosphat zugeführt werden sollen. Der Leitliniencharakter der Empfehlungen der Länderbehörden zur Düngeplanung wird dabei aufgegeben. Betriebsindividuelle Überschreitungen der so berechneten Obergrenze für die Nährstoffzufuhr gelten grundsätzlich als Ordnungswidrigkeit. Nur für unvorhersehbare Sondersituationen z. B. in der Witterungs- oder Bestandsentwicklung, die sich erst nach der Düngeplanung ergeben und für die der Landwirt die Beweislast trägt, darf die tatsächlich ausgebrachte Menge die Obergrenze überschreiten.

Eine Zusammenfassung mehrerer Schläge zu Bewirtschaftungseinheiten ist zwar zulässig, aber nur bei identischen Ausgangsbedingungen (gleiche Kulturart, N-Nachlieferung aus Boden bzw. Vorfrüchten, organische Düngung des Vorjahres usw.).

Anders als nach den bisherigen niedersächsischen Empfehlungen richtet sich die neue N-Obergrenze nicht nur nach den jeweiligen Boden- und Bewirtschaftungsbedingungen und dem Pflichtabzug der im Frühjahr im Boden vorhandenen pflanzenverfügbaren Stickstoffgehalte (Frühjahrs-Nmin-Methode).
Zukünftig sind auch die tatsächlich betriebsindividuell erzielten Erträge in den Vorjahren maßgeblich für das Sollwertschema. Damit bekommen das pflanzenbauliche Können in Bezug auf die Erzielung hoher Erträge sowie vom Landwirt nicht oder wenig beeinflussbare Standorteffekte ein größeres Gewicht. Für jede Ackerkultur (bzw. Grünlandnutzungsart- und häufigkeit) werden bundeseinheitliche N-Sollwerte für den Stickstoffbedarf eines festgelegten Standardertrages (Standard-Stickstoffbedarfswerte) eingeführt.

Zur Berechnung der Obergrenze für die maximal zulässige N-Düngung einer angebauten Kultur sind bei Abweichungen des betriebsindividuellen Ertragsniveaus jeweils Zu- oder Abschläge von diesem Standardwert vorzunehmen. Ertragsunabhängige Zuschläge wie z. B. für das geringere Nachlieferungsvermögen schwerer Böden sind nicht mehr vorgesehen.

Die Korrekturen für das betriebliche Niveau richten sich nach den Erträgen, die im Durchschnitt der vorhergehenden drei Anbaujahre tatsächlich erzielt wurden.  Von dem so ermittelten einzelbetrieblichen (ggf. schlagbezogenen) Stickstoffbedarfswert für jede Kultur müssen wie bisher die Frühjahrs-Nmin-Gehalte im Boden (z. B. Richtwerte der LWK) abgezogen werden.

Weitere schlagbezogene Abschläge sind vorgeschrieben, wenn im Vorjahr organisch gedüngt wurde (mindestens 10 % des im Vorjahr aufgebrachten Gesamtstickstoffs z. B. aus Gülle, Gärresten) und bei stark humosen Böden (mindestens 20 kg/ha). Schließlich ist noch ein Mindestabschlag für die Stickstoffnachlieferung aus bestimmten Vor- oder Zwischenfrüchten vorgegeben (z. B. 10 kg bei den Vorfrüchten Raps oder Zuckerrüben bzw. 20 kg bei winterharten Zwischenfrüchten oder nach Grünlandumbruch).

Vorgaben für die Anrechnung von Gülle
Bei Grünland wird der individuelle Bedarfswert über Zu- bzw. Abschläge für den Masseertrag und den Rohproteingehalt im Erntegut sowie dem Leguminosenanteil in der Grasnarbe berechnet. Die  Abschläge für die Bodennachlieferung auf Grünlandflächen sind nach Humusgehalt differenziert und belaufen sich zwischen 10 kg/ha (weniger als 8 % org. Substanz im Boden) und bis zu 80 kg/ha (stickstoffreiche Niedermoorböden mit mehr als 30 % org. Substanz im Boden). Diese Abschläge ersetzen die auf Grünland nicht anwendbaren Abzüge für die Boden-Nmin-Gehalte.
Für die Deckung der so berechneten maximal zulässigen Stickstoffzufuhr mit organischen Nährstoffträgern wird das bekannte System der Mineraldüngeräquivalente (MDÄ) fortgeführt. Stickstoff in Mineraldüngern wird im Jahr der Aufbringung als 100 % pflanzenverfügbar bewertet und ist daher auch voll auf die Ausbringungsobergrenze anzurechnen.

Die MDÄ organischer Düngemittel beziehen sich auf die aufgebrachte Menge an Gesamtstickstoff aus den einzelnen Nährstoffträgern nach Abzug unvermeidbarer gasförmiger Ausbringungsverluste. Sie differieren zwischen 3 % (Grünschnittkompost) und 90 % (Rinder- und Schweinejauche). Bei  Rindergülle und flüssigen Gärresten ist der aufgebrachte Gesamtstickstoff mindestens zu 50 % wie Mineraldünger anzurechnen, bei Schweinegülle zu 60 % und bei festen Gärresten oder Schweinefestmist zu 30 % (Rindermist zu 25 %).

Die vorherigen Abzugsmöglichkeiten für gasförmige Ausbringungsverluste entsprechen den Vorgaben für den Nährstoffvergleich (z. B. max. 12,5 % des N-Gesamtgehaltes bei Schweinegülle), für Gärreste werden maximal 10 % N-Verlust akzeptiert.

Abreicherungspflicht bei Phosphat angekündigt
Die Bedarfsberechnung für Phosphor soll sich zunächst weiter nach den Richtwerten der Länderbehörden richten. Aber auch hier wird eine harte ordnungsrechtliche Obergrenze für die tatsächliche Ausbringung eingeführt, die für hoch und sehr hoch mit Phosphat versorgte Flächen gilt. Ausgenommen von der dokumentierten Phosphorbedarfsermittlung sind Flächen, auf denen insgesamt nicht mehr als 30 kg Phosphat im Jahr zugeführt werden.

Die Möglichkeit, über die P-Abfuhr der Ernteprodukte hinaus düngen zu dürfen, soll auf Flächen mit einem Gehalt bis maximal 20 mg pflanzenverfügbarem Phosphat je 100 g Boden (ca. 8,7 mg P nach CAL-Methode) begrenzt werden.
Bei höher versorgten Flächen, z. B. in der Versorgungsstufe D oder E (Mineralböden), gilt zukünftig das mit Bußgeld bewehrte Gebot, dass die Phosphatzufuhr in der mehrjährigen Fruchtfolge nur noch maximal bis zur Höhe der tatsächlichen Abfuhr durch die Ernteprodukte zulässig ist. Nach einer Übergangsfrist bis 2018 soll zusätzlich eine Abreicherungspflicht für Flächen eingeführt werden, deren Bodengehalte über 35 mg Phosphat bzw. 15,28 mg P liegen. Auf diesen sehr hoch versorgten Flächen darf dann nur max. 75 % und später nur noch 50 % der Abfuhr über Düngung ersetzt werden.

Bei Überschuss Bußgeld und Vorlagepflicht
Gleichzeitig werden auch die Vorgaben für den Nährstoffvergleich angepasst. Dabei werden die Abzugsmöglichkeiten für gasförmige Verluste bei Schweinegülle von 30 auf max. 20 % und die Abzüge für diese Verluste bei Weidegang von 75 auf 50 % verringert. Der betriebliche Stickstoffsaldo (Kontrollwert) im laufenden dreijährigen Mittel darf bereits im Jahr 2018  nur noch maximal 50 kg betragen. Bei  schuldhaften fahrlässigen Überschreitungen drohen Bußgelder und Vorlagepflichten für Düngeplan und Nährstoffvergleich. Generell wird im Falle einer festgestellten Saldenüberschreitung bei Stickstoff oder Phosphat eine verpflichtende Düngeberatung vorgeschrieben.

Eine Saldierung der P-Zufuhren und Abfuhren von hoch- und sehr hoch mit Phosphor versorgten Schlägen mit weniger hoch versorgten Flächen (A-C) ist zukünftig unzulässig, auf diesen Flächen darf im laufenden Mittel kein P-Überhang mehr auftreten.

Der Phosphatkontrollwert von max. 20 kg pro Hektar im sechsjährigen Mittel gilt nur noch für die Flächen in den Versorgungsstufen A, B und C.
Bei Futterbaubetrieben wird im Nährstoffvergleich für die Grundfutterflächen nur noch die Nährstoffabfuhr anerkannt, die maximal über die Verfütterung an die eigenen Tiere verwertet oder über nachgewiesenen Futterverkauf tatsächlich abgegeben werden konnte zzgl. bis zu 15 % für aufgetretene Ernte- und Futterverluste bei Feldfutter und 25 % bei Grünland.
Hartmut Schlepps,
Landvolk Niedersachsen